Language of document : ECLI:EU:T:2018:966

URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)

14. Dezember 2018(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus – Einfrieren von Geldern – Möglichkeit, eine Behörde eines Drittstaats als zuständige Behörde im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP einzustufen – Tatsächliche Grundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler – Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Verteidigungsrechte – Eigentumsrecht“

In der Rechtssache T‑400/10 RENV,

Hamas mit Sitz in Doha (Katar), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Glock,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen, M. Bishop und A. Sikora-Kalėda als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch D. Colas und F. Fize als Bevollmächtigte,

und durch

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch F. Castillo de la Torre, M. Konstantinidis und R. Tricot, dann durch F. Castillo de la Torre, L. Baumgart und C. Zadra als Bevollmächtigte,

Streithelferinnen,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung erstens der Mitteilung des Rates an die Personen, Vereinigungen und Organisationen, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind (ABl. 2010, C 188, S. 13), des Beschlusses 2010/386/GASP des Rates vom 12. Juli 2010 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden (ABl. 2010, L 178, S. 28), und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12. Juli 2010 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 (ABl. 2010, L 178, S. 1), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, zweitens des Beschlusses 2011/70/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden (ABl. 2011, L 28, S. 57), und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 83/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 610/2010 (ABl. 2011, L 28, S. 14), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, drittens des Beschlusses 2011/430/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden (ABl. 2011, L 188, S. 47), und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen Nr. 610/2010 und Nr. 83/2011 (ABl. 2011, L 188, S. 2), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, viertens des Beschlusses 2011/872/GASP des Rates vom 22. Dezember 2011 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/430 (ABl. 2011, L 343, S. 54) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1375/2011 des Rates vom 22. Dezember 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 687/2011 (ABl. 2011, L 343, S. 10), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, fünftens des Beschlusses 2012/333/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/872 (ABl. 2012, L 165, S. 72) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2012 des Rates vom 25. Juni 2012 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 1375/2011 (ABl. 2012, L 165, S. 12), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, sechstens des Beschlusses 2012/765/GASP des Rates vom 10. Dezember 2012 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/333 (ABl. 2012, L 337, S. 50) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1169/2012 des Rates vom 10. Dezember 2012 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 542/2012 (ABl. 2012, L 337, S. 2), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, siebtens des Beschlusses 2013/395/GASP des Rates vom 25. Juli 2013 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/765 (ABl. 2013, L 201, S. 57) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013 des Rates vom 25. Juli 2013 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 1169/2012 (ABl. 2013, L 201, S. 10), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, achtens des Beschlusses 2014/72/GASP des Rates vom 10. Februar 2014 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/395 (ABl. 2014, L 40, S. 56) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 714/2013 (ABl. 2014, L 40, S. 9), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, neuntens des Beschlusses 2014/483/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/72 (ABl. 2014, L 217, S. 35) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 790/2014 des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 125/2014 (ABl. 2014, L 217, S. 1), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, und zehntens des Beschlusses (GASP) 2017/1426 des Rates vom 4. August 2017 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/154 (ABl. 2017, L 204, S. 95) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 des Rates vom 4. August 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/150 (ABl. 2017, L 204, S. 3), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen,

erlässt

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter V. Valančius, P. Nihoul (Berichterstatter), J. Svenningsen und U. Öberg,

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2018

folgendes

Urteil

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits und Sachverhalt nach der Erhebung der vorliegenden Klage

A.      Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen

1        Am 28. September 2001 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1373 (2001), mit der umfassende Strategien zur Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere für den Kampf gegen seine Finanzierung, festgelegt werden. Ziff. 1 Buchst. c dieser Resolution bestimmt u. a., dass alle Staaten unverzüglich Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von Personen einfrieren müssen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, sowie von Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen, und von Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung dieser Personen und Einrichtungen handeln.

2        Diese Resolution sieht keine Liste von Personen, Körperschaften oder Vereinigungen vor, auf die diese Maßnahmen anzuwenden sind.

B.      Unionsrecht

3        In der Erwägung, dass die Europäische Union tätig werden müsse, um die Resolution 1373 (2001) umzusetzen, nahm der Rat der Europäischen Union am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 93) an. Art. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sieht das Einfrieren der Gelder und sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Gruppen und Körperschaften, die in der Liste im Anhang dieses Gemeinsamen Standpunkts aufgeführt sind, vor.

4        Um die im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 beschriebenen Maßnahmen auf Unionsebene umzusetzen, erließ der Rat am selben Tag die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 70) und den Beschluss 2001/927/EG zur Aufstellung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 (ABl. 2001, L 344, S. 83).

5        Der Name der „Hamas‑Izz al-Din al-Qassem (bewaffneter Flügel der Hamas)“ stand auf den Listen im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und des Beschlusses 2001/927. Diese beiden Rechtsakte wurden gemäß Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 regelmäßig aktualisiert, wobei der Name der „Hamas‑Izz al-Din al-Qassem (bewaffneter Flügel der Hamas)“ auf den Listen verblieb.

6        Am 12. September 2003 nahm der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2003/651/GASP zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 (ABl. 2003, L 229, S. 42) an und erließ den Beschluss 2003/646/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/480/EG (ABl. 2003, L 229, S. 22). Der auf den Listen im Anhang dieser Rechtsakte eingetragene Name der Organisation lautet „Hamas (Hamas‑Izz al-Din al-Qassem inbegriffen)“.

7        Der Name dieser Organisation verblieb auf den Listen, die sich in den Anhängen der nachfolgenden Rechtsakte befanden.

C.      Angefochtene Rechtsakte

1.      Rechtsakte vom Juli 2010

8        Am 12. Juli 2010 erließ der Rat den Beschluss 2010/386/GASP zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 Anwendung finden (ABl. 2010, L 178, S. 28), und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 (ABl. 2010, L 178, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom Juli 2010).

9        Der Name der „Hamas (einschließlich ‚Hamas‑Izz al-Din al-Qassem‘)“ wurde auf den Listen in den Anhängen dieser Rechtsakte belassen (im Folgenden: streitige Listen vom Juli 2010).

10      Am 13. Juli 2010 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt der Europäischen Union die Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Organisationen, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgeführt sind (ABl. 2010, C 188, S. 13, im Folgenden: Mitteilung vom Juli 2010).

11      Mit dieser Mitteilung unterrichtete der Rat die betroffenen Personen und Organisationen u. a. darüber, dass er erstens festgestellt habe, dass die Gründe für die Aufnahme ihrer Namen in die nach der Verordnung Nr. 2580/2001 erlassenen Listen nach wie vor gültig seien, so dass er beschlossen habe, ihre Namen auf den streitigen Listen vom Juli 2010 zu belassen, zweitens, dass sie bei den zuständigen nationalen Behörden beantragen könnten, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder für bestimmte Bedürfnisse genehmigt werde, drittens, dass sie beantragen könnten, dass ihnen die Begründung des Rates für ihren Verbleib auf diesen Liste übermittelt werde, viertens, dass sie jederzeit beim Rat beantragen könnten, dass der Beschluss, ihren Namen in die Listen aufzunehmen, überprüft werde, fünftens, dass die Anträge, um bei der nächsten Überprüfung nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 berücksichtigt zu werden, ihm binnen zwei Monaten nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung übermittelt werden sollten, und sechstens, dass sie beim Unionsgericht Klage erheben könnten.

12      Die Klägerin hat auf diese Mitteilung nicht reagiert.

2.      Rechtsakte vom Januar 2011

13      In einer im Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. November 2010 veröffentlichten Mitteilung hat der Rat den in der Durchführungsverordnung Nr. 610/2010 aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften mitgeteilt, dass er neue Informationen erhalten habe, die für diese Listungen von Belang seien, und er die Begründungen betreffend diese Verordnung entsprechend angepasst habe. Nach dieser Mitteilung können die Betroffenen binnen zwei Wochen nach der Veröffentlichung der Mitteilung beantragen, dass ihnen die Begründung des Rates übermittelt werde.

14      Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 übermittelte der Rat, der aufgrund der Erhebung der vorliegenden Klage am 12. September 2010 über die Adresse der Rechtsanwältin der Klägerin verfügte, dieser Rechtsanwältin die Gründe, aus denen er beabsichtigte, den Namen der Klägerin auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern zu belassen, und wies sie darauf hin, dass sie ihm binnen der Frist von einem Monat nach dem Datum dieses Schreibens eine Stellungnahme zu dieser Belassung sowie etwaige Beweisdokumente zukommen lassen könne.

15      Die Klägerin antwortete weder auf diese Mitteilung noch auf dieses Schreiben.

16      Am 31. Januar 2011 erließ der Rat den Beschluss 2011/70/GASP zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 Anwendung finden (ABl. 2011, L 28, S. 57), und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 83/2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 610/2010 (ABl. 2011, L 28, S. 14) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom Januar 2011). Der Name der „Hamas (einschließlich ‚Hamas‑Izz al-Din al-Qassem‘)“ wurde auf den Listen in den Anhängen dieser Rechtsakte belassen (im Folgenden: streitige Listen vom Januar 2011).

17      Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 übermittelte der Rat der Rechtsanwältin der Klägerin die Darlegung der Gründe, aus denen die „Hamas (einschließlich ‚Hamas‑Izz al-Din al-Qassem‘)“ auf den streitigen Listen vom Januar 2011 belassen worden sei.

18      Diese Begründung war wie folgt aufgebaut:

19      Erstens fasste der Rat die Geschichte der Aktivitäten der „Hamas, einschließlich der Hamas‑Izz al-Din al-Qassem“ zusammen. Insbesondere habe diese Organisation von 1988 bis 2010 zahlreiche Attentate gegen israelische Ziele begangen, die als terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft würden.

20      Zweitens wies der Rat darauf hin, dass die „Hamas‑Izz al-Din al-Qassem“ im Jahr 2001 Gegenstand von zwei Beschlüssen der Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und von zwei Beschlüssen der Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika gewesen sei.

21      Der erste Beschluss der Behörden des Vereinigten Königreichs sei vom Secretary of State for the Home Department (Innenminister, im Folgenden: Home Secretary) erlassen worden. Dieser Beschluss vom 29. März 2001 sei auf der Grundlage des UK Terrorism Act 2000 (Gesetz des Vereinigten Königreichs von 2000 über den Terrorismus) ergangen und habe ein Verbot der Hamas‑Izz al-Din al-Qassem verfügt, die als eine an terroristischen Handlungen beteiligte Organisation angesehen worden sei (im Folgenden: Beschluss des Home Secretary). Der zweite Beschluss der Behörden des Vereinigten Königreichs stamme vom UK Treasury (Finanzminister). Mit diesem Beschluss vom 6. Dezember 2001 habe der UK Treasury die Vermögenswerte der Hamas‑Izz al-Din al-Qassem eingefroren und entsprechende Anweisungen nach seinen Befugnissen aus Art. 4 des Terrorism (United Nations Measures) Order 2001 (Verordnung über den Terrorismus [Maßnahme der Vereinten Nationen] aus 2001) erteilt. Der Rat wies darauf hin, dass der Beschluss des Home Secretary regelmäßig von einer nationalen Regierungskommission überprüft worden sei und dass die Verordnung, die den Beschluss des UK Treasury stütze, Bestimmungen über die gerichtliche Kontrolle dieses Beschlusses und einen Rechtsbehelf gegen diesen enthalte.

22      Bei den Beschlüssen der Behörden der Vereinigten Staaten habe es sich zum einen um einen Beschluss der Regierung gehandelt, mit dem die Hamas nach Section 219 des US Immigration and Nationality Act (Gesetz der Vereinigten Staaten über die Einwanderung und die Staatsangehörigkeit) in geänderter Fassung als eine „ausländische terroristische Organisation“ eingestuft worden sei, und zum anderen einen weiteren Beschluss, mit dem die Hamas als eine „weltweit agierende terroristische Vereinigung“ („Specially Designated Global Terrorist“) im Sinne der Executive Order Nr. 13224 (Präsidialverordnung 13224) eingestuft worden sei (im Folgenden zusammen: amerikanische Beschlüsse). Der Rat legte dar, dass der erste Beschluss einer gerichtlichen Kontrolle und der zweite einer Kontrolle durch die Verwaltung und die Gerichte nach dem Recht der Vereinigten Staaten zugänglich sei.

23      Der Rat stufte diese Beschlüsse als „Beschlüsse von den zuständigen Behörden“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ein.

24      Drittens seien diese Beschlüsse auch weiterhin in Kraft. Somit sei der Rat überzeugt, dass die Gründe für die Aufnahme der „Hamas (einschließlich ‚Hamas‑Izz al-Din al-Qassem‘)“ in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern nach wie vor Gültigkeit hätten.

25      In seinem Schreiben vom 2. Februar 2011 wies der Rat als Erstes darauf hin, dass die Klägerin jederzeit beim Rat beantragen könne, dass die streitigen Listen vom Januar 2011 im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und von Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 überprüft würden, als Zweites, dass die Anträge, um bei der nächsten Überprüfung nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 berücksichtigt zu werden, ihm binnen zwei Monaten nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung zu übermitteln seien, als Drittes, dass die Klägerin beim Unionsgericht klagen könne, und als Viertes, dass sie bei den zuständigen nationalen Behörden beantragen könne, dass ihr die Verwendung der eingefrorenen Gelder für bestimmte Bedürfnisse genehmigt werde.

3.      Rechtsakte vom Juli 2011

26      Am 30. Mai 2011 übermittelte der Rat der Rechtsanwältin der Klägerin ein Schreiben, in dem er ihr mitteilte, dass er neue Informationen erhalten habe, die für die Aufstellung der Listen der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung Nr. 2580/2001 anwendbar seien, von Belang seien, und dass er die Begründungen entsprechend angepasst habe. Er setzte der Klägerin eine Frist von drei Wochen für ihre Stellungnahme.

27      Die Klägerin hat auf dieses Schreiben nicht reagiert.

28      Am 18. Juli 2011 erließ der Rat den Beschluss 2011/430/GASP zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 Anwendung finden (ABl. 2011, L 188, S. 47), und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen Nr. 610/2010 und Nr. 83/2011 (ABl. 2011, L 188, S. 2) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom Juli 2011). Der Name der „Hamas (einschließlich ‚Hamas‑Izz al-Din al-Qassem‘)“ wurde auf den Listen in den Anhängen dieser Rechtsakte belassen (im Folgenden: streitige Listen vom Juli 2011).

29      Mit Schreiben vom 19. Juli 2011 übermittelte der Rat der Rechtsanwältin der Klägerin die Darlegung der Gründe, aus denen der Name der „Hamas (einschließlich ‚Hamas‑Izz al-Din al-Qassem‘)“ auf den streitigen Listen vom Juli 2011 belassen wurde, und wies als Erstes darauf hin, dass die Klägerin jederzeit beim Rat beantragen könne, dass diese Listen im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und von Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 überprüft würden, als Zweites, dass die Anträge, um bei der nächsten Überprüfung nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 berücksichtigt zu werden, ihm binnen zwei Monaten nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung zu übermitteln seien, als Drittes, dass die Klägerin beim Unionsgericht klagen könne, und als Viertes, dass sie bei den zuständigen nationalen Behörden beantragen könne, dass ihr die Verwendung der eingefrorenen Gelder für bestimmte Bedürfnisse genehmigt werde.

30      Diese Begründung war dieselbe wie diejenige, die die Rechtsakte vom Januar 2011 betraf, mit dem Unterschied, dass der Bezug auf den Beschluss des UK Treasury gestrichen wurde.

31      Die Klägerin hat auf dieses Schreiben nicht reagiert.

4.      Rechtsakte vom Dezember 2011

32      Am 15. November 2011 übermittelte der Rat der Rechtsanwältin der Klägerin ein Schreiben, in dem er ihr mitteilte, dass er neue Informationen erhalten habe, die für die Aufstellung der Listen der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung Nr. 2580/2001 anwendbar seien, von Belang seien, und dass er die Begründungen entsprechend angepasst habe. Er setzte der Klägerin eine Frist von zwei Wochen für ihre Stellungnahme.

33      Die Klägerin hat auf dieses Schreiben nicht reagiert.

34      Am 22. Dezember 2011 erließ der Rat den Beschluss 2011/872/GASP zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/430 (ABl. 2011, L 343, S. 54) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1375/2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 687/2011 (ABl. 2011, L 343, S. 10) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom Dezember 2011). Der Name der „Hamas (einschließlich ‚Hamas‑Izz al-Din al-Qassem‘)“ wurde auf den Listen in den Anhängen dieser Rechtsakte belassen (im Folgenden: streitige Listen vom Dezember 2011).

35      Mit Schreiben vom 3. Januar 2012 übermittelte der Rat der Rechtsanwältin der Klägerin die Darlegung der Gründe, aus denen der Name der „Hamas (einschließlich ‚Hamas‑Izz al-Din al-Qassem‘)“ auf den streitigen Listen vom Dezember 2011 belassen wurde, und wies als Erstes darauf hin, dass die Klägerin jederzeit beim Rat beantragen könne, dass diese Listen im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und von Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 überprüft würden, als Zweites, dass die Anträge, um bei der nächsten Überprüfung nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 berücksichtigt zu werden, ihm vor dem 29. Februar 2012 zu übermitteln seien, als Drittes, dass die Klägerin beim Unionsgericht klagen könne, und als Viertes, dass sie bei den zuständigen nationalen Behörden beantragen könne, dass ihr die Verwendung der eingefrorenen Gelder für bestimmte Bedürfnisse genehmigt werde.

