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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bucureşti (Rumänien), eingereicht am 25. März 2019 – JE/KF

(Rechtssache C-249/19)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Bucureşti

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: JE

Beklagter: KF

Vorlagefrage

Frage nach der Auslegung von Art. 10 der Verordnung Nr. 1259/20101 , wonach, wenn „das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht [vorsieht] oder … es einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes [gewährt], … das Recht des Staates des angerufenen Gerichts anzuwenden [ist]“, um zu klären, ob der Ausdruck „[s]ieht das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor“

– eng, wörtlich auszulegen ist, d. h. nur Fälle erfasst, in denen das anwendbare ausländische Recht keine Ehescheidung in irgendeiner Form vorsieht, oder ob er weit auszulegen ist, d. h. auch Fälle erfasst, in denen das anwendbare ausländische Recht die Ehescheidung zulässt, aber nur unter besonders restriktiven Voraussetzungen, wie z. B., dass vor der Ehescheidung ein Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes stattfinden muss, ein Verfahren, für das im Recht des Staates des angerufenen Gerichts keine gleichwertigen Verfahrensbestimmungen enthalten sind.

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1     Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. 2010, L 343, S. 10).