Language of document : ECLI:EU:C:2019:1058

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

26. November 2019(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑648/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Erding (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. August 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 2. September 2019, in dem Verfahren

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gegen

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erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts E. Tanchev

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019, das am 5. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Erding (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.


2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C648/19 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 26. November 2019

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


* Verfahrenssprache: Deutsch.