36      In dieser Begründung ergänzte der Rat den Sachverhalt, der für die Einstufung der Klägerin (einschließlich der Hamas‑Izz al-Din al-Qassem) als terroristische Organisation festgestellt wurde, um drei neue Tatsachen aus dem Jahr 2011.

37      Die Klägerin hat auf dieses Schreiben nicht reagiert.

5.      Rechtsakte vom Juni 2012

38      Am 25. Juni 2012 erließ der Rat den Beschluss 2012/333/GASP zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/872 (ABl. 2012, L 165, S. 72) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2012 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 1375/2011 (ABl. 2012, L 165, S. 12) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom Juni 2012). Der Name der „Hamas (einschließlich ‚Hamas‑Izz al-Din al-Qassem‘)“ wurde auf den Listen in den Anhängen dieser Rechtsakte belassen (im Folgenden: streitige Listen vom Juni 2012).

39      Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 übermittelte der Rat der Rechtsanwältin der Klägerin die Darlegung der Gründe, aus denen der Name der „Hamas (einschließlich ‚Hamas‑Izz al-Din al-Qassem‘)“ auf den streitigen Listen vom Juni 2012 belassen wurde, und wies als Erstes darauf hin, dass die Klägerin jederzeit beim Rat beantragen könne, dass diese Listen im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und von Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 überprüft würden, als Zweites, dass die Anträge, um bei der nächsten Überprüfung nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 berücksichtigt zu werden, ihm vor dem 27. August 2012 zu übermitteln seien, als Drittes, dass die Klägerin beim Unionsgericht klagen könne, und als Viertes, dass sie bei den zuständigen nationalen Behörden beantragen könne, dass ihr die Verwendung der eingefrorenen Gelder für bestimmte Bedürfnisse genehmigt werde.

40      Diese Begründung war mit derjenigen betreffend die Rechtsakte vom Dezember 2011 identisch.

41      Die Klägerin hat auf dieses Schreiben nicht reagiert.

6.      Rechtsakte vom Dezember 2012

42      Am 10. Dezember 2012 erließ der Rat den Beschluss 2012/765/GASP zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/333 (ABl. 2012, L 337, S. 50) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1169/2012 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 542/2012 (ABl. 2012, L 337, S. 2) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom Dezember 2012). Die „Hamas (einschließlich ‚Hamas‑Izz al-Din al-Qassem‘)“ wurde auf den Listen in den Anhängen dieser Rechtsakte belassen (im Folgenden: streitige Listen vom Dezember 2012).

43      Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 übermittelte der Rat der Rechtsanwältin der Klägerin die Darlegung der Gründe, aus denen der Name der „Hamas (einschließlich ‚Hamas‑Izz al-Din al-Qassem‘)“ auf den streitigen Listen vom Dezember 2012 belassen wurde, und wies als Erstes darauf hin, dass die Klägerin jederzeit beim Rat beantragen könne, dass diese Listen im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und von Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 überprüft würden, als Zweites, dass die Anträge, um bei der nächsten Überprüfung nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 berücksichtigt zu werden, ihm vor dem 11. Februar 2013 zu übermitteln seien, als Drittes, dass die Klägerin beim Unionsgericht klagen könne, und als Viertes, dass sie bei den zuständigen nationalen Behörden beantragen könne, dass ihr die Verwendung der eingefrorenen Gelder für bestimmte Bedürfnisse genehmigt werde.

44      Diese Begründung war mit derjenigen betreffend die Rechtsakte vom Juni 2012 identisch.

45      Die Klägerin hat auf dieses Schreiben nicht reagiert.

7.      Rechtsakte vom Juli 2013

46      Am 25. Juli 2013 erließ der Rat den Beschluss 2013/395/GASP zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/765 (ABl. 2013, L 201, S. 57) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 1169/2012 (ABl. 2013, L 201, S. 10) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom Juli 2013). Der Name der „Hamas (einschließlich ‚Hamas‑Izz al-Din al-Qassem‘)“ wurde auf den Listen in den Anhängen dieser Rechtsakte belassen (im Folgenden: streitige Listen vom Juli 2013).

47      Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 übermittelte der Rat der Rechtsanwältin der Klägerin die Darlegung der Gründe, aus denen der Name der „Hamas (einschließlich ‚Hamas‑Izz al-Din al-Qassem‘)“ auf den streitigen Listen vom Juli 2013 belassen wurde, und wies als Erstes darauf hin, dass die Klägerin jederzeit beim Rat beantragen könne, dass diese Listen im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und von Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 überprüft würden, als Zweites, dass die Anträge, um bei der nächsten Überprüfung nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 berücksichtigt zu werden, ihm vor dem 10. September 2013 zu übermitteln seien, als Drittes, dass die Klägerin beim Unionsgericht klagen könne, und als Viertes, dass sie bei den zuständigen nationalen Behörden beantragen könne, dass ihr die Verwendung der eingefrorenen Gelder für bestimmte Bedürfnisse genehmigt werde.

48      Diese Begründung war mit derjenigen betreffend die Rechtsakte vom Dezember 2012 identisch.

49      Die Klägerin hat auf dieses Schreiben nicht reagiert.

8.      Rechtsakte vom Februar 2014

50      Am 10. Februar 2014 erließ der Rat den Beschluss 2014/72/GASP zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/395 (ABl. 2014, L 40, S. 56) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 714/2013 (ABl. 2014, L 40, S. 9) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom Februar 2014). Der Name der „Hamas, einschließlich ‚Hamas‑Izz al-Din al-Qassem‘“, wurde auf den Listen in den Anhängen dieser Rechtsakte belassen (im Folgenden: streitige Listen vom Februar 2014).

51      Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 übermittelte der Rat der Rechtsanwältin der Klägerin die Darlegung der Gründe, aus denen der Name der „Hamas, einschließlich ‚Hamas‑Izz al-Din al-Qassem‘“ auf den streitigen Listen vom Februar 2014 belassen wurde, und wies als Erstes darauf hin, dass die Klägerin jederzeit beim Rat beantragen könne, dass diese Listen im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und von Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 überprüft würden, als Zweites, dass die Anträge, um bei der nächsten Überprüfung nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 berücksichtigt zu werden, ihm vor dem 28. Februar 2014 zu übermitteln seien, als Drittes, dass die Klägerin beim Unionsgericht klagen könne, und als Viertes, dass sie bei den zuständigen nationalen Behörden beantragen könne, dass ihr die Verwendung der eingefrorenen Gelder für bestimmte Bedürfnisse genehmigt werde.

52      Diese Begründung war mit derjenigen betreffend die Rechtsakte vom Juli 2013 identisch.

53      Die Klägerin hat auf dieses Schreiben nicht reagiert.

9.      Rechtsakte vom Juli 2014

54      Am 22. Juli 2014 erließ der Rat den Beschluss 2014/483/GASP zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/72 (ABl. 2014, L 217, S. 35) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 790/2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 125/2014 (ABl. 2014, L 217, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom Juli 2014). Der Name der „Hamas, einschließlich ‚Hamas‑Izz al-Din al-Qassem‘“, wurde auf den Listen in den Anhängen dieser Rechtsakte belassen (im Folgenden: streitige Listen vom Juli 2014).

55      Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 übermittelte der Rat der Rechtsanwältin der Klägerin die Darlegung der Gründe, aus denen der Name der „Hamas, einschließlich ‚Hamas‑Izz al-Din al-Qassem‘“, auf den streitigen Listen vom Juli 2014 belassen wurde, und wies als Erstes darauf hin, dass die Klägerin jederzeit beim Rat beantragen könne, dass diese Listen im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und von Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 überprüft würden, als Zweites, dass die Anträge, um bei der nächsten Überprüfung nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 berücksichtigt zu werden, ihm vor dem 30. September 2014 zu übermitteln seien, als Drittes, dass die Klägerin beim Unionsgericht klagen könne, und als Viertes, dass sie bei den zuständigen nationalen Behörden beantragen könne, dass ihr die Verwendung der eingefrorenen Gelder für bestimmte Bedürfnisse genehmigt werde.

56      In der Begründung ergänzte der Rat, dass die Einstufung der Klägerin als eine ausländische terroristische Organisation nach dem auf Section 219 des Gesetzes der Vereinigten Staaten über die Einwanderung und die Staatsangehörigkeit gründenden Beschluss mit einem Beschluss vom 18. Juli 2012 aufrechterhalten worden sei.

57      Die Klägerin hat auf dieses Schreiben nicht reagiert.

10.    Rechtsakte vom August 2017

58      Am 4. August 2017 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1426 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/154 (ABl. 2017, L 204, S. 95) und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/150 (ABl. 2017, L 204, S. 3) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom August 2017). Der Name der „Hamas, einschließlich ‚Hamas‑Izz al-Din al-Qassem‘“, wurde auf den Listen in den Anhängen dieser Rechtsakte belassen (im Folgenden: streitige Listen vom August 2017).

59      Mit Schreiben vom 7. August 2017 übermittelte der Rat der Rechtsanwältin der Klägerin die Darlegung der Gründe, aus denen der Name der „Hamas, einschließlich ‚Hamas‑Izz al-Din al-Qassem‘“, auf den streitigen Listen vom August 2017 belassen wurde, und wies als Erstes darauf hin, dass die Klägerin jederzeit beim Rat beantragen könne, dass diese Listen im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und von Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 überprüft würden, als Zweites, dass die Anträge, um bei der nächsten Überprüfung nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 berücksichtigt zu werden, ihm vor dem 4. September 2017 zu übermitteln seien, als Drittes, dass die Klägerin beim Unionsgericht klagen könne, und als Viertes, dass sie bei den zuständigen nationalen Behörden beantragen könne, dass ihr die Verwendung der eingefrorenen Gelder für bestimmte Bedürfnisse genehmigt werde.

60      Diese Begründung wurde gegenüber derjenigen der vorhergehenden Rechtsakte in wesentlichen Punkten geändert.

61      Die Klägerin hat auf dieses Schreiben nicht reagiert.

II.    Verfahren und Anträge der Parteien vor der Zurückverweisung

62      Mit Klageschrift, die am 12. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

63      In der Klageschrift hat die Klägerin beantragt,

–        die Mitteilung vom Juli 2010 für nichtig zu erklären;

–        die Rechtsakte vom Juli 2010 für nichtig zu erklären;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

64      Mit Schriftsatz, der am 21. Dezember 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Europäische Kommission beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 7. Februar 2011 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts sie als Streithelferin zugelassen.

65      Mit Schreiben vom 17. Februar 2011, das am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, bezog sich die Klägerin auf die Rechtsakte vom Januar 2011 und das Schreiben vom 2. Februar 2011. Sie führte aus, dass sie die Klagegründe gegen diese „Rechtsakte“ aufrechterhalte und in der Erwiderung ihre Rügen gegen die mit dem Schreiben vom 2. Februar 2011 bekannt gegebenen Gründe, sie auf den streitigen Listen vom Januar 2011 zu belassen, darlegen werde.

66      Nach Anhörung der übrigen Beteiligten hat das Gericht der Klägerin mit Schreiben des Kanzlers vom 15. Juni 2011 gestattet, in der Erwiderung die Klagegründe und ‑anträge in Bezug auf die Rechtsakte vom Januar 2011, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der im Schreiben vom 2. Februar 2011 enthaltenen Gründe, anzupassen. Das Gericht hat der Klägerin hingegen nicht gestattet, ihre Klageanträge in Bezug auf das Schreiben vom 2. Februar 2011 anzupassen. Für die Einreichung der Erwiderung wurde eine Frist bis zum 27. Juli 2011 gesetzt.

67      Mit Schreiben vom 27. Juli 2011 bezog sich die Klägerin auf die Rechtsakte vom Juli 2011 und das Schreiben vom 19. Juli 2011 als die ursprünglich angefochtenen Rechtsakte ersetzende Handlungen. Sie wies darauf hin, dass die Veröffentlichung oder die Bekanntgabe dieser Rechtsakte eine neue Klagefrist von zwei Monaten in Lauf gesetzt habe und nannte die Gründe, aus denen keine Erwiderung eingereicht worden sei.

68      Das Schreiben vom 27. Juli 2011 wurde als ein Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einreichung der Erwiderung zu den Akten gegeben.

69      Mit Schreiben der Kanzlei vom 16. September 2011 hat das Gericht die Beteiligten über seine Entscheidung informiert, diesem Antrag auf Fristverlängerung nicht stattzugeben, und hat der Kommission für die Einreichung des Streithilfeschriftsatzes eine Frist bis zum 2. November 2011 gesetzt.

70      Am 28. September 2011 hat die Klägerin beim Gericht einen ergänzenden Schriftsatz eingereicht. In diesem Schriftsatz führte die Klägerin aus, dass sie ihren „Antrag auf Nichtigerklärung auf [die Rechtsakte vom Juli 2011]“ erstrecke, soweit sie sie, einschließlich der Hamas‑Izz al-Din al-Qassem, beträfen. Außerdem sei die vorliegende Klage angesichts der ursprünglichen Klageschrift, des Schreibens vom 17. Februar 2011 und des ergänzenden Schriftsatzes nunmehr als gegen die Rechtsakte vom Juli 2010 sowie die Rechtsakte vom Januar und vom Juli 2011 gerichtet anzusehen. Ferner werde auch der Antrag in Bezug auf die Mitteilung vom Juli 2010 aufrechterhalten. Die Klägerin stellte klar, dass ihre Anträge auf Nichtigerklärung die fraglichen Rechtsakte nur insoweit beträfen, als sie sich auf sie bezögen.

71      Die Kommission hat ihren Streithilfeschriftsatz am 28. Oktober 2011 eingereicht.

72      Mit Entscheidung des Gerichts vom 8. Dezember 2011 ist der ergänzende Schriftsatz zu den Akten genommen worden.

73      Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 hat das Gericht die Beteiligten informiert, dass angesichts des vor der Einreichung des ergänzenden Schriftsatzes eingetretenen Ablaufs der Frist für eine Nichtigkeitsklage gegen die Rechtsakte vom Januar 2011 die an sich zulässige, weil bereits mit Schreiben der Klägerin vom 17. Februar 2011 beantragte und rechtlich hinreichend begründete Anpassung der Klageanträge in Bezug auf diese Rechtsakte nur anhand der Klagegründe und Argumente geprüft werde, die die Klägerin vor Ablauf der Frist für eine Nichtigkeitsklage gegen diese Rechtsakte vorgetragen habe, also anhand der in der verfahrenseinleitenden Klageschrift geltend gemachten.

74      Das Gericht hat dem Rat und der Kommission für die Einreichung von Stellungnahmen zur Anpassung der Klageanträge an die Rechtsakte vom Januar 2011 eine Frist bis zum 17. Februar 2012 und für die Einreichung von Stellungnahmen zu dem ergänzenden Schriftsatz eine Frist bis zum 5. März 2012 gesetzt; die letztgenannte Frist ist bis zum 3. April 2012 verlängert worden.

75      Mit Schreiben, das am 1. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Klageanträge angepasst, um die Rechtsakte vom Dezember 2011, soweit sie sie, einschließlich der Hamas‑Izz al-Din al-Qassem, beträfen, zu berücksichtigen.

76      Mit am 13. und 16. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen haben die Kommission und der Rat auf Aufforderung des Gerichts ihre Stellungnahmen zur Anpassung der Klageanträge an die Rechtsakte vom Januar 2011, soweit sie die Klägerin, einschließlich der Hamas‑Izz al-Din al-Qassem, beträfen, abgegeben.

77      Mit am 3. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen haben der Rat und die Kommission auf Aufforderung des Gerichts ihre Stellungnahmen zu dem ergänzenden Schriftsatz abgegeben.

78      Mit am 28. Juni 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin auf Aufforderung des Gerichts ihre Stellungnahme zu den Stellungnahmen des Rates und der Kommission vom 3. April 2012 abgegeben.

79      Mit Schriftsatz, der am 10. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Klageanträge angepasst, um die Rechtsakte vom Juni 2012, soweit sie die Hamas, einschließlich der Hamas‑Izz al-Din al-Qassem, beträfen, zu berücksichtigen.

80      Mit am 20. und 23. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen haben die Kommission und der Rat auf Aufforderung des Gerichts ihre Stellungnahmen zur Anpassung der Klageanträge an die Rechtsakte vom Juni 2012 abgegeben.

81      Mit am 5. und 6. September 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen haben die Kommission und der Rat auf Aufforderung des Gerichts auf die Stellungnahme der Klägerin vom 28. Juni 2012 geantwortet.

82      Mit Schreiben, das am 11. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Klageanträge angepasst, um die Rechtsakte vom Dezember 2012, soweit sie sie, einschließlich der Hamas‑Izz al-Din al-Qassem, beträfen, zu berücksichtigen.

83      Mit am 11. und 13. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen haben die Kommission und der Rat auf Aufforderung des Gerichts ihre Stellungnahmen zur Anpassung der Klageanträge an die Rechtsakte vom Dezember 2012 abgegeben.

84      Mit Schreiben vom 24. September 2013 hat die Klägerin die vorliegend gestellten Klageanträge an die Rechtsakte vom Juli 2013, soweit sie die Hamas, einschließlich der Hamas‑Izz al-Din al-Qassem, beträfen, angepasst.

