Language of document : ECLI:EU:F:2012:123

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

13. September 2012

Rechtssache F‑34/11

Saskia Jane Markland

gegen

Europäisches Polizeiamt (Europol)

„Öffentlicher Dienst – Personal von Europol – Vertrag als Bediensteter auf Zeit – Anwendung der BSB – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Offensichtlich unbegründete Klage“

Gegenstand: Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung vom 19. Dezember 2010, mit der das Europäische Polizeiamt (Europol) seine Entscheidung bestätigt hat, die Klägerin in die Besoldungsgruppe AST 5 der Funktionsgruppe „Assistenz“ (AST) einzustufen

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von Europol zu tragen.

Leitsätze

1.      Beamte – Bedienstete von Europol – Einstellung – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Pflicht, eine Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse für jede Grundtätigkeit der Bediensteten auf Zeit zu erstellen – Verstoß – Folgen im Hinblick auf eine Entscheidung zur Einstufung eines Bediensteten auf Zeit – Fehlen

(Beamtenstatut, Art. 1a Abs. 2 und 5 Abs. 4; Anhang I; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 10; Beschluss 2009/371 des Rates, Art. 39 Abs. 2)

2.      Beamte – Einstellung – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Innerdienstliche Richtlinie eines Organs – Begriff – Mehrjahresplan, der sich an die Haushaltsbehörde der Union zur Information gerichtet ist und nicht für das Personal bestimmt ist – Ausschluss

3.      Beamte – Organisation der Dienststellen – Einstufung einer zu besetzenden Stelle – Pflicht, in der Stellenausschreibung die genaue Besoldungsgruppe festzulegen – Fehlen

(Beamtenstatut)

1.      Die Pflicht jedes Organs der Union nach Art. 5 Abs. 4 des Statuts, nach Anhörung des Statutsbeirats eine Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse für jede der auf der Liste in Anhang I des Statuts aufgeführten Funktionsbezeichnungen zu erstellen, obliegt auch Europol. Gemäß Art. 39 Abs. 2 des Beschlusses 2009/371 zur Errichtung von Europol ist diese Einrichtung nämlich eine Agentur im Sinne von Art. 1a Abs. 2 des Statuts, wonach Bezugnahmen im Statut auf die „Organe“ auch die Agenturen einschließen.

Dass es Europol unterlässt, die Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse nach Art. 5 Abs. 4 des Statuts zu erstellen, kann nicht die Rechtswidrigkeit der Entscheidung zur Einstufung eines Bediensteten auf Zeit nach sich ziehen, da durch eine solche Beschreibung als rein interne Handlung diese Einstufung lediglich erleichtert werden soll.

(vgl. Randnrn. 35, 36, 39 und 40)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 9. Juli 2007, De Smedt/Kommission, T‑415/06 P, Randnrn. 42 und 43

Gericht für den öffentlichen Dienst: 28. Juni 2011, AS/Kommission, F‑55/10, Randnr. 59, hierzu ist beim Gericht der Europäischen Union ein Rechtsmittel anhängig (Rechtssache T‑476/11 P)

2.      Die Anstellungsbehörde kann eine innerdienstliche Richtlinie erlassen, die sie bei der Ausübung des Ermessens leitet, das ihr bei der Einstufung in die Besoldungsgruppe zukommt. Ein Mehrjahresplan, der sich an die Haushaltsbehörde der Union zur Information richtet und nicht für das Personal bestimmt ist, kann jedoch nicht als innerdienstliche Richtlinie qualifiziert werden.

(vgl. Randnr. 46)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 9. Juli 1997, Monaco/Parlament, T‑92/96, Randnr. 46

3.      Da das Statut keinen festen Zusammenhang zwischen einem bestimmten Aufgabenbereich und einer bestimmten Besoldungsgruppe herstellt, kann die Verwaltung rechtmäßig von ihrem weiten Ermessensspielraum Gebrauch machen, indem sie in einer Stellenausschreibung – oder einer Bekanntgabe eines Ausleseverfahrens – eine Stelle unter Bezugnahme auf eine große Anzahl von Besoldungsgruppen einstuft.

(vgl. Randnr. 50)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 18. Juni 2009, Kommission/Traore, T‑572/08 P, Randnrn. 61 bis 63