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Rechtsmittel, eingelegt am 30. Juli 2019 von Belén Bernaldo de Quirós gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 5. Juni 2019 in der Rechtssache T-273/18, Bernaldo de Quirós/Kommission

(Rechtssache C-583/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Belén Bernaldo de Quirós (Prozessbevollmächtigte: Rechtanwältin M. Casado García-Hirschfeld)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil vom 5. Juni 2019, Bernaldo de Quirós/Kommission (T-273/18), aufzuheben;

den in der ersten Instanz gestellten Anträgen stattzugeben;

der Kommission sämtliche Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem sie eine Verfälschung der Tatsachen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und eine rechtlich unzutreffende Begründung rügt.

Mit dem zweiten Klagegrund der beim Gericht erhobenen Klage hatte die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte im Rahmen von Art. 3 des Anhangs IX des Beamtenstatuts gerügt. Das Gericht hat zu diesem Klagegrund in den Rn. 81 bis 94 des angefochtenen Urteils Stellung genommen.

Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, dass die vom Gericht getroffenen Feststellungen sachlich unrichtig seien. Das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft und enthalte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, da zum einen interne Vorschriften nicht einen Verstoß gegen eine Bestimmung des Statuts rechtfertigen könnten und zum anderen die fraglichen Durchführungsbestimmungen nicht die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde vorsähen. Schließlich führe die Auslegung von Art. 3 des Anhangs IX des Beamtenstatuts und von Art. 4 Abs. 4 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu einer rechtlich unzutreffenden Begründung.

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