85      Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 hat das Gericht den Rat aufgefordert, bestimmte Dokumente vorzulegen, und zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung bestimmte Fragen an die Beteiligten gerichtet; der Rat ist dieser Aufforderung am 28. Oktober 2013 nachgekommen.

86      Mit am 28. und 30. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen haben der Rat und die Kommission auf Aufforderung des Gerichts ihre Stellungnahmen zur Anpassung der Klageanträge an die Rechtsakte vom Juli 2013 abgegeben.

87      Am 28. Februar 2014 hat die Klägerin die vorliegend gestellten Klageanträge angepasst, um die Rechtsakte vom Februar 2014, soweit sie die Hamas, einschließlich der Hamas‑Izz al-Din al-Qassem, beträfen, zu berücksichtigen.

88      Mit am 4. und 5. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen haben die Kommission und der Rat auf Aufforderung des Gerichts ihre Stellungnahmen zur Anpassung der Klageanträge an die Rechtsakte vom Februar 2014 abgegeben.

89      Am 21. September 2014 hat die Klägerin ihre Klageanträge angepasst, um die Rechtsakte vom Juli 2014 soweit sie sie, einschließlich der Hamas‑Izz al-Din al-Qassem, beträfen, zu berücksichtigen.

90      Mit am 23. Oktober und 3. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen haben der Rat und die Kommission auf Aufforderung des Gerichts ihre Stellungnahmen zur Anpassung der Klageanträge an die Rechtsakte vom Juli 2014 abgegeben.

91      Nach alledem hat die Klägerin mit der vorliegenden Klage beantragt,

–        die Mitteilung vom Juli 2010 und die Rechtsakte von Juli 2010 bis Juli 2014, soweit sie sie, einschließlich der Hamas‑Izz al-Din al-Qassem, betreffen, für nichtig zu erklären;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

92      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, hat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

93      Mit Urteil vom 17. Dezember 2014, Hamas/Rat (T‑400/10, im Folgenden: ursprüngliches Urteil, EU:T:2014:1095), hat das Gericht

–        den Antrag auf Nichtigerklärung der Mitteilung vom Juli 2010 für unzulässig erklärt;

–        die Rechtsakte von Juli 2010 bis Juli 2014 für nichtig erklärt, soweit sie die Klägerin (einschließlich Hamas‑Izz al-Din al-Qassem) betrafen;

–        die Wirkungen der Rechtsakte vom Juli 2014 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Verkündung dieses Urteils oder, falls innerhalb der Frist gemäß Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Rechtsmittel eingelegt würde, bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über dieses Rechtsmittel aufrecht erhalten;

–        dem Rat außer seinen eigenen Kosten die Kosten der Klägerin auferlegt, wobei die Kommission ihre eigenen Kosten trug.

94      Für diese Entscheidung hat das Gericht dem vierten und dem sechsten Klagegrund stattgegeben, die gegen die Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 gerichtet waren und eine unzureichende Berücksichtigung der Entwicklung der Situation wegen Zeitablaufs und eine Verletzung der Begründungspflicht betraff. Das Gericht hat in den Rn. 101 und 125 des ursprünglichen Urteils festgestellt, dass der Katalog terroristischer Handlungen, die die Klägerin seit 2005 begangen haben soll, in der Begründung für die Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 eine entscheidende Rolle dabei gespielt habe, dass die Gelder der Klägerin durch den Rat weiter eingefroren worden seien. In den Rn. 110 und 127 des ursprünglichen Urteils hat das Gericht befunden, dass die Bezugnahme auf jede neue terroristische Handlung, die der Rat im Rahmen der Überprüfung nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 in seine Begründung einbezogen habe, Gegenstand einer Prüfung sowie eines innerstaatlichen Beschlusses seitens einer zuständigen Behörde gewesen sein müsse. Da das Gericht, namentlich in den Rn. 109 und 131 des ursprünglichen Urteils, festgestellt hat, dass der Rat seine Angaben zu den terroristischen Handlungen, die die Klägerin seit 2005 begangen haben soll, nicht auf derartige Beschlüsse gestützt habe, sondern auf Informationen, die er der Presse und dem Internet entnommen habe, hat es dementsprechend die Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 für nichtig erklärt.

95      In Rn. 141 des ursprünglichen Urteils hat das Gericht auch die Rechtsakte vom Juli 2010 und vom Januar 2011 für nichtig erklärt, da sie ebenfalls keine Verweise auf Beschlüsse zuständiger Behörden über die der Klägerin zur Last gelegten Taten enthielten und mithin ebenfalls unter Verstoß gegen die Begründungspflicht erlassen worden seien.

96      Mit Rechtsmittelschrift, die am 20. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, legte der Rat ein Rechtsmittel gegen das ursprüngliche Urteil ein, das unter dem Aktenzeichen C‑79/15 P in das Register eingetragen worden ist.

97      Mit am 11. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz hat die Französische Republik beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Der Gerichtshof hat sie als Streithelferin zugelassen.

98      Mit Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C‑79/15 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2017:584), hat der Gerichtshof das ursprüngliche Urteil aufgehoben.

99      Im Rechtsmittelurteil hat der Gerichtshof festgestellt,

–        dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hatte, soweit es angenommen hatte, dass die amerikanischen Beschlüsse und/oder der Beschluss des Innenministers für sich allein keine hinreichende Grundlage für die Rechtsakte von Juli 2010 bis Juli 2014 darstellten (Rn. 33);

–        dass das Gericht rechtsfehlerhaft befunden hatte, dass der Rat dadurch gegen Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verstoßen hatte, dass er sich in der Begründung für die Rechtsakte von Juli 2010 bis Juli 2014 auf Angaben gestützt hatte, die er anderen Quellen als innerstaatlichen Beschlüssen zuständiger Behörden entnommen hatte (Rn. 50);

–        dass damit die Feststellung des Gerichts, dass der Rat gegen seine Begründungspflicht verstoßen hatte, rechtsfehlerhaft gewesen war (Rn. 53).

100    Da das Gericht im Rahmen des Antrags der Klägerin auf Nichtigerklärung der Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 nur über den vierten und den sechsten Klagegrund geurteilt hatte und die anderen vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe teilweise Fragen der Tatsachenwürdigung aufwerfen, hat der Gerichtshof die Sache im Rechtsmittelurteil an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten (Rn. 56).

III. Verfahren und Anträge der Parteien nach der Zurückverweisung

101    Die an das Gericht zurückverwiesene Rechtssache ist unter dem Aktenzeichen T‑400/10 RENV in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen und am 27. September 2017 der Ersten Kammer zugeteilt worden.

102    Mit Schriftsätzen, die jeweils am 3. September, 4. und 5. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerin, der Rat und die Kommission gemäß Art. 217 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zum Fortgang des Verfahrens Stellung genommen.

103    Die Klägerin beantragt in ihrer Stellungnahme,

–        die Rechtsakte von Juli 2010 bis Juli 2014, soweit sie sie, einschließlich der Hamas‑Izz al-Din al-Qassem, betreffen, für nichtig zu erklären;

–        dem Rat die gesamten Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof, aufzuerlegen.

104    Die Kommission und der Rat beantragen in ihren Stellungnahmen,

–        die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

105    Mit gesondertem Schriftsatz, der am 3. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung eine Anpassung der Klageschrift eingereicht, um die Rechtsakte vom August 2017 zu berücksichtigen.

106    Mit am 27. Oktober und 23. November 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen haben der Rat und die Kommission auf Aufforderung des Gerichts ihre Stellungnahmen zur Anpassung der Klageschrift vom 3. Oktober 2017 abgegeben.

107    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragt,

–        die Anpassung der Klageschrift als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen;

–        hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen;

–        der Klägerin die dem Rat im ersten Rechtszug, im Rechtsmittelverfahren und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach der Zurückverweisung entstandenen Kosten aufzuerlegen.

108    Am 27. März 2018 hat das Gericht (Erste Kammer) nach Art. 89 der Verfahrensordnung den Hauptparteien schriftliche Fragen gestellt und sie aufgefordert, bestimmte Dokumente vorzulegen. Die Parteien sind diesen Aufforderungen fristgerecht nachgekommen.

109    Am 15. Mai 2018 hat das Gericht der Klägerin gestattet, zu den Antworten des Rates eine Stellungnahme abzugeben. Die Klägerin hat innerhalb der gesetzten Frist Stellung genommen.

110    Auf Vorschlag der Ersten Kammer hat das Gericht beschlossen, die Rechtssache nach Art. 28 der Verfahrensordnung an die Erste erweiterte Kammer zu verweisen.

111    Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 11. Juli 2018 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

IV.    Rechtliche Würdigung

A.      Vorbemerkungen zum Gegenstand der Klage sowie zur Bedeutung und zur Zulässigkeit der Stellungnahme der Klägerin vom 28. Juni 2012

1.      Zu den Anträgen auf Anpassung der Klageanträge betreffend die Rechtsakte von Juli 2010 bis Juli 2014

112    Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, wurden die Rechtsakte vom Juli 2010 nacheinander durch die Rechtsakte vom Januar, Juli und Dezember 2011, vom Juni und Dezember 2012, vom Juli 2013 sowie vom Februar und Juli 2014 aufgehoben und ersetzt.

113    Die Klägerin hat ihre ursprünglichen Klageanträge wiederholt in der Weise angepasst, dass ihre Klage auf die Nichtigerklärung dieser verschiedenen Rechtsakte gerichtet ist.

114    Sie hat im Übrigen ausdrücklich ihre Anträge auf Nichtigerklärung der aufgehobenen Rechtsakte aufrechterhalten.

115    Nach Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Kläger, wenn ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert wird, vor Abschluss des mündlichen Verfahrens die Klageschrift anpassen, um diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung muss dieser Antrag innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Frist erfolgen.

116    Im vorliegenden Fall betreffen die oben in Rn. 112 angeführten Anträge auf Anpassung der Klageschrift Rechtsakte, die Rechtsakte aufheben und ersetzen, deren Nichtigerklärung zuvor im Rahmen der Klage beantragt wurde. Außerdem wurden sie vor dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Verfahren vor der Zurückverweisung, am 20. November 2014, und innerhalb der Frist nach Art. 263 Abs. 6 AEUV gestellt. Die Anträge auf Anpassung der Klageschrift sind daher zulässig.

117    Nach ständiger Rechtsprechung zu Klagen gegen sukzessive Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und entgegen dem Vorbringen der Kommission in ihrem Streithilfeschriftsatz betreffend die Rechtsakte vom Juli 2010 behält ein Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung eines Beschlusses über die Verhängung restriktiver Maßnahmen, der durch einen späteren Beschluss aufgehoben und ersetzt wird, da mit der Aufhebung eines Rechtsakts eines Organs nicht seine Rechtswidrigkeit anerkannt wird und die Aufhebung ex nunc wirkt, anders als bei einem Nichtigkeitsurteil, mit dem der für nichtig erklärte Rechtsakt rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und so betrachtet wird, als ob er niemals bestanden hätte (Urteil vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, EU:T:2006:384, Rn. 35; vgl. auch Urteile vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, EU:T:2008:461, Rn. 45 bis 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 30. September 2009, Sison/Rat, T‑341/07, EU:T:2009:372, Rn. 47 und 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

118    Folglich hat die Klägerin weiterhin ein Klageinteresse gegen die Rechtsakte von Juli 2010 bis Juli 2014, obwohl diese während des Verfahrens aufgehoben und ersetzt wurden.

119    Die vorliegende Klage ist daher zulässig, soweit sie die Rechtsakte von Juli 2010 bis Juli 2014 betrifft.

2.      Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der Mitteilung vom Juli 2010

120    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, wendet ein, dass der Antrag auf Nichtigerklärung der Mitteilung vom Juli 2010 unzulässig sei, weil er lediglich die Personen und Organisationen auffordere, ihre Rechte auszuüben, ohne ihre Rechtsstellung zu berühren. Sie sei somit keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung.

121    Nach Art. 263 Abs. 1 AEUV sind mit einer Klage die Handlungen „mit Rechtswirkungen gegenüber Dritten“ anfechtbar.

122    Nach ständiger Rechtsprechung können nur Handlungen oder Entscheidungen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein (vgl. Beschluss vom 14. Mai 2012, Sepracor Pharmaceuticals [Ireland]/Kommission, C‑477/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:292, Rn. 50 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

123    Im vorliegenden Fall erfolgte die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen vom Juli 2010 durch die Rechtsakte vom Juli 2010.

124    Wie sich aus der vorstehenden Rn. 11 ergibt, hatte die Mitteilung vom Juli 2010, die im Amtsblatt an dem auf den Erlass der Rechtsakte vom Juli 2010 folgenden Tag veröffentlicht wurde, nur zum Gegenstand, die Personen und Organisationen, deren Gelder in Durchführung dieser Rechtsakte eingefroren blieben, über ihre Möglichkeiten zu unterrichten, bei den zuständigen nationalen Behörden die Erlaubnis zu beantragen, die eingefrorenen Gelder für bestimmte Bedürfnisse zu verwenden, beim Rat die Begründung für die Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen vom Juli 2010 zu beantragen, den Rat zu ersuchen, seine Entscheidung über die Belassung erneut zu überprüfen, und schließlich eine Klage beim Unionsrichter zu erheben.

125    Unter diesen Umständen hat die Mitteilung von 2010 keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Klägerin durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen konnten.

126    Die Klage ist daher für unzulässig zu erklären, soweit sie die Mitteilung von 2010 betrifft.

3.      Zur Bedeutung und zur Zulässigkeit der Stellungnahme der Klägerin vom 28. Juni 2012

127    Am 28. Juni 2012 hat die Klägerin auf Aufforderung des Gerichts ihre Stellungnahme zu den Stellungnahmen des Rates und der Kommission vom 3. April 2012 betreffend den ergänzenden Schriftsatz abgegeben.

128    Da die Klägerin ihre Stellungnahme als „Erwiderung“ bezeichnet hatte, hat der Rat in seiner Stellungnahme vom 6. September 2012 eingewandt, der Klägerin sei nicht gestattet, eine Erwiderung zur gesamten Rechtssache einzureichen, wie diese ursprünglich mit der Einreichung der Klageschrift anhängig gemacht worden sei und für die sie innerhalb der Frist keine Erwiderung eingereicht habe.

129    Der Rat hat die Ansicht vertreten, dass der Wechsel von Schriftsätzen über die Begründetheit der Klage mit der Einreichung des ergänzenden Schriftsatzes durch die Klägerin und der Einreichung seiner eigenen Stellungnahme hierzu hätte beendet sein müssen.

130    Zwar kann die auf Aufforderung des Gerichts eingereichte Stellungnahme der Klägerin vom 28. Juni 2012 keine Erwiderung in der vorliegenden Rechtssache im Sinne von Art. 83 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts sein.

131    Wie sich nämlich oben aus den Rn. 67 bis 70 ergibt, hat die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache innerhalb der gesetzten Frist keine Erwiderung eingereicht, und ist ihr Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einreichung einer Erwiderung, den das Gericht dem Schreiben der Klägerin vom 27. Juli 2011 entnommen hat, zurückgewiesen worden.

132    Wenngleich die Stellungnahme vom 28. Juni 2012 im Rahmen der vorliegenden Klage insoweit nicht berücksichtigt werden kann, als mit ihr die Nichtigerklärung der Rechtsakte vom Juli 2010 und Januar 2011 begehrt wird (siehe hierzu oben, Rn. 73), ist sie aber zulässig im Rahmen des Antrags auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom Juli 2011 (der mit der Einreichung des ergänzenden Schriftsatzes gestellt wurde), soweit mit ihr auf die Stellungnahme des Rates zu den neuen, gegen die Rechtsakte vom Juli 2011 gerichteten Klagegründen des ergänzenden Schriftsatzes geantwortet wird, sowie im Rahmen der Anträge auf Nichtigerklärung der späteren Rechtsakte des Rates.

133    Im Übrigen hat das Gericht die Klägerin gerade deshalb zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert, weil es der Ansicht war, dass es erforderlich sei, ihr zu gestatten, in diesem Rahmen auf die Stellungnahme des Rates vom 3. April 2012 zu dem ergänzenden Schriftsatz zu antworten.

134    Schließlich ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Nr. 1 der Stellungnahme vom 28. Juni 2012, dass mit ihr nur auf die Stellungnahme des Rates vom 3. April 2012 zu dem ergänzenden Schriftsatz geantwortet werden soll.

135    In Anbetracht dieser Klarstellungen zur Bedeutung der Stellungnahme vom 28. Juni 2012 sind die Einwände des Rates in Bezug auf die Zulässigkeit dieser Stellungnahme zurückzuweisen.

4.      Zum Antrag auf Anpassung der Klageanträge betreffend die Rechtsakte vom August 2017

136    Mit einer Anpassung der Klageschrift vom 3. Oktober 2017 hat die Klägerin beantragt, die Klage auf die Rechtsakte vom August 2017 auszudehnen.

137    In seiner Stellungnahme zu diesem Schriftsatz macht der Rat geltend, dass dieser Antrag unzulässig sei, da zum einen, entgegen Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung, auf den Art. 218 der Verfahrensordnung verweise, die Anpassung der Klageschrift nach Abschluss des mündlichen Verfahrens, am 21. November 2014, erfolgt sei und zum anderen die Rechtsakte vom August 2017 nicht im vorliegenden Verfahren angefochtene Rechtsakte ersetzten.

138    In der mündlichen Verhandlung hat der Rat zu dieser Einrede der Unzulässigkeit erklärt, sie der Würdigung durch das Gericht zu überlassen.

