Language of document :

Klage, eingereicht am 17. November 2008 - Cerafogli / EZB

(Rechtssache F-96/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Maria Concetta Cerafogli (Frankfurt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der EZB, der Klägerin keine Beförderung ad personam zu gewähren, und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags zur Wiedergutmachung des der Klägerin entstandenen immateriellen Schadens

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die unter dem 11. März 2008 mitgeteilte Entscheidung, der Klägerin keine Beförderung ad personam zu gewähren, aufzuheben;

folglich i) jede sich aus der am 11. März 2008 mitgeteilten Entscheidung, die Klägerin nicht zu befördern, ergebende Entscheidung einschließlich der Gehaltsabrechnungen der Klägerin ab März 2008 aufzuheben und ii) die Beklagte zu verurteilen, einen nach billigem Ermessen festgesetzten Betrag von 10 000 Euro zur Wiedergutmachung des der Klägerin entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen;

sofern sich bei der Durchführung eines Aufhebungsurteils ernsthafte Schwierigkeiten ergeben sollten, Zusprechung eines Betrags von 78 000 Euro oder zumindest der Hälfte dieses Betrags, um den der Klägerin entstandenen Schaden zu decken;

der Europäische Zentralbank die Kosten aufzuerlegen.

____________