Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien), eingereicht am 13. September 2019 – SPV Project 1503 Srl, Dobank SpA/YB
(Rechtssache C-693/19)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Milano
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: SPV Project 1503 Srl, Dobank SpA
Beklagter: YB
Vorlagefrage
Stehen die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG1 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nationalen Rechtsvorschriften wie den dargelegten entgegen, die ein Vollstreckungsgericht daran hindern, einen gerichtlichen Vollstreckungstitel, der rechtskräftig geworden ist, inhaltlich zu prüfen, und die dieses Gericht daran hindern, sich über die Wirkungen der impliziten Rechtskraft hinwegzusetzen, wenn der Verbraucher die Missbräuchlichkeit der Klausel geltend machen möchte, die in dem Vertrag enthalten ist, auf dessen Grundlage der Vollstreckungstitel ausgestellt wurde? Welche Voraussetzungen bestehen insoweit?
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1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).