139    Es ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit einer Klage zwingendes Recht ist und das Gericht sie von Amts wegen prüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2006, Standertskjöld-Nordenstam und Heyraud/Kommission, T‑437/04 und T‑441/04, EU:T:2006:62, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

140    Nach Art. 218 der Verfahrensordnung finden, wenn der Gerichtshof ein Urteil des Gerichts aufhebt und die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweist, auf das Verfahren vor dem Gericht, bei dem die Sache durch die zurückverweisende Entscheidung anhängig wird, vorbehaltlich von Art. 217 je nach Fall die Bestimmungen des Dritten Titels oder des Vierten Titels Anwendung.

141    Da der Vierte Titel die Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums betrifft, ist im vorliegenden Fall auf den Dritten Titel der Verfahrensordnung abzustellen. In diesem Dritten Titel der Verfahrensordnung stellt Art. 86 Abs. 1 für die Zulässigkeit eines Antrags auf Anpassung der Klageschrift zwei Voraussetzungen auf. Zum einen muss die Anpassung der Klageschrift vor Abschluss des mündlichen Verfahrens beantragt worden sein. Zum anderen müssen die vom Antrag auf Anpassung betroffenen Rechtsakte einen oder mehrere Rechtsakte, deren Nichtigerklärung zuvor beantragt wurde, ersetzen oder ändern.

142    Ohne dass über die erste Voraussetzung entschieden werden müsste, ist festzustellen, dass die zweite Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. Die von den Rechtsakten vom August 2017 aufgehobenen Rechtsakte waren nämlich weder in der Klageschrift noch in den zuvor eingereichten Anpassungsschriftsätzen genannt.

143    Die Klägerin trägt vor, dass man auf der Grundlage des Urteils vom 28. Januar 2016, Klyuyev/Rat (T‑341/14, EU:T:2016:47, Rn. 33), in dem das Gericht einem in einer ähnlichen Situation gestellten Antrag auf Anpassung stattgegeben habe, zu einem anderen Ergebnis kommen müsse.

144    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das von der Klägerin angeführte Urteil in diesem Punkt nicht relevant ist, da in dieser Rechtssache, anders als im vorliegenden Fall, die zweite Voraussetzung nach Art. 86 der Verfahrensordnung erfüllt war, da die Rechtsakte, die von der Anpassung der Klageschrift betroffen waren, Rechtsakte änderten, die tatsächlich im verfahrenseinleitenden Schriftstück angefochten worden waren.

145    Unter diesen Umständen ist der Antrag der Klägerin auf Anpassung der Klageschrift vom 3. Oktober 2017 als unzulässig zurückzuweisen.

B.      Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom Juli 2010

146    Die Klägerin macht zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom Juli 2010 vier Klagegründe geltend: erstens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, zweitens eine Verletzung der Verteidigungsrechte, drittens eine Verletzung des Eigentumsrechts und viertens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht.

1.      Zum ersten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich der Anwendbarkeit der Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern auf die Klägerin

147    Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass sie, wie Staaten und rechtmäßige Regierungen, grundsätzlich nicht in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern aufgenommen werden könne.

148    Insoweit habe die Klägerin an den Wahlurnen ihre Rechtmäßigkeit erlangt, stelle eine politische Partei dar, die zurzeit regiere, und habe im Jahr 2007 an einer Regierung der nationalen Einheit teilgenommen, wobei diese drei Umstände bedeuteten, dass auch ihr die Ausnahme zugutekommen müsse, die Staaten und rechtmäßigen Regierungen gewährt werde.

149    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, hält diesen Klagegrund für unbegründet.

150    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die im Bereich des Einfrierens von Geldern getroffenen Maßnahmen für die Personen, Vereinigungen und Körperschaften gelten, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind.

151    Nach Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 bezeichnet der Ausdruck „terroristische Handlung“ eine vorsätzliche Handlung, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert ist, wenn sie mit dem Ziel begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigterweise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören.

152    Unter den Handlungen, die als mit dem Ziel begangen gelten, die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören, nennt Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 u. a. Anschläge auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können, Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit einer Person, Entführung oder Geiselnahme sowie Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereitstellung oder Verwendung von Schusswaffen.

153    Aus diesen Regelungen geht hervor, dass nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 der relevante Umstand für die Bestimmung, ob die in ihm enthaltenen Regeln auf eine Person oder Körperschaft anwendbar sind, mit den Handlungen verbunden ist, die diese begeht, und nicht mit der Natur dieser Person oder Körperschaft.

154    Unter diesen Bedingungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Klägerin vorgebrachten Umstände, nämlich das Innehaben von Regierungsmacht infolge von Wahlen, die politische Natur der Organisation oder die Beteiligung an einer Regierung, es ermöglichen, der Anwendung der Regeln im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 zu entgehen.

155    Jedenfalls befindet sich die Klägerin, selbst unter der Annahme, dass ihr Argument, wonach die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 auf Staaten oder rechtmäßige Regierungen nicht angewendet werden könnten, begründet wäre, nicht in einer Lage, in der sie die Anwendung dieser behaupteten Ausnahme beanspruchen kann.

156    Die Klägerin stellt nämlich keinen Staat im Sinne des Völkerrechts dar, da dieser Begriff in diesem Rechtsbereich verwendet wird, um Gebietskörperschaften zu bezeichnen und nicht Organisationen der Art der von ihr gebildeten Organisation.

157    Die Eigenschaft als rechtmäßige Regierung gewährt gegebenenfalls den Regierungen einen gewissen Schutz, ohne dass dieser sich jedoch auf diejenigen Vereinigungen oder Organisationen erstrecken kann, die, wie die Klägerin zu tun behauptet, einige ihrer Mitglieder in sie entsendet (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

158    Unter diesen Umständen ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

2.      Zum zweiten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

159    Mit ihrem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin, der Rat habe gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verstoßen, indem er ihr die ihr zur Last gelegten Umstände vor dem Erlass der Rechtsakte vom Juli 2010 nicht mitgeteilt habe und ihr nicht erlaubt habe, nach Art. 6 Abs. 3 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gehört zu werden.

160    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, hält den Klagegrund für unbegründet.

161    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für die Bestimmung der nach dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte erforderlichen Pflichten zwischen zum einen der Aufnahme des Namens einer Person oder einer Körperschaft in eine Liste bezüglich des Einfrierens von Geldern und zum anderen der Beibehaltung einer solchen Eintragung zu unterscheiden ist.

162    Wenn der Rat zum ersten Mal den Namen einer Person oder Organisation in eine Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufnimmt, ist er nicht verpflichtet, dieser Person oder Organisation im Voraus die Gründe mitzuteilen, aus denen er die Aufnahme beabsichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 61).

163    Diese Regel erklärt sich dadurch, dass ein solcher Beschluss, um wirksam zu sein, überraschend kommen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 61).

164    Daher genügt es im Rahmen einer erstmaligen Aufnahme grundsätzlich, der betroffenen Person oder Organisation gleichzeitig mit oder unmittelbar nach Erlass dieses Beschlusses die Gründe mitzuteilen und sie anzuhören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 61).

165    Anders verhält es sich mit den Beschlüssen, mit denen die Eintragung des Namens einer Person oder einer Organisation in eine solche Liste beibehalten wird, da in diesem Fall ein Überraschungseffekt nicht mehr erforderlich ist.

166    Nach der Rechtsprechung unterscheiden sich die Verpflichtungen für solche Beschlüsse danach, ob die Begründung neue Erkenntnisse enthält oder nicht.

167    Liegen neue Erkenntnisse vor, sind der betroffenen Person oder Organisation vor Erlass der Maßnahme die zu ihren Lasten berücksichtigten Erkenntnisse mitzuteilen und ihr rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 63, und vom 28. Juli 2016, Tomana u. a./Rat und Kommission, C‑330/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:601, Rn. 67).

168    Hingegen gilt diese Verpflichtung nicht, wenn keine neuen Erkenntnisse vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11, EU:T:2013:431, Rn. 43 und 44, und vom 18. September 2017, Uganda Commercial Impex/Rat, T‑107/15 und T‑347/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:628, Rn. 97), da dann davon ausgegangen wird, dass die betroffene Person oder Organisation Kenntnis von der früheren Begründung erlangt hat und Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

169    Im vorliegenden Fall gehören die Rechtsakte vom Juli 2010 in diese zweite Kategorie, da die diese Rechtsakte stützenden Gründe sich nicht von denjenigen unterscheiden, die in der Begründung der Rechtsakte angeführt sind, die am 22. Dezember 2009 erlassen wurden, nämlich der Beschluss 2009/1004/GASP des Rates zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 Anwendung finden (ABl. 2009, L 346, S. 58), und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 des Rates zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 (ABl. 2009, L 346, S. 39), die der Klägerin mit der Mitteilung betreffend die Durchführungsverordnung Nr. 1285/2009, die im Amtsblatt vom 23. Dezember 2009 (ABl. 2009, C 315, S. 11) veröffentlicht wurde (im Folgenden: Mitteilung vom Dezember 2009), zur Verfügung gestellt wurde.

170    Zur Mitteilung vom Dezember 2009 ist darauf hinzuweisen, dass entschieden worden ist, dass die Veröffentlichung des Tenors und einer allgemeinen Begründung von Maßnahmen des Einfrierens von Geldern im Amtsblatt in Anbetracht der Tatsache, dass eine detaillierte Veröffentlichung der gegen die betroffenen Personen und Körperschaften erhobenen Vorwürfe gegen zwingende Erwägungen des Allgemeininteresses verstoßen und auch ihre legitimen Interessen beeinträchtigen könnte, ausreichen, während jedoch die spezifische und konkrete Begründung dieses Beschlusses förmlich erteilt und den Betroffenen auf einem anderen geeigneten Weg bekannt gegeben werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, EU:T:2006:384, Rn. 147).

171    Im Fall restriktiver Maßnahmen hat dieser andere Weg grundsätzlich in einer einzelfallbezogenen Mitteilung zu bestehen, da solche Maßnahmen die betroffenen Personen oder Körperschaften in erheblicher Weise beeinträchtigen und die Ausübung ihrer Grundrechte beschränken können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, EU:T:2009:401, Rn. 86).

172    Insoweit macht der Rat geltend, er habe keine einzelfallbezogene Mitteilung vornehmen können, da er nicht in der Lage gewesen sei, eine Anschrift festzustellen, an die der Klägerin ein Schreiben hätte geschickt werden können. Außerdem habe ihm die Klägerin niemals eine Kontaktadresse übermittelt und sich nie an ihn gewandt, um Erläuterungen zur Aufnahme ihres Namens in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern zu erhalten.

173    Dazu hat die Rechtsanwältin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichts angegeben, dass sie dem Rat eine solche Anschrift nicht habe mitteilen können, da sie diese aus Sicherheitsgründen selbst nicht habe.

174    Die Kommission hat ihrerseits darauf hingewiesen, dass die Klägerin selbst für das vor dem Gericht anhängige Verfahren keine wirkliche Anschrift mitgeteilt habe.

175    Hierzu ist festzustellen, dass die Verpflichtung zur einzelfallbezogenen Mitteilung einer konkreten und genauen Begründung an die Personen und Organisationen, denen gegenüber restriktive Maßnahmen erlassen werden, im Wesentlichen die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt ergänzen soll, wobei die Letztere die betroffenen Personen oder Organisationen darauf hinweist, dass ihnen gegenüber restriktive Maßnahmen erlassen wurden, und sie auffordert, die Übermittlung der Begründung dieser Maßnahmen zu beantragen, wobei die genaue Anschrift angegeben wird, an die dieser Antrag geschickt werden kann. Die einzelfallbezogene Mitteilung an die betroffenen Personen oder Organisationen ist daher nicht der einzige Mechanismus, um diese über die ihnen gegenüber getroffenen Maßnahmen zu informieren.

176    Außerdem gilt nach der Rechtsprechung die Verpflichtung zur einzelfallbezogenen Mitteilung der Begründung der restriktiven Maßnahmen nicht in allen Fällen, sondern nur, wenn sie möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2014, Hassan/Rat, T‑572/11, EU:T:2014:682, Rn. 37).

177    Hier ist jedoch selbst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Anschrift der Klägerin nicht bekannt, da sich die einzigen Angaben der Klägerin an das Gericht auf den Namen einer Stadt und eines Landes beschränken, wobei sich diese Daten im Übrigen seit der Klageerhebung zweimal geändert haben (Beirut im Libanon, dann Damaskus in Syrien und schließlich Doha in Katar).

178    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin außerdem vorgebracht, dass, da die Union über ein Netzwerk von Vertretern im Ausland verfüge, der Rat die Mittel habe, um die Anschrift festzustellen, an die eine einzelfallbezogene Mitteilung erfolgen könne, und dass es diesem Organ, und nicht ihr selbst, obliege, insoweit Bemühungen zu unternehmen, weil die in den Rechtsakten vom Juli 2010 erlassenen Maßnahmen ihr gegenüber negative Auswirkungen haben könnten.

179    Zu diesem Punkt ist festzustellen, dass die den Organen in den in der vorstehenden Rn. 176 dargelegten Grenzen auferlegte Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Mitteilung vorzunehmen, nicht bewirken kann, die klagende Partei von jedem Vorgehen zu entbinden, das ihr ermöglicht, sich über ihre Rechtsstellung zu informieren und insbesondere die Rügen zu erkennen, die gegen sie erhoben werden. Wie sich oben aus den Rn. 4 und 5 ergibt, ist der Name der Klägerin seit Dezember 2001 in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern aufgenommen. Da sie wusste, dass Gespräche im Rat betreffend die Belassung ihres Namens auf diesen Listen stattfanden, stand es ihr frei, die erforderlichen Schritte bei diesem Organ zu unternehmen, um eine genaue und konkrete Information über die Gründe für die Maßnahmen, die sie betrafen, zu erhalten, indem sie gegebenenfalls einen Rechtsbeistand zu ihrer Vertretung bezeichnete, wie sie es im Übrigen in den von ihr vor dem Gericht eingeleiteten Verfahren und zu ihrer Verteidigung im Rahmen des Rechtsmittels vor dem Gerichtshof getan hat. Da die Klägerin diese Möglichkeit nicht genutzt hat, kann sie dem Rat die Folgen ihrer Untätigkeit nicht entgegenhalten.

180    Der Rat konnte daher, ohne gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte zu verstoßen, mit der Veröffentlichung der Rechtsakte vom Dezember 2009 im Amtsblatt die Veröffentlichung einer Mitteilung verbinden, mit der er die Klägerin aufforderte, bei ihm die Begründung dieser Rechtsakte zu beantragen, ohne eine einzelfallbezogene Mitteilung vorzunehmen, da es unter den vorliegenden Umständen nicht möglich schien, eine solche Mitteilung vorzunehmen.

181    Unter diesen Umständen ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

3.      Zum dritten Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts

182    Mit ihrem dritten Klagegrund bringt die Klägerin vor, dass das Einfrieren von Geldern durch die Rechtsakte vom Juli 2010 das von Art. 17 der Charta der Grundrechte und Art. 1 des Protokolls Nr. 1 der EMRK garantierte Eigentumsrecht verletze. Sie bezieht sich insoweit auf die Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461), sowie vom 11. Juni 2009, Othman/Rat und Kommission (T‑318/01, EU:T:2009:187).

183    Der Rat, insoweit unterstützt durch die Kommission, hält diesen Klagegrund für unbegründet.

184    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Grundrechte, darunter das Eigentumsrecht, im Unionsrecht keinen uneingeschränkten Schutz genießen. Die Ausübung dieser Rechte kann Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese erstens durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind und zweitens keinen im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßigen oder untragbaren Eingriff darstellen, der die Grundrechte in ihrem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 121 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

185    Zur ersten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Einfrieren von Geldern, Finanzvermögen und anderen wirtschaftlichen Ressourcen der Personen und Organisationen, die nach den in der Verordnung Nr. 2580/2001 und im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 festgelegten Regeln als in die Finanzierung des Terrorismus verwickelt identifiziert worden sind, ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel verfolgt wird, da es sich in den Kampf gegen die Bedrohungen einfügt, die durch terroristische Handlungen auf dem Weltfrieden und der internationalen Sicherheit lasten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 123 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

186    Zur zweiten Voraussetzung ist festzustellen, dass nicht ersichtlich ist, dass die Maßnahmen bezüglich des Einfrierens von Geldern und insbesondere die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen vom Juli 2010 unverhältnismäßig oder untragbar sind oder den Wesensgehalt der Grundrechte bzw. bestimmter Grundrechte antasten.

187    Derartige Maßnahmen sind nämlich in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, um den Terrorismus zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, EU:T:2008:461, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

188    Zudem gelten die Maßnahmen betreffend das Einfrieren von Geldern nicht absolut, sondern sehen die Möglichkeit vor, zum einen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung von Grundbedürfnissen oder zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen zu genehmigen und zum anderen spezifische Genehmigungen zu erteilen, um eingefrorene Gelder, sonstige Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen unter bestimmten Voraussetzungen freizugeben (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Al‑Aqsa/Rat und Niederlande/Al‑Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 127 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

189    Überdies wird die Belassung der Namen der Personen und Organisationen auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass die Namen derjenigen gestrichen werden, die nicht mehr die Kriterien erfüllen, um auf den Listen zu stehen (Urteil vom 15. November 2012, Al‑Aqsa/Rat und Niederlande/Al‑Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 129).

