Language of document : ECLI:EU:C:2019:515

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

5. Juni 2019(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑244/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Handelsgericht Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 14. März 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 21. März 2019, in dem Verfahren

GB

gegen

Decker KFZ-Handels u. -Reparatur GmbH,

Volkswagen AG

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar

folgenden

Beschluss

1        Mit Beschluss vom 21. Mai 2019, der am 29. Mai 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Handelsgericht Wien (Österreich) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C244/19 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Unterschriften.


* Verfahrenssprache: Deutsch.