Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 27. März 2020 von der Republik Litauen gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 22. Januar 2020 in der Rechtssache T-19/18, Litauen/Kommission

(Rechtssache C-153/20 P)

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: R. Dzikovič, K. Dieninis)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Tschechische Republik

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2020, Litauen/Kommission (T-19/18, EU:T:2020:4), aufzuheben, mit dem es die Klage der Republik Litauen vom 19. Januar 2018 auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2014 der Kommission vom 8. November 2017 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union abgewiesen hat;

aufgrund der Rechtsmittelgründe die Sache an das Gericht zurückzuverweisen oder den Rechtsstreit selbst zu entscheiden und abschließend über die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2014 der Kommission vom 8. November 2017 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union zu urteilen;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Republik Litauen beantragt, der Gerichtshof möge das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-19/18 (im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufheben und stützt sich auf folgende Rechtsmittelgründe:

1.    Fehlerhafte Auslegung von Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/20111 und Verstoß gegen die Verpflichtung zur Begründung eines Urteils, indem das Gericht bei der Entscheidung über die Kriterien für die Beurteilung der KMU-Eigenschaft der Antragsteller in den Rn. 61 bis 80 des angefochtenen Urteils die Gründe für seine Feststellungen nicht klar und eindeutig angegeben habe.

2.    Verstoß gegen Art. 256 Abs. 2 AEUV und den Grundsatz der Rechtssicherheit, da das Gericht in den Rn. 81 bis 90 des angefochtenen Urteils über die Effektivität der Überwachung von Hochrisikoprojekten gegensätzlich entschieden habe wie der Gerichtshof in früheren ähnlichen Rechtssachen, sowie fehlerhafte Beweiswürdigung, da es in den Rn. 88 bis 92 des angefochtenen Urteils die Tatsachen nicht zutreffend festgestellt habe.

3.    Fehlerhafte Auslegung von Art. 26 der Verordnung Nr. 65/2011 und Verfälschung des klaren Aussagegehalts von Beweismitteln, da das Gericht in den Rn. 178 bis 188 des angefochtenen Urteils für seine Entscheidung über die qualitativen Kriterien für die Vor-Ort-Kontrollen eine widersprüchliche Begründung gegeben und Art. 26 der Verordnung Nr. 65/2011 unzulässig erweitert habe und da ihm in den Rn. 181 und 191 des angefochtenen Urteils Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen seien.

4.    Verstoß gegen die Art. 263 und 256 AEUV und fehlerhafte Beweiswürdigung, da das Gericht in den Rn. 195 bis 212 des angefochtenen Urteils nicht geprüft habe, ob die Informationen der Kommission über die Unangemessenheit der Prüfung der Projektausgaben sachlich richtig, zuverlässig und kohärent waren, was einen Fehler in der Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Entscheidung der Kommission darstelle.

____________

1 Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. 2011, L 25, S. 8).