190    Diese Umstände werden von der Rechtsprechung nicht berührt, die in den von der Klägerin angeführten Urteilen entwickelt worden ist.

191    In diesen Urteilen hat der Gerichtshof eine ungerechtfertigte Beschränkung festgestellt, da die restriktiven Maßnahmen vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber der klagenden Partei verabschiedet worden waren, ohne dass diese in den Genuss von Verfahrensgarantien gekommen wäre, die es ihr erlaubten, vor den für den Erlass der Maßnahmen zuständigen Behörden der Vereinten Nationen oder, in der Union, vor dem Rat, der sie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umgesetzt hatte, Stellung zu nehmen.

192    Diese Situation unterscheidet sich von derjenigen in der vorliegenden Rechtssache, in der die Rechtsakte vom Juli 2010 nicht eine erstmalige Aufnahme in die Liste betreffen und nicht auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruhen und in der aufgrund der Veröffentlichung der Mitteilung vom Dezember 2009 die Klägerin die Möglichkeit hatte, zu den ihr zur Last gelegten Umständen eine Stellungnahme abzugeben (vgl. oben, Rn. 170 bis 180).

193    Unter diesen Umständen ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

4.      Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

194    Mit ihrem vierten Klagegrund rügt die Klägerin, der Rat habe in den Rechtsakten vom Juli 2010, wie sie im Amtsblatt veröffentlicht worden seien, die Gründe für die Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen vom Juli 2010 nicht angegeben.

195    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, hält diesen Klagegrund für unbegründet.

196    Hierzu ist festzustellen, dass der Rat am 13. Juli 2010 im Amtsblatt zum einen den Tenor und die allgemeinen Gründe der Rechtsakte vom Juli 2010 und zum anderen die Mitteilung vom Juli 2010 veröffentlichte, die die betroffenen Personen und Organisationen aufforderte, bei ihm die Begründung dieser Rechtsakte zu beantragen.

197    Wie in der vorstehenden Rn. 170 dargelegt, ist bereits entschieden worden, dass der Rat im Fall von restriktiven Maßnahmen ohne Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte die Veröffentlichung von Rechtsakten, die restriktive Maßnahmen enthalten, im Amtsblatt auf den Tenor und die allgemeine Begründung zur Stützung dieser Maßnahmen beschränken kann, wobei die spezifische und konkrete Begründung förmlich erteilt und den Betroffenen auf einem anderen geeigneten Weg bekannt gegeben werden muss.

198    Unter diesen Umständen war der Rat entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht verpflichtet, in den Rechtsakten vom Juli 2010, wie sie im Amtsblatt veröffentlicht wurden, die spezifischen und konkreten Gründe für ihren Erlass anzugeben.

199    Die Klägerin macht jedoch geltend, dass die Begründung der Rechtsakte vom Juli 2010 ihr hätte bekannt gegeben werden müssen und nicht Gegenstand einer Mitteilung im Amtsblatt hätte sein dürfen. Außerdem sei ihr diese Mitteilung, da sie sie nicht ausdrücklich nenne, schwer zugänglich gewesen. Schließlich habe diese Mitteilung die Frist, innerhalb derer beim Rat die Begründung der Rechtsakte vom Juli 2010 habe beantragt werden können, auf zwei Monate verringert, was keine angemessene Frist gewesen sei.

200    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich oben aus den Rn. 176 bis 180 ergibt, der Rat, da er nicht über die genaue Anschrift der Klägerin verfügte, an einer einzelfallbezogenen Mitteilung der Begründung der Rechtsakte vom Juli 2010 gehindert war, so dass er sich auf die Veröffentlichung der Mitteilung vom Juli 2010 beschränken konnte.

201    Außerdem kann der Umstand, dass die Mitteilung vom Juli 2010 die Namen der von ihm betroffenen Personen und Organisationen nicht ausdrücklich anführte, nicht für sich genommen als eine Verletzung der Begründungspflicht angesehen werden, da diese Mitteilung auf die Verordnung vom Juli 2010 verwies, in der diese Namen genannt wurden.

202    Schließlich trifft es nicht zu, dass nach der Mitteilung vom Juli 2010 der Antrag auf Erhalt der Begründung der betroffenen Rechtsakte innerhalb von zwei Monaten nach seiner Veröffentlichung gestellt werden musste. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin beschränkte die Mitteilung vom Juli 2010 die Frist, innerhalb derer die Begründung der Rechtsakte vom Juli 2010 beantragt werden konnte, nicht auf zwei Monate, sondern gab nur an, dass der Rat die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 regelmäßig überprüfe, und dass, wenn die betroffenen Personen und Organisationen eine Überprüfung beantragten und wollten, dass sie bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt würden, dieser Antrag ihm binnen zwei Monaten nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung zu übermitteln sei.

203    Nach alledem ist festzustellen, dass die Begründungspflicht vom Rat gewahrt worden ist, so dass der vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

5.      Ergebnis

204    Nach alledem ist die Klage abzuweisen, soweit sie die Rechtsakte vom Juli 2010 betrifft.

C.      Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom Januar 2011

205    Aus der vorstehenden Rn. 73 geht hervor, dass die Klägerin den Antrag auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom Januar 2011 auf dieselben Nichtigkeitsgründe stützt wie in Bezug auf die Rechtsakte vom Juli 2010.

1.      Zum ersten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

206    Da der erste Klagegrund derselbe ist wie derjenige, der gegen die Rechtsakte vom Juli 2010 geltend gemacht wurde, und die Würdigung dieses Klagegrundes nicht von besonderen Umständen des Erlasses dieser Rechtsakte abhängt, ist er aus denselben Gründen wie oben in den Rn. 150 bis 157 zurückzuweisen.

207    Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

2.      Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte

208    Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verletzt worden sei, da die zur Stützung der Rechtsakte vom Januar 2011 zu ihren Lasten berücksichtigten Erkenntnisse ihr nicht vor dem Erlass dieser Rechtsakte mitgeteilt worden seien.

209    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, hält diesen Klagegrund für unbegründet.

210    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Rat vor dem Erlass der Rechtsakte vom Januar 2011 im Amtsblatt vom 20. November 2010 eine Mitteilung veröffentlichte, die die von der Durchführungsverordnung Nr. 610/2010 betroffenen Personen und Organisationen informierte, dass er infolge neuer Informationen die Begründungen betreffend diese Verordnung entsprechend angepasst habe, und diese Personen und Organisationen aufforderte, diese Begründung bei ihm zu beantragen (siehe oben, Rn. 13).

211    In den vorstehenden Rn. 176 bis 180 ist entschieden worden, dass die unterlassene einzelfallbezogene Mitteilung der Begründung betreffend die Durchführungsverordnung Nr. 1285/2009 an die Klägerin aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls nicht als ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte angesehen werden konnte. Dasselbe muss auch für die Begründung betreffend die Rechtsakte vom Januar 2011 gelten.

212    Die Klägerin weist darauf hin, dass der Rat ihrer Rechtsanwältin mit dem oben in Rn. 14 angeführten Schreiben vom 10. Dezember 2010 die Begründung dafür übermittelt habe, weshalb er die Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen vom Januar 2011 beabsichtige. Ein solches Schreiben hätte ihrer Ansicht nach an sie selbst gerichtet werden müssen und nicht an ihre Rechtsanwältin, die keine Vollmacht für den Empfang solcher Schreiben erhalten habe.

213    Auf eine entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung hat der Rat eingeräumt, dieses Schreiben an die Rechtsanwältin der Klägerin übermittelt zu haben, um die Klägerin zu informieren, ohne dass in dieser Zusendung eine einzelfallbezogene Mitteilung zu sehen sei.

214    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der oben in Rn. 176 angeführten Rechtsprechung eine einzelfallbezogene Mitteilung nur erforderlich ist, wenn sie möglich ist, was hier, wie in den vorstehenden Rn. 177 bis 180 dargelegt, nicht der Fall war, da eine Anschrift nicht vorzuliegen schien oder dem Rat nicht mitgeteilt worden war und die Klägerin nicht um die Begründung ersucht hatte.

215    Dieser Schlussfolgerung steht nicht entgegen, dass der Rechtsanwältin der Klägerin ein Schreiben übermittelt wurde, ohne dass die Rechtsanwältin von der Klägerin eine Vollmacht zu dessen Empfang erhalten hat. Das Fehlen einer Vollmacht widerspricht nämlich der Feststellung in der vorstehenden Randnummer nicht, wonach der Rat über kein Mittel verfügte, die Begründung der Klägerin einzelfallbezogen mitzuteilen, sondern bestätigt sie vielmehr.

216    Unter diesen Umständen ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

3.      Zum dritten Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts

217    Da der Klagegrund derselbe ist, wie derjenige, der gegen die Rechtsakte vom Juli 2010 geltend gemacht wurde, ist er aus denselben Gründen wie oben in den Rn. 184 bis 189 zurückzuweisen.

218    Was die Bezugnahme auf die Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461), sowie vom 11. Juni 2009, Othman/Rat und Kommission (T‑318/01, EU:T:2009:187), betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Umstände des vorliegenden Falls auch von denen, die diesen Urteilen zugrunde liegen, unterscheiden, da, wie sich aus den vorstehenden Rn. 210 bis 215 ergibt, die Begründung der Rechtsakte vom Januar 2011 der Klägerin vor ihrem Erlass ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt wurde.

219    Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

4.      Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

220    Mit ihrem vierten Klagegrund rügt die Klägerin, der Rat habe die ausdrücklichen Gründe für die Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen vom Januar 2011 in den Rechtsakten vom Januar 2011, wie sie im Amtsblatt veröffentlicht worden seien, nicht angegeben.

221    Insoweit ist in den vorstehenden Rn. 170 und 197 dargelegt worden, dass es nach der Rechtsprechung für die Maßnahmen des Einfrierens von Geldern zulässig ist, dass die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung der Rechtsakte, die diese Maßnahmen umfassen, nur den Tenor und die allgemeine Begründung enthält, wobei die spezifische und konkrete Begründung dieser Maßnahmen den Betroffenen auf einem anderen geeigneten Weg bekannt gegeben werden muss.

222    Für die Rechtsakte vom Juli 2010 ist oben in Rn. 200 festgestellt worden, dass der Rat aus den in den Rn. 176 bis 180 beschriebenen Gründen den Anforderungen der Rechtsprechung genügen konnte, indem er der Klägerin die spezifische und konkrete Begründung der restriktiven Maßnahmen mittels Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt zur Kenntnis brachte, in der er sie aufforderte, diese Begründung bei ihm zu beantragen. Dasselbe muss auch für die Rechtsakte vom Januar 2011 gelten.

223    Aus dem oben in Rn. 215 dargelegten Grund änderte sich dadurch, dass der Rechtsanwältin der Klägerin ein Schreiben übermittelt wurde, ohne dass sie von der Klägerin eine Vollmacht für den Empfang solcher Mitteilungen erhalten hatte, unter den Umständen des vorliegenden Falls nichts daran, dass eine Zustellung unmöglich war.

224    Demgemäß ist der vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

5.      Ergebnis

225    Nach alledem ist die Klage abzuweisen, soweit sie die Rechtsakte vom Januar 2011 betrifft.

D.      Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014

226    Die Klägerin stützt den Antrag auf Nichtigerklärung der Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 im ergänzenden Schriftsatz und den Anpassungsschriftsätzen auf acht Nichtigkeitsgründe, die Folgendes betreffen:

–        einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931;

–        Sachverhaltsirrtümer;

–        einen Beurteilungsfehler hinsichtlich des terroristischen Charakters der Klägerin;

–        eine unzureichende Berücksichtigung der Entwicklung der Situation wegen Zeitablaufs;

–        einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichteinmischung;

–        eine Verletzung der Begründungspflicht;

–        eine Verletzung des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz;

–        eine Verletzung des Eigentumsrechts.

227    Zunächst ist der erste Klagegrund zu prüfen, sodann der sechste Klagegrund und der zweite Klagegrund, soweit dieser eine Verletzung der Begründungspflicht betrifft, sodann der zweite Klagegrund, soweit er einen Sachverhaltsirrtum betrifft, und schließlich der dritte, der vierte, der fünfte, der siebte und der achte Klagegrund.

1.      Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931

228    Im Rahmen des ersten Klagegrundes wirft die Klägerin, nachdem sie sich zur Identifikation der jeweils von den Beschlüssen der Behörden des Vereinigten Königreichs und der amerikanischen Behörden erfassten Organisationen geäußert hat, dem Rat vor, er habe gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verstoßen, indem er diese Beschlüsse als Beschlüsse zuständiger Behörden im Sinne dieser Bestimmung eingestuft habe.

229    Die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf der Liste bezüglich des Einfrierens von Geldern stellt im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme dar und setzt daher voraus, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten, wie sie der Rat aufgrund des der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegten innerstaatlichen Beschlusses ursprünglich festgestellt hatte, fortbesteht (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 61, und Rat/Hamas, C‑79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 39).

230    Dieser Klagegrund geht daher ins Leere.

231    Im Hinblick auf das Rechtsmittelurteil sind zunächst die Organisationen zu bestimmen, die jeweils von den Beschlüssen der Behörden des Vereinigten Königreichs und der amerikanischen Behörden erfasst sind, sodann erstens die Einwände, die sich speziell auf die Beschlüsse der amerikanischen Behörden beziehen, und zweitens die Einwände zu prüfen, die sowohl die Beschlüsse der Behörden des Vereinigten Königreichs als auch die amerikanischen Beschlüsse betreffen.

a)      Zur Identifikation der von den Beschlüssen der Behörden des Vereinigten Königreichs und der amerikanischen Behörden erfassten Organisationen

232    Die Klägerin weist darauf hin, dass die Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 gemäß den vom Rat übermittelten Begründungen auf einen Beschluss des Home Secretary, mit dem die Hamas‑Izz al-Din al-Qassem, der bewaffnete Flügel der Hamas, verboten werde, und auf zwei amerikanische Beschlüsse gestützt seien, die sich ohne weitere Präzisierung auf die Hamas bezögen.

233    Es sei zweifelhaft, dass die amerikanischen Behörden die Absicht gehabt hätten, die Hamas in ihrer Gesamtheit auf den Listen zu führen, und indem der Rat davon ausgegangen sei, dass dies der Fall sei, habe er die amerikanischen Beschlüsse einer weiten Auslegung unterzogen, die sich nicht eindeutig aus den von ihnen veröffentlichten Listen ergebe.

234    Hierzu ist festzustellen, dass in den amerikanischen Beschlüssen ausdrücklich die Hamas erwähnt wird, wobei diese Bezeichnung im amerikanischen Beschluss, mit dem sie als eine ausländische terroristische Organisation eingestuft wurde, um ein Dutzend weiterer Bezeichnungen – darunter „Izz-Al-Din Al-Qassam brigades“ – ergänzt wird, unter denen diese Bewegung ebenfalls bekannt war (also known as).

235    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann dieser Umstand nicht dahin ausgelegt werden, dass er impliziert, dass die amerikanischen Behörden die Bezeichnung allein auf die „Hamas‑Izz al-Din al-Qassem“ beschränken wollten. Zum einen befinden sich unter den weiteren Bezeichnungen solche, die auf die Hamas in ihrer Gesamtheit verweisen, wie „Islamic Resistance Movement“, d. h. die englische Übersetzung von „Harakat Al-Muqawama Al‑Islamia“, eine ebenfalls verwendete Bezeichnung, von der „Hamas“ das Akronym darstellt. Zum anderen soll mit der Verwendung dieser verschiedenen Bezeichnungen nur die konkrete Wirksamkeit der gegen die Hamas ergriffenen Maßnahme sichergestellt werden, indem ermöglicht wird, dass diese Maßnahme die Hamas unter all ihren bekannten Bezeichnungen und Untergliederungen erfasst.

236    Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschluss des Home Secretary die Hamas‑Izz al-Din al-Qassem erfasst, während die amerikanischen Beschlüsse die Hamas einschließlich der Hamas‑Izz al-Din al-Qassem erfassen.

b)      Zu den Einwänden, die speziell die Beschlüsse der amerikanischen Behörden betreffen

237    Die Klägerin ist der Auffassung, der Rat habe die Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 nicht auf die Beschlüsse der amerikanischen Behörden stützen dürfen, da die Vereinigten Staaten ein Drittstaat seien und die Behörden von Drittstaaten generell keine „zuständigen Behörden“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 seien.

238    Insoweit macht die Klägerin in erster Linie geltend, das mit Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geschaffene System beruhe auf dem den nationalen Behörden entgegengebrachten Vertrauen, das auf dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen dem Rat und den Mitgliedstaaten der Union, der Teilung gemeinsamer, in den Verträgen niedergelegter Werte und der Unterwerfung unter gemeinsame Normen basiere, darunter die EMRK sowie die Charta der Grundrechte. Den Behörden von Drittstaaten könne dieses Vertrauen nicht zugutekommen.

239    Hilfsweise bringt die Klägerin für den Fall, dass die Behörde eines Drittstaats eine zuständige Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sein könne, vor, dass es dem Rat obliege, verschiedene Nachprüfungen vorzunehmen, die er im vorliegenden Fall nicht durchgeführt habe.

240    So müsse der Rat, wenn er sich auf einen Beschluss einer Behörde eines Drittstaats stütze, prüfen, ob diese Behörde die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beachtet habe, wobei der erste dieser Grundsätze impliziere, dass die Begründung des Beschlusses der Behörde des Drittstaats dem Betroffenen so schnell wie möglich übermittelt und dieser in die Lage versetzt werde, zu diesem Beschluss Stellung zu nehmen.

241    Die Prüfung der einschlägigen amerikanischen Bestimmungen zeige jedoch, dass das nationale Verfahren den Unionsstandards nicht entspreche. Sie sähen nämlich keine Verpflichtung vor, die erlassenen Beschlüsse bekannt zu geben, und erst recht nicht, ihre Begründung zu übermitteln, und nicht einmal, sie zu begründen, während außerdem die Klagefristen sehr kurz seien. Da die betroffenen Personen weder über die Gründe noch auch nur über das Bestehen der ihnen gegenüber getroffenen Beschlüsse informiert würden, seien sie nicht in der Lage, Stellung zu nehmen oder die Zweckmäßigkeit einer Klage zu beurteilen. Das sei bei der Klägerin der Fall gewesen, die keine Mitteilung oder Information über ihre Einstufung als ausländische terroristische Organisation und weltweit agierende terroristische Vereinigung erhalten habe und nicht in der Lage gewesen sei, ihre Rechte geltend zu machen.

242    Außerdem sähen die amerikanischen Rechtsvorschriften kein Recht auf Akteneinsicht vor und die Möglichkeiten der verwaltungsrechtlichen Überprüfung der Situation der betroffenen Personen seien sehr beschränkt. Die Verletzung der Verteidigungsrechte im Rahmen von Verwaltungsrechtsbehelfen könne nicht durch die Akteneinsicht im Rahmen der gerichtlichen Rechtsbehelfe ausgeglichen werden, da sich das Gericht auf die Akten der Verwaltung zu stützen habe, die Betroffenen Beweise nur binnen sehr kurzer Frist erbringen könnten und diese von der Verwaltung zurückgewiesen werden könnten. Selbst im Rahmen von gerichtlichen Rechtsbehelfen sei das Recht auf Akteneinsicht sehr unvollständig und die Betroffenen könnten den Verstoß gegen ihre verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte nur geltend machen, wenn sie eine besondere Verbindung mit den Vereinigten Staaten hätten.

243    Der Rat tritt diesem Vorbringen entgegen.

244    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof zum von der Klägerin in erster Linie vorgebrachten Argument im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 22), entschieden hat, dass der Begriff „zuständige Behörde“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sich nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, sondern grundsätzlich auch Behörden von Drittstaaten einschließen kann.

245    Die Auslegung des Gerichtshofs findet ihre Rechtfertigung zum einen im Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, der den Begriff „zuständige Behörden“ nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, und zum anderen im Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts, der zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen erlassen wurde, mit der die weltweite Bekämpfung des Terrorismus durch die systematische und enge Zusammenarbeit aller Staaten intensiviert werden sollte (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 23).

246    Zum hilfsweise vorgetragenen Argument ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Rat, wenn er sich auf den Beschluss eines Drittstaats stützt, vorab prüfen muss, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde, und in der Begründung seiner eigenen Entscheidungen Angaben machen muss, die den Schluss zulassen, dass er diese Prüfung vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31).

247    Zu diesem Zweck hat der Rat in der Begründung für eine Entscheidung über das Einfrieren von Geldern gegebenenfalls in gedrängter Form die Gründe anzugeben, aus denen seiner Auffassung nach der Beschluss des Drittstaats, auf den er sich stützt, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 33).

248    In Rn. 36 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583), hat der Gerichtshof im Hinblick auf diese Regeln die Begründung gewürdigt, die für die Durchführungsverordnung Nr. 790/2014 gegeben wurde, in der der Rat zum einen mitgeteilt hatte, die indische Regierung habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Jahr 1992 auf der Grundlage des Unlawful Activities Act 1967 (Gesetz über illegale Aktivitäten von 1967) verboten und sie anschließend in die Liste terroristischer Organisationen im Anhang des Unlawful Activities Prevention (Amendment) Act 2004 (Änderungsgesetz von 2004 zum Gesetz zur Prävention illegaler Aktivitäten) aufgenommen, und zum anderen angegeben hatte, dass die Sections 36 und 37 des Unlawful Activities Act 1967 Vorschriften über eine Anfechtung und Überprüfung der indischen Liste von Personen und Organisationen enthielten, die restriktiven Maßnahmen unterlägen, dass der Beschluss, die LTTE als rechtswidrige Vereinigung zu verbieten, vom indischen Innenminister regelmäßig überprüft worden sei, dass die letzte Überprüfung am 14. Mai 2012 stattgefunden habe und dass der indische Innenminister nach einem Urteil des aufgrund des Unlawful Activities Act 1967 errichteten Gerichts am 11. Dezember 2012 die Auflistung der LTTE als eine terroristische Organisation bestätigt habe.

249    Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof in Rn. 37 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583), festgestellt, dass die Durchführungsverordnung Nr. 790/2014 nicht die geringsten Angaben enthielt, die den Schluss zuließen, dass der Rat überprüft hatte, ob der Beschluss der indischen Behörden unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen war, und dass sich der Begründung, die für diese Verordnung gegeben wurde, somit nicht entnehmen ließ, ob der Rat seiner diesbezüglichen Prüfungspflicht genügt hatte.

250    In den Rechtsakten von Juli 2011 bis Juli 2014 gab der Rat zu diesem Thema an, dass die Einstufung der Klägerin als ausländische terroristische Organisation „einem gerichtlichen Rechtsbehelf nach dem Recht der Vereinigten Staaten zugänglich ist“ und dass ihre Einstufung als weltweit agierende terroristische Vereinigung „einer Kontrolle durch die Verwaltung und die Gerichte nach dem Recht der Vereinigten Staaten zugänglich ist“.

251    Es ist festzustellen, dass, wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583), ergangen ist, diese Angaben nicht den Schluss zulassen, dass der Rat überprüft hat, ob die amerikanischen Beschlüsse unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz der betroffenen Personen und Organisationen ergangen waren.

252    Unter diesen Umständen können die amerikanischen Beschlüsse nicht als Grundlage der Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 dienen.

253    Da allerdings Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht verlangt, dass die Rechtsakte des Rates sich auf mehrere Beschlüsse zuständiger Behörden stützen, konnten sich die Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 auf den Beschluss des Home Secretary allein beziehen, und es ist daher die Klage weiter zu prüfen, soweit sich die Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 auf diesen Beschluss stützen.

c)      Zu den Einwänden, die sowohl die Beschlüsse der amerikanischen Behörden als auch die der Behörden des Vereinigten Königreichs betreffen

254    Die Klägerin macht geltend, die Beschlüsse der amerikanischen Behörden und der Behörden des Vereinigten Königreichs, auf die die Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 gestützt würden, seien aus drei Gründen keine „Beschlüsse zuständiger Behörden“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931.

255    Im Einklang mit obiger Rn. 253 werden diese Gründe nachfolgend geprüft, soweit sie den Beschluss des Home Secretary betreffen.

1)      Zum Vorzug, der den Justizbehörden zu geben ist

256    Die Klägerin trägt vor, nach Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 könne sich der Rat nur dann auf Verwaltungsbeschlüsse stützen, wenn die Justizbehörden im Bereich der Terrorismusbekämpfung über keinerlei Zuständigkeit verfügten. Dies sei hier aber nicht der Fall, da die Justizbehörden im Vereinigten Königreich über eine Zuständigkeit in diesem Bereich verfügten. Der Beschluss des Home Secretary hätte daher vom Rat in den Rechtsakten von Juli 2011 bis Juli 2014 nicht berücksichtigt werden dürfen.

257    Der Rat tritt diesem Vorbringen entgegen.

258    Insoweit ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand, dass es sich um einen Beschluss einer Verwaltungsbehörde und nicht einer Justizbehörde handelt, für die Anwendung von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht ausschlaggebend ist, da der Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich vorsieht, dass auch eine Behörde, die keine Justizbehörde ist, als zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden kann (Urteile vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, sowie vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 105).

259    Auch wenn Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Präferenz für Beschlüsse von Justizbehörden vorsieht, ist die Berücksichtigung von Beschlüssen, die von Verwaltungsbehörden erlassen wurden, keineswegs ausgeschlossen, wenn diese Behörden zum einen nach dem nationalen Recht tatsächlich befugt sind, restriktive Beschlüsse in Bezug auf in den Terrorismus verwickelte Vereinigungen zu erlassen, und wenn sie zum anderen, obwohl sie nur Verwaltungsbehörden sind, als den Justizbehörden „entsprechend“ angesehen werden können (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 107).

260    Nach der Rechtsprechung sind Verwaltungsbehörden als Justizbehörden entsprechend anzusehen, wenn gegen ihre Entscheidungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist (Urteil vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, EU:T:2008:461, Rn. 145).

261    Folglich hindert die Tatsache, dass es Gerichte des betreffenden Staates gibt, die über Zuständigkeiten im Bereich der Terrorismusbekämpfung verfügen, den Rat nicht daran, Beschlüsse der nationalen Verwaltungsbehörde, die für den Erlass restriktiver Maßnahmen auf dem Gebiet des Terrorismus zuständig ist, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 108).

262    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vom Rat beigebrachten Informationen, dass gegen die Beschlüsse des Home Secretary ein Rechtsbehelf bei der Proscribed Organisations Appeal Commission (Beschwerdeausschuss für verbotene Organisationen, Vereinigtes Königreich) eingelegt werden kann, die unter Anwendung der für die gerichtliche Kontrolle geltenden Grundsätze entscheidet, und dass jede Partei gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses für verbotene Organisationen ein auf Rechtsfragen bezogenes Rechtsmittel bei einem Rechtsmittelgericht einlegen kann, wenn sie die Zulassung durch den Beschwerdeausschuss oder ersatzweise durch das Rechtsmittelgericht erlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, EU:T:2006:384, Rn. 2).

263    Somit erweist sich, dass gegen die Beschlüsse des Home Secretary ein gerichtlicher Rechtsbehelf besteht, so dass diese Verwaltungsbehörde gemäß der in den obigen Rn. 259 und 260 dargelegten Rechtsprechung als Entsprechung einer Justizbehörde und folglich, wie der Rat vorträgt, als zuständige Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 anzusehen ist, was mit der Rechtsprechung im Einklang steht, die sich schon mehrfach in diesem Sinne geäußert hat (Urteile vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, EU:T:2008:461, und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885).

264    Die Klägerin räumt ein, dass das Gericht in mehreren Urteilen festgestellt habe, dass der Home Secretary die Eigenschaft einer zuständigen Behörde aufweise, hebt aber hervor, dass dessen Beschlüsse in jenen Rechtssachen mit einer gerichtlichen Entscheidung einhergegangen seien, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei.

265    Hierzu ist festzustellen, dass die Beschlüsse der fraglichen Verwaltungsbehörden entgegen der Behauptung der Klägerin nicht in jedem der Urteile, die auf einen Beschluss des Home Secretary gestützte Rechtsakte betrafen, mit einer gerichtlichen Entscheidung einhergingen. So gab es in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 107), erging, keine derartige Entscheidung. In der Rechtssache, in der das Urteil vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat (T‑256/07, EU:T:2008:461), erging, bezog sich das Gericht zwar neben der Verwaltungsentscheidung auch auf eine Gerichtsentscheidung. Diese Bezugnahme erfolgte jedoch in einem sehr speziellen Kontext, in dem die Verwaltungsentscheidung von der Klägerin auf nationaler Ebene angefochten worden war, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.

266    Nach alledem können die Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 nicht aus dem Grund für nichtig erklärt werden, dass sich der Rat in ihrer Begründung auf einen Beschluss des Home Secretary bezogen hat, der eine Verwaltungsbehörde darstellt.

2)      Zu dem Umstand, dass der Beschluss des Home Secretary in einer Auflistung von Terrororganisationen besteht

267    Die Klägerin macht außerdem geltend, die Tätigkeit der von den Rechtsakten von Juli 2011 bis Juli 2014 betroffenen zuständigen Behörden, darunter der Home Secretary, bestehe in der Praxis darin, Terrororganisationen aufzulisten, um sie einer restriktiven Regelung zu unterwerfen. Diese Tätigkeit der Auflistung stelle keine repressive Zuständigkeit dar, die mit einer „Aufnahme von Ermittlungen oder … Strafverfolgung“ oder einer „Verurteilung“ – um die Befugnisse anzuführen, die die „zuständige Behörde“ gemäß dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 innehaben müsse – gleichgesetzt werden könnte.

268    Der Rat tritt diesem Vorbringen entgegen.

269    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass der Beschluss der zuständigen Behörde im Rahmen eines Strafverfahrens im engeren Sinne ergeht, soweit das fragliche nationale Verfahren in Anbetracht der Ziele, die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 im Rahmen der Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verfolgt werden, die Bekämpfung des Terrorismus im weiten Sinne zum Gegenstand hat (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 113).

270    In diesem Sinne hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Schutz der Personen nicht in Frage gestellt wird, wenn der von der nationalen Behörde gefasste Beschluss nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Verhängung strafrechtlicher Sanktionen, sondern in dem eines Verfahrens über präventive Maßnahmen ergeht (Urteil vom 15. November 2012, Al‑Aqsa/Rat und Niederlande/Al‑Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 70).

271    Das Gericht hat darüber hinaus entschieden, dass ein Beschluss über „die Aufnahme von Ermittlungen oder … Strafverfolgung“, um vom Rat wirksam zugrunde gelegt werden zu können, in einem nationalen Verfahren ergangen sein muss, das unmittelbar und in der Hauptsache darauf gerichtet ist, gegen den Betroffenen im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus eine Präventiv- oder Repressivmaßnahme zu verhängen (Urteil vom 30. September 2009, Sison/Rat, T‑341/07, EU:T:2009:372, Rn. 111).

272    Im vorliegenden Fall werden mit dem Beschluss des Home Secretary Verbotsmaßnahmen gegen Organisationen verhängt, die als terroristisch angesehen werden.

273    Ein solcher Beschluss ist zwar tatsächlich kein Beschluss über „die Aufnahme von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen wegen einer terroristischen Handlung“ oder eine „Verurteilung wegen derartiger Handlungen“ im streng strafrechtlichen Sinne, doch hat er das Verbot der Klägerin im Vereinigten Königreich zur Folge und ist daher, wie von der Rechtsprechung verlangt, im Rahmen eines nationalen Verfahrens ergangen, das in der Hauptsache darauf gerichtet ist, zur Bekämpfung des Terrorismus gegen die Klägerin präventive und repressive Maßnahmen zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 115).

274    Was den Umstand anbelangt, dass die Tätigkeit der fraglichen Behörde zur Aufstellung einer Liste von in den Terrorismus verwickelten Personen oder Organisationen führt, ist hervorzuheben, dass dieser Umstand als solcher weder bedeutet, dass diese Behörde nicht für jede einzelne dieser Personen oder Organisationen vor ihrer Aufnahme in diese Listen eine individuelle Beurteilung vorgenommen hätte, noch, dass diese Beurteilung zwangsläufig willkürlich oder unbegründet wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 118).

275    Es kommt also weniger auf den Umstand an, dass die Tätigkeit der fraglichen Behörde zur Aufstellung einer Liste von Personen oder Organisationen führt, die in den Terrorismus verwickelt sind, als vielmehr auf die Frage, ob die Ausübung dieser Tätigkeit hinreichende Garantien bietet, damit sich der Rat bei seinem eigenen Aufnahmebeschluss darauf stützen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 118).

276    Folglich macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass die Annahme, die Befugnis zur Listenführung könne kennzeichnend für eine zuständige Behörde sein, generell im Widerspruch zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 stehe.

277    Diese Feststellung wird durch die weiteren Argumente der Klägerin nicht entkräftet.

278    Erstens trägt die Klägerin vor, nach Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 dürften ausschließlich Listen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgestellt worden seien, vom Rat berücksichtigt werden.

279    Diesem Argument kann nicht gefolgt werden, da der letzte Satz von Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 dem Rat lediglich die Möglichkeit geben soll, neben den Einstufungen, die er auf der Grundlage der Beschlüsse der zuständigen nationalen Behörden vornehmen kann, zusätzliche Einstufungen vorzunehmen.

280    Zweitens hebt die Klägerin hervor, dass die Liste der Union, soweit sie von den zuständigen Behörden vorgeschlagene Listen übernehme, nicht mehr als eine Liste von Listen sei, auf die der Anwendungsbereich nationaler Verwaltungsmaßnahmen ausgedehnt werde, die gegebenenfalls von drittstaatlichen Behörden erlassen würden, ohne dass die betroffenen Personen darüber informiert würden und in der Lage wären, sich wirksam zu verteidigen.

281    Hierzu ist festzustellen, dass sich der Rat, wie die Klägerin ausführt, bei der Benennung der Personen oder Organisationen, deren Gelder einzufrieren sind, auf Feststellungen der zuständigen Behörden stützt.

282    Im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist eine besondere Form der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und den Organen der Union geschaffen worden, aus der für den Rat die Verpflichtung folgt, sich so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständigen nationalen Behörden zu verlassen (vgl. Urteile vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, EU:T:2008:461, Rn. 133, und vom 4. Dezember 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑284/08, EU:T:2008:550, Rn. 53).

283    Es ist grundsätzlich nicht Sache des Rates, über die Wahrung der Grundrechte des Betroffenen durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu befinden; diese Befugnis obliegt vielmehr den zuständigen nationalen Gerichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T‑47/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:207, Rn. 168).

284    Nur ausnahmsweise, wenn der Kläger auf der Grundlage konkreter Angaben in Abrede stellt, dass Behörden der Mitgliedstaaten die Grundrechte gewahrt haben, muss das Gericht prüfen, ob die Grundrechte tatsächlich gewahrt wurden.

285    Wenn drittstaatliche Behörden beteiligt sind, ist der Rat hingegen, wie oben in den Rn. 246 und 247 festgestellt worden ist, verpflichtet, sich von Amts wegen zu vergewissern, dass diese Garantien tatsächlich umgesetzt wurden, und seine Entscheidung insoweit zu begründen.

3)      Zur fehlenden Angabe der ernsthaften und schlüssigen Beweise und Indizien, die den Beschluss des Home Secretary stützen

286    Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Rat, da er sich nicht auf einen Gerichts‑, sondern auf einen Verwaltungsbeschluss gestützt habe, in den Rechtsakten von Juli 2011 bis Juli 2014 hätte nachweisen müssen, dass dieser Beschluss „auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien [gestützt]“ sei, wie es Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verlange.

287    Da dieses Vorbringen nicht die Einstufung als „Beschluss zuständiger Behörden“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, die Gegenstand des vorliegenden Klagegrundes ist, sondern die Begründung der Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 betrifft, wird es im Rahmen des sechsten Klagegrundes geprüft werden, zu dem es ebenfalls geltend gemacht wird.

d)      Ergebnis

288    Aus den obigen Rn. 246 bis 252 geht hervor, dass die amerikanischen Beschlüsse die Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 nicht zu stützen vermögen, da der Rat hinsichtlich der Prüfung, ob in den Vereinigten Staaten der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz eingehalten wurde, die Begründungspflicht verletzt hat.

289    Des Weiteren folgt aus den obigen Rn. 234 bis 236, dass die von diesem Klagegrund erfassten Beschlüsse der amerikanischen Behörden die Hamas in ihrer Gesamtheit betrafen, während der Beschluss der Behörden des Vereinigten Königreichs nur die Hamas‑Izz al‑Din al‑Qassem erfasste.

290    Nach Ansicht der Klägerin bedeutet dies, dass die Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 für nichtig zu erklären sind, soweit sie die Hamas betreffen, und nur fortgelten könnten, soweit sie die Hamas‑Izz al-Din al-Qassem erfassten.

291    Der Rat vertritt seinerseits die Auffassung, dass keinerlei Unterscheidung zwischen diesen beiden „Bewegungen“ oder „Teilen einer Bewegung“ zu treffen sei, da die Klägerin in der Klageschrift ihre Organisation so beschrieben habe, dass sie beide umfasse.

292    Insoweit heißt es in den Rn. 7 und 8 der Klageschrift:

„Die Hamas umfasst ein Politisches Büro und einen bewaffneten Flügel: die Brigaden Ezzedine Al-Qassam. … ‚Auch wenn der bewaffnete Flügel eine relative Unabhängigkeit genießt, bleibt er doch den allgemeinen Strategien unterworfen, die vom Politischen Büro ausgearbeitet werden‘. Das Politische Büro trifft die Entscheidungen, und die Brigaden respektieren sie aufgrund der starken Solidarität, die aus der religiösen Komponente der Bewegung herrührt.“

293    Diesem Vorbringen kommt eine erhebliche Beweiskraft zu, zum einen, weil es, wie der Rat hervorhebt, von der Klägerin stammt, und zum anderen, weil die Klägerin es in der Klageschrift ihrer Argumentation vorangestellt hat.

294    In ihren weiteren Schriftsätzen hat die Klägerin vorgetragen, dass in Wirklichkeit die beiden „Bewegungen“ oder „Teile einer Bewegung“ nicht miteinander verwechselt oder auch nur in Verbindung gebracht werden dürften, da sie vollkommen eigenständig agierten.

295    Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht die Klägerin aufgefordert, Beweise für ihre Behauptungen vorzulegen, worauf sie aber keinen einzigen vorzulegen vermochte.

296    Unter diesen Umständen kann zur Bestimmung der Wirkungen der Entscheidung, die im Rahmen der vorliegenden Klage zum ersten Klagegrund ergeht, nicht angenommen werden, dass die Hamas‑Izz al‑Din al-Qassem eine sich von der Hamas unterscheidende Organisation wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2015, National Iranian Gas Company/Rat, T‑9/13, EU:T:2015:236, Rn. 163 und 164, sowie Bank of Industry and Mine/Rat, T‑10/13, EU:T:2015:235, Rn. 182, 183 und 185).

297    Dies gilt umso mehr, als die Hamas, obwohl ihr gegenüber seit mehreren Jahren Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern ergangen waren, nicht versucht hat, dem Rat aufzuzeigen, dass sie an den Handlungen, die den Erlass der Maßnahmen ausgelöst hatten, überhaupt nicht beteiligt war, indem sie sich in einer jegliche Bedenken zerstreuenden Weise von der Hamas‑Izz al-Din al-Qassem distanziert hätte, die ihr zufolge die alleinige Verantwortliche war.

298    Folglich ist der Klagegrund zurückzuweisen.

2.      Zum sechsten Klagegrund und zum zweiten Klagegrund, soweit dieser eine Verletzung der Begründungspflicht betrifft

299    Aus den vorstehenden Rn. 19 bis 24 geht hervor, dass der Rat die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen vom Juli und Dezember 2011, vom Juni und Dezember 2012, vom Juli 2013 sowie vom Februar und Juli 2014 (im Folgenden: streitige Listen von Juli 2011 bis Juli 2014) zum einen auf die Fortgeltung von Beschlüssen stützte, die als Beschlüsse zuständiger Behörden im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft wurden, und zum anderen auf eigene Beurteilungen einer Reihe von Vorfällen, die der Klägerin zur Last gelegt und als terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft wurden.

300    Das Gericht wird die Rügen betreffend die Begründungspflicht prüfen, die sich zum einen auf die Beschlüsse der zuständigen Behörden und zum anderen auf spätere vom Rat geltend gemachte Umstände beziehen.

a)      Zu den Beschlüssen der zuständigen Behörden

301    Wie bereits oben in Rn. 286 dargelegt, trägt die Klägerin vor, der Rat hätte in den Rechtsakten von Juli 2011 bis Juli 2014 die „ernsthaften und schlüssigen Beweise und Indizien“ angeben müssen, auf die sich die Beschlüsse der zuständigen Behörden stützten.

302    Der Rat vertritt, unterstützt durch die Kommission, die Auffassung, dieses Vorbringen sei nicht stichhaltig.

303    In Anbetracht der obigen Rn. 253 ist dieser Klagegrund nur zu prüfen, soweit er den Beschluss des Home Secretary betrifft.

304    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt werden, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde – „gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien“ – gegenüber den betreffenden Personen und Organisationen einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern, oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt.

305    Aus der Formulierung dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Anforderung, wonach die Beschlüsse zuständiger Behörden „auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien [gestützt]“ zu sein haben, nur Beschlüsse über die Aufnahme von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen, aber keine Beschlüsse betrifft, die eine Verurteilung enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al‑Aqsa/Rat und Niederlande/Al‑Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 64).

306    Bei den Beschlüssen über die Aufnahme von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen schützt dieses Erfordernis die Betroffenen, indem sichergestellt wird, dass ihr Name nur gestützt auf eine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern aufgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al‑Aqsa/Rat und Niederlande/Al‑Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 68), während bei den Beschlüssen, mit denen eine Verurteilung erfolgt, dieses Erfordernis nicht mehr anzuwenden ist, da die zuvor während der Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen gesammelten Informationen grundsätzlich Gegenstand einer eingehenden Prüfung waren.

307    Im vorliegenden Fall ist der Beschluss des Home Secretary abschließend in dem Sinne, dass ihm keine Ermittlungen nachfolgen müssen. Zudem hat er, wie sich aus der Antwort des Rates auf eine Frage des Gerichts ergibt, zum Gegenstand, dass die Klägerin im Vereinigten Königreich verboten wird, was strafrechtliche Konsequenzen für Personen, die jegliche Art von Verbindung zu ihr unterhalten, nach sich zieht.

308    Unter diesen Umständen stellt der Beschluss des Home Secretary keinen Beschluss über die Aufnahme von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen dar, sondern ist einem verurteilenden Beschluss gleichzusetzen, so dass der Rat gemäß Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 in der Begründung der Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 nicht die ernsthaften Beweise und Indizien angeben musste, die dem Beschluss dieser Behörde zugrunde lagen.

309    Die Tatsache, dass der Home Secretary eine Verwaltungsbehörde ist, ist insoweit unbeachtlich, da, wie aus den obigen Rn. 262 und 263 hervorgeht, gegen seine Beschlüsse ein gerichtlicher Rechtsbehelf besteht, so dass er als Entsprechung einer Justizbehörde anzusehen ist.

b)      Zu den vom Rat eigenständig angeführten Tatsachen

310    Im Rahmen des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die vom Rat in den Rechtsakten von Juli 2011 bis Juli 2014 eigenständig angeführten Tatsachen zu ungenau seien, um einen Beschluss über die Belassung auf der Liste stützen zu können, da bei einigen von ihnen Angaben zum Datum oder zum Ort fehlten oder ihr diese Tatsachen nicht zugerechnet würden.

311    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 32 des Rechtsmittelurteils festgestellt hat, dass in bestimmten Situationen aufgrund der verstrichenen Zeit oder der Umstände des in Frage stehenden Falles die Tatsache allein, dass der der erstmaligen Aufnahme in die Liste zugrunde gelegte nationale Beschluss weiter in Kraft ist, nicht mehr die Schlussfolgerung erlaubt, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbesteht.

312    In derselben Randnummer desselben Urteils hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Rat in solchen Situationen dazu verpflichtet ist, die Belassung des Namens dieser Person oder Organisation auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern auf eine aktualisierte Lagebeurteilung zu stützen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen.

313    Der Gerichtshof hat sodann in Rn. 33 des Rechtsmittelurteils festgestellt, dass im vorliegenden Fall zwischen dem im Jahr 2001 erfolgten Erlass der innerstaatlichen Beschlüsse, die der erstmaligen Aufnahme des Namens der Klägerin in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern zugrunde gelegt wurden, und der ebenfalls 2001 erfolgten erstmaligen Aufnahme der Hamas in die Liste einerseits und dem Erlass der Rechtsakte von Juli 2010 bis Juli 2014 andererseits erhebliche Zeit verstrichen war.

314    Der Gerichtshof hat folglich entschieden, dass der Rat verpflichtet war, die Belassung des Namens der Klägerin auf diesen Listen durch neuere Tatsachen zu stützen, die belegten, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbestand, wobei diese Angaben anderen Quellen als innerstaatlichen Beschlüssen zuständiger Behörden entnommen werden konnten (vgl. in diesem Sinne Rechtsmittelurteil, Rn. 33 und Rn. 35 bis 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 55 und 57 bis 72).

315    In den Rechtsakten von Juli 2011 bis Juli 2014 machte der Rat für die Belassung des Namens der Klägerin auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern, neben der Fortgeltung der Beschlüsse der amerikanischen Behörden und der Behörden des Vereinigten Königreichs, folgende Tatsachen geltend:

–        „Die Hamas (einschließlich der Hamas‑Izz al-Din al-Qassem) greift seit 1988 regelmäßig israelische Ziele an – u. a. durch Entführungen, Angriffe mit Stich- und Schusswaffen auf Zivilisten sowie Selbstmord-Bombenanschläge auf öffentliche Verkehrsmittel und an öffentlichen Orten – und bekennt sich zu diesen Angriffen. Die Hamas verübte sowohl auf der israelischen Seite der Grünen Linie als auch in den besetzten Gebieten Anschläge“ (Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014);

–        „Am 21. September 2005 entführte eine Hamas-Zelle … einen Israeli, den sie später tötete. In einer Video-Botschaft behauptete die Hamas, der Mann sei entführt worden, um die Freilassung von Palästinensern aus israelischer Haft auszuhandeln“ (Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014);

–        „Hamas-Aktivisten waren an vom Gaza-Streifen aus durchgeführten Raketenangriffen auf den Süden Israels beteiligt“ (Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014);

–        „Zur Durchführung von Terroranschlägen auf Zivilisten in Israel hat die Hamas in der Vergangenheit Selbstmordattentäter angeworben und deren Familien im Gegenzug Unterstützung angeboten“ (Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014);

–        „Die Hamas (einschließlich Hamas‑Izz al-Din al-Qassem) war im Juni 2006 an der Operation beteiligt, die zur Entführung des israelischen Soldaten Gilad Shalit führte, der weiterhin in Geiselhaft ist“ (Rechtsakte von Juli 2011). „Die Hamas hat Gilad Shalit nach fünfjähriger Gefangenschaft im Rahmen eines Gefangenenaustauschs mit Israel am 18. Oktober 2011 freigelassen“ (Rechtsakte von Dezember 2011 bis Juli 2014);

–        „Am 20. August 2011 bekennt sich die Hamas zu dem Raketenangriff im Süden Israels, bei dem zwei Personen aus der israelischen Bevölkerung verwundet wurden“ (Rechtsakte von Dezember 2011 bis Juli 2014);

–        „Am 7. April 2011 wird bei einem von der Hamas verübten Raketenangriff gegen einen Schulbus ein Zivilist getötet“ (Rechtsakte von Dezember 2011 bis Juli 2014);

–        „Am 2. September 2010 wurde ein Fahrzeug beschossen, wobei zwei Israelis verwundet wurden“ (Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014);

–        „Am 31. August 2010 wurden vier israelische Siedler von Bewohnern von Hebron ermordet“ (Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014);

–        „Am 14. Juni 2010 wurden bei einem Angriff einer mutmaßlichen Hamas-Zelle in den Hügeln südlich von Hebron ein Polizist getötet und zwei weitere verletzt“ (Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014);

–        „Am 26. März 2010 wurden zwei israelische Soldaten im Gaza-Streifen getötet“ (Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014);

–        „Am 5. Januar 2010 wurde ein ägyptischer Grenzschutzbeamter bei einem bewaffneten Zusammenstoß im nördlichen Teil der Sinai-Halbinsel getötet“ (Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014).

316    Zu diesen Tatsachen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass der Unionsrichter u. a. prüfen muss, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht eingehalten worden ist, und somit, ob die angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret sind (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und Rechtsmittelurteil, Rn. 48).

317    Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

318    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, EU:T:2009:401, Rn. 82).

319    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 54, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, EU:T:2009:401, Rn. 82).

320    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die vom Rat in den Rechtsakten von Juli 2011 bis Juli 2014 angeführten Tatsachen, da der Zusammenhang bekannt war, hinreichend genau und konkret beschrieben worden sind, um von der Klägerin bestritten und vom Gericht überprüft werden zu können, auch wenn der genaue Ort ihres Eintritts nicht ausdrücklich angegeben wurde.

321    Außerdem kann die Verbindung zwischen diesen Tatsachen und der Hamas oder der Hamas‑Izz al-Din al-Qassem als erwiesen angesehen werden, da sich aus dem Ausdruck vor ihrer Aufzählung ergibt, dass sie der „Hamas (einschließlich der Hamas‑Izz al-Din al-Qassem)“ zuzurechnen sind.

322    Eine Ausnahme zu dieser Feststellung bilden nur die an erster, dritter und vierter Stelle in der vorstehenden Rn. 315 genannten Tatsachen, die nicht datiert sind, so dass es schwer war für die Klägerin, sie zu bestreiten, und für das Gericht, seine vom Gerichtshof verlangte Kontrolle auszuüben, da das Datum ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Identifizierung bestimmter Handlungen ist.

323    Allerdings liefern die anderen als die an erster, dritter und vierter Stelle in der vorstehenden Rn. 315 genannten Tatsachen eine eigenständige und hinreichende Begründung für die Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014.

324    Zwar können von diesen Tatsachen diejenigen aus 2005 und 2006 als ziemlich weit zurückliegend angesehen werden, jedoch gilt dasselbe nicht für die Tatsachen aus 2010, die in den Rechtsakten vom Juli 2011 angeführt werden, und für die Tatsachen aus 2010 und 2011, die in den Rechtsakten von Dezember 2011 bis Juli 2014 angeführt werden.

325    Folglich sind der sechste Klagegrund und der zweite Klagegrund, soweit dieser eine Verletzung der Begründungspflicht betrifft, als unbegründet zurückzuweisen.

3.      Zum zweiten Klagegrund, soweit er einen Sachverhaltsirrtum betrifft

326    Im ergänzenden Schriftsatz trägt die Klägerin vor, es sei Aufgabe des Rates, die Richtigkeit der in den Rechtsakten von Juli 2011 bis Juli 2014 angeführten und oben in Rn. 315 aufgelisteten Tatsachen zu beweisen. Dieser Beweis sei aber im vorliegenden Fall nicht erbracht worden. Gewisse Handlungen seien den Hamas-Aktivisten zugerechnet worden, ohne dass bekannt sei, worauf diese Zurechnung gestützt worden sei. Außerdem erlaubten diese Tatsachen nicht, ihr gegenüber restriktive Maßnahmen zu treffen.

327    Insbesondere bestreitet die Klägerin die Tatsache vom 5. Januar 2010, da die Hamas nur zur Aufrechterhaltung der Ordnung nach dem Tod des Beamten tätig geworden sei, und die Tatsache vom 14. Juni 2010, die einer „mutmaßlichen“ Hamas-Zelle zugerechnet werde, da diese Vermutung unzureichend sei.

328    In der mündlichen Verhandlung hat die Rechtsanwältin der Klägerin vorgetragen, die Hamas bestreite sämtliche vom Rat in den Rechtsakten von Juli 2011 bis Juli 2014 angeführten und in der vorstehenden Rn. 315 wiedergegeben Tatsachen.

329    In Beantwortung einer vom Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme gestellten Frage hat der Rat verschiedene Artikel und Veröffentlichungen vorgelegt, die die Richtigkeit der oben in Rn. 315 angeführten Tatsachen und ihre Zurechnung an die Hamas oder die Hamas‑Izz al-Din al-Qassem belegen sollen.

330    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter in Bezug auf Folgeentscheidungen über das Einfrieren von Geldern nach Auffassung des Gerichtshofs über die Einhaltung der Begründungspflicht hinaus – von der im vorigen Klagegrund die Rede war – prüfen muss, ob die angeführten Gründe erwiesen sind (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und Rechtsmittelurteil, Rn. 48).

331    Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, dass die betroffene Person oder Organisation im Rahmen der Klage gegen die Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen sämtliche Angaben bestreiten kann, auf die sich der Rat zum Beleg dafür stützt, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbestehe, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Angaben einem innerstaatlichen Beschluss einer zuständigen Behörde oder anderen Quellen entstammen (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71, und Rechtsmittelurteil, Rn. 49).

332    Nach dem Gerichtshof obliegt es außerdem im Bestreitensfall dem Rat, die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71, und Rechtsmittelurteil, Rn. 49).

333    In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, wenn sie von der Gegenpartei vorgelegten Beweisen entgegentritt, zwei kumulative Erfordernisse erfüllen muss.

334    Erstens dürfen ihre Einwände nicht allgemein gehalten sein, sondern müssen konkret und substantiiert sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission, T‑364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477, Rn. 55).

335    Zweitens müssen die Einwände, die die Richtigkeit der Tatsachen betreffen, eindeutig im ersten Verfahrensschriftstück zum angefochtenen Rechtsakt enthalten sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2015, Tomana u. a./Rat und Kommission, T‑190/12, EU:T:2015:222, Rn. 261). Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass nur die Einwände im ergänzenden Schriftsatz und in den folgenden Anpassungsschriftsätzen berücksichtigt werden können. Diese Schriftsätze stellen nämlich die ersten Verfahrensschriftstücke dar, in denen die Klägerin ihre Klagegründe gegen die Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 dargelegt hat.

336    Im vorliegenden Fall sind unter den oben in Rn. 315 angeführten Tatsachen nur die Tatsachen vom 5. Januar und vom 14. Juni 2010 Gegenstand von Rügen der Klägerin, die diese zwei Erfordernisse erfüllen.

337    Diese Rügen gehen jedoch ins Leere, da, ihre Begründetheit vorausgesetzt, die anderen vom Rat in den Rechtsakten von Juli 2010 bis Juli 2014 angeführten Handlungen ausreichen, um das Fortdauern der Gefahr der Beteiligung der Klägerin an terroristischen Aktivitäten zu begründen. Dies gilt insbesondere für die oben in Rn. 315 angeführten Tatsachen, die mit 26. März 2010, 31. August 2010, 7. April 2011 und 20. August 2011 datiert sind.

338    Diese Tatsachen sind außerdem aktuell genug, um die von Juli 2011 bis Juli 2014 erlassenen Rechtsakte zu rechtfertigen.

339    Das Vorbringen zu dem Umstand, dass sie der Hamas bzw. der Hamas‑Izz al-Din al-Qassem nicht klar zugerechnet worden seien, geht ebenfalls ins Leere, da, wie sich aus den vorstehenden Rn. 292 bis 297 ergibt, diese beiden Organisationen in diesem Stadium für die Anwendung der Regeln betreffend die Bekämpfung des Terrorismus als eine einzige Organisation anzusehen sind.

340    Der zweite Klagegrund, soweit er einen Sachverhaltsirrtum betrifft, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

4.      Zum dritten Klagegrund: Beurteilungsfehler hinsichtlich des terroristischen Charakters der Klägerin

341    Die Klägerin trägt vor, der Rat habe beim Erlass der Rechtsakte von Juli 2011 bis 2014 einen Beurteilungsfehler hinsichtlich ihrer Einstufung als Terrororganisation begangen. Die Zuständigkeit des Gerichts erstrecke sich auf die Überprüfung der Beurteilung des Rates, dass die von ihm angeführten Tatsachen terroristische Handlungen darstellten. Diese Kontrolle sei sowohl für die vom Rat eigenständig angeführten Tatsachen als auch für die in den Beschlüssen der zuständigen Behörden angeführten Tatsachen vorzunehmen.

a)      Zu den Beschlüssen der zuständigen Behörden

342    Nach Ansicht der Klägerin muss das Gericht in Bezug auf die in den Beschlüssen der zuständigen Behörden angeführten Tatsachen prüfen, ob die vorgenommene Beurteilung auf der im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 enthaltenen Definition von Terrorismus beruht. Im vorliegenden Fall könne diese Kontrolle aber nicht erfolgen, da der Rat es versäumt habe, Informationen zu diesem Punkt vorzulegen.

343    Aufgrund der Entscheidung über den ersten Klagegrund ist dieser Teil nur zu prüfen, soweit er den Beschluss des Home Secretary betrifft.

344    Da in Bezug auf den ersten und den sechsten Klagegrund entschieden worden ist, dass die Beweise und Indizien, auf denen dieser Beschluss beruht, in der Begründung der Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 nicht angegeben werden müssen, kann nicht vom Rat verlangt werden, die von der nationalen Behörde vorgenommene Beurteilung dieser Tatsachen zu überprüfen und in diesen Rechtsakten das Ergebnis dieser Beurteilung anzugeben.

345    Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Beschluss von einem Mitgliedstaat stammt, für den durch Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 eine besondere Form der Zusammenarbeit mit dem Rat geschaffen wurde, aus der für den Rat die Verpflichtung folgt, sich so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständige nationale Behörde zu verlassen (Urteile vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, EU:T:2008:461, Rn. 133, und vom 4. Dezember 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑284/08, EU:T:2008:550, Rn. 53).

b)      Zu den vom Rat eigenständig angeführten Tatsachen

346    In der Begründung der Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 hat der Rat die oben in Rn. 315 angeführten Tatsachen als terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Ziff. iii Buchst. a, b, c, d, f und g des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft, mit denen die in Art. 1 Abs. 3 Ziff. i, ii und iii des Gemeinsamen Standpunkts genannten Ziele erreicht werden sollten.

347    Erstens ist die Klägerin der Ansicht, diese Einstufung sei zu allgemein und ungenau.

348    Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden, da diese Begründung im Hinblick auf die betroffenen Bestimmungen zwar kurz ist, aber hinreichend klar, so dass die Klägerin die Gründe nachvollziehen konnte, aus denen die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen von Juli 2011 bis Juli 2014 beibehalten wurde, und die Begründetheit dieser Einstufung beanstanden konnte, was sie im Übrigen nach diesem Klagegrund getan hat.

349    Zweitens trägt die Klägerin vor, mit der Einstufung der fraglichen Tatsachen als terroristische Handlungen habe der Rat einen Fehler begangen. Zunächst hätte der Umstand, dass sich die in Rede stehenden Handlungen allesamt im Rahmen des von Israel in Palästina geführten Besatzungskriegs ereignet hätten, den Rat dazu veranlassen müssen, von dieser Einstufung ihr gegenüber abzusehen. Außerdem ginge, selbst wenn diese Tatsachen erwiesen wären, daraus nicht hervor, dass sie begangen worden seien, um die vom Rat angeführten und in Art. 1 Abs. 3 Ziff. i, ii und iii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten Ziele zu erreichen.

350    Diese beiden Argumente betreffen die Frage, ob der Rat bei der Beurteilung der oben in Rn. 315 angeführten Tatsachen hätte berücksichtigen müssen, dass der israelisch-palästinensische Konflikt dem Recht der bewaffneten Konflikte unterliegt.

351    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts nicht ausschließt, dass die unionsrechtlichen Vorschriften über die Terrorismusprävention, wie etwa der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 und die Verordnung Nr. 2580/2001, auf etwaige in diesem Rahmen begangene terroristische Handlungen angewandt werden können (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 57; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2017, A u. a., C‑158/14, EU:C:2017:202, Rn. 95 bis 98).

352    So unterscheidet zum einen der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 im Hinblick auf seinen Geltungsbereich nicht danach, ob die fragliche Handlung im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts begangen wurde oder nicht. Zum anderen besteht das Ziel der Union und ihrer Mitgliedstaaten darin, den Terrorismus in all seinen Formen im Einklang mit den Zielen des geltenden Völkerrechts zu bekämpfen (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 58).

353    Insbesondere um auf Unionsebene die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (siehe oben, Rn. 1) umzusetzen – in der die „Notwendigkeit, durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln im Einklang mit der Charta [der Vereinten Nationen] zu bekämpfen“, bekräftigt sowie festgestellt wird, dass „die [Mitglieds]taaten die internationale Zusammenarbeit durch zusätzliche Maßnahmen ergänzen müssen, um die Finanzierung und Vorbereitung terroristischer Handlungen in ihrem Hoheitsgebiet mit allen rechtlich zulässigen Mitteln zu verhüten und zu bekämpfen“ – hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 angenommen (siehe dessen Erwägungsgründe 5 bis 7) und im Einklang mit diesem Gemeinsamen Standpunkt sodann die Verordnung Nr. 2580/2001 erlassen (siehe deren Erwägungsgründe 3, 5 und 6) (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 59).

354    Daher ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

5.      Zum vierten Klagegrund: unzureichende Berücksichtigung der Entwicklung der Situation wegen Zeitablaufs

355    Die Klägerin rügt, der Rat habe in den Rechtsakten von Juli 2011 bis Juli 2014 die Entwicklung der Situation wegen Zeitablaufs nicht hinreichend berücksichtigt. Der Rat hätte die im Rahmen von Überprüfungsverfahren erlassenen nationalen Entscheidungen untersuchen und prüfen müssen, ob sie sich auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien stützten und ob die zur Last gelegten Tatsachen weiterhin als terroristische Handlungen im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 einzustufen seien.

356    Aufgrund der Entscheidung über den ersten Klagegrund ist nur der Beschluss des Home Secretary für die Beurteilung dieses vierten Klagegrundes zu berücksichtigen.

357    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 51), und im Rechtsmittelurteil (Rn. 29) entschieden hat, dass der Rat bei einer Überprüfung nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 den Namen der betroffenen Person oder Organisation auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern belassen darf, wenn er zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten, die ihre erstmalige Aufnahme in diese Liste gerechtfertigt hatte, fortbesteht.

358    In diesen Urteilen hat der Gerichtshof ergänzt, dass bei der Prüfung der Frage, ob die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an den terroristischen Aktivitäten fortbesteht, gebührend zu berücksichtigen ist, was mit dem nationalen Beschluss, der der erstmaligen Aufnahme des Namens dieser Person oder Organisation in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern zugrunde gelegt wurde, anschließend geschehen ist, insbesondere, ob er wegen neuer Tatsachen oder einer geänderten Bewertung durch die zuständige nationale Behörde aufgehoben oder zurückgenommen worden ist (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52, und Rechtsmittelurteil, Rn. 30).

359    Im vorliegenden Fall geht aus den Rechtsakten von Juli 2011 bis Juli 2014 hervor, dass der Rat die vom Gerichtshof vorgeschriebene Vorgehensweise beachtet hat, indem er darauf hingewiesen hat, dass der Beschluss des Home Secretary weiterhin in Kraft gewesen sei.

360    Es ergibt sich weder aus den in den vorstehenden Rn. 357 und 358 angeführten Urteilen des Gerichtshofs noch aus Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, dass der Rat in den Beschlüssen über das Einfrieren von Geldern die Modalitäten der Überprüfung der Beschlüsse der zuständigen Behörden angeben müsste.

361    Da außerdem entschieden worden ist, dass der Rat in seinen Beschlüssen weder die Tatsachen angeben musste, die den Beschlüssen der zuständigen Behörde zugrunde lagen, die die Aufnahme des Namens der Klägerin rechtfertigten (siehe oben, Rn. 304 bis 309), noch ihre Einstufung als terroristische Handlungen im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 prüfen musste (siehe oben, Rn. 344 und 345), kann er nicht verpflichtet sein, anzugeben, welche Tatsachen den Überprüfungsentscheidungen zugrunde lagen, oder ihre Einstufung zu prüfen.

362    Schließlich war die Feststellung, dass die Beschlüsse der zuständigen Behörden in Kraft geblieben sind, hinreichend, um der Klägerin zu gestatten, sie zu bestreiten, und dem Unionsrichter zu erlauben, seine Kontrolle auszuüben, so dass die Begründungspflicht eingehalten wurde.

363    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Rat entgegen dem Vorbringen der Klägerin in den Rechtsakten von Juli 2011 bis Juli 2014 gebührend berücksichtigt hat, was mit dem nationalen Beschluss, der der erstmaligen Aufnahme des Namens der Klägerin in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern zugrunde gelegt wurde, anschließend geschehen ist, und dass diese Rechtsakte in diesem Punkt hinreichend begründet sind.

364    Der vierte Klagegrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

6.      Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Nichteinmischung

365    Die Klägerin macht geltend, der Rat habe beim Erlass der Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 gegen den Grundsatz der Nichteinmischung verstoßen, der sich aus Art. 2 der Charta der Vereinten Nationen ergebe und einen zwingenden Rechtsgrundsatz darstelle, der Ausfluss der souveränen Gleichheit der Staaten im Völkerrecht sei. Danach könne ein Staat ebenso wie die Regierung eines Staates nicht als terroristische Vereinigung angesehen werden.

366    Die Klägerin sei aber keine bloße Nichtregierungsorganisation, und erst recht keine informelle Bewegung, sondern eine rechtmäßige politische Bewegung, die in Palästina die Wahlen gewonnen habe und das Herz der palästinensischen Regierung bilde. Nachdem die Hamas dazu veranlasst worden sei, Aufgaben zu übernehmen, die über die einer gewöhnlichen politischen Partei hinausgingen, seien ihre Handlungen in Gaza in Wirklichkeit mit Handlungen einer staatlichen Behörde gleichzusetzen und könnten daher nicht im Wege von Antiterrormaßnahmen geahndet werden. Unter den Personen und Organisationen, deren Namen auf den streitigen Listen von Juli 2011 bis Juli 2014 stünden, sei die Klägerin die einzige, die sich in einer derartigen Situation befinde.

367    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der auch als Grundsatz des Nichteingreifens bezeichnete Grundsatz der Nichteinmischung, der ein Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts ist, das Recht jedes souveränen Staates betrifft, seine Angelegenheiten ohne äußere Einmischung zu regeln, und aus dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten folgt.

368    Wie der Rat ausführt, gilt dieser völkerrechtliche Grundsatz für souveräne Staaten und nicht für Vereinigungen oder Bewegungen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

369    Da die Hamas weder ein Staat noch die Regierung eines Staates ist, kann ihr der Grundsatz der Nichteinmischung nicht zugutekommen.

370    Der fünfte Klagegrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

7.      Zum siebten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte der Klägerin und des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

371    Der siebte Klagegrund besteht aus zwei Teilen.

a)      Zum ersten Teil

372    Im ersten Teil des siebten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass für den Fall, dass das Gericht zum ersten Klagegrund feststellen sollte, dass die amerikanischen Verfahren die Verfahrensrechte hinreichend schützten und dass die Regierung der Vereinigten Staaten daher als zuständige Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 angesehen werden könne, im vorliegenden Fall ihre Verteidigungsrechte und ihr Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz während der amerikanischen Phase des Verfahrens verletzt worden seien, nämlich während der Phase, die zum Erlass der sie betreffenden amerikanischen Beschlüsse geführt habe. Folglich seien die Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 wegen Verletzung des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte der Klägerin und desjenigen des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz für nichtig zu erklären.

373    Über den ersten Teil des siebten Klagegrundes ist nicht zu entscheiden, da dieser gegenüber dem ersten Klagegrund, dem hinsichtlich der amerikanischen Beschlüsse stattgegeben worden ist, subsidiären Charakter hat.

b)      Zum zweiten Teil

374    Im zweiten Teil des siebten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte während der europäischen Phase des Verfahrens, die zum Erlass der Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 durch den Rat geführt habe, aus zwei Gründen verstoßen worden sei.

375    Erstens rügt die Klägerin, der Rat habe ihr nicht die ernsthaften Beweise und Indizien übermittelt, die den Beschlüssen der zuständigen Behörden zugrunde gelegen hätten, auf die er sich gestützt habe.

376    Aufgrund der Entscheidung über den ersten Klagegrund ist dieses Vorbringen nur zu prüfen, soweit es den Beschluss des Home Secretary betrifft.

377    Daher stellt sich die Frage, ob der Rat der Klägerin diesen Beschluss zu übermitteln hatte.

378    Insoweit ergibt sich nach der Rechtsprechung aus Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und der Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, dass der Rat in seinen Rechtsakten die genauen Informationen bzw. die einschlägigen Akten mitteilen muss, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde gegenüber den Betroffenen einen Beschluss gefasst hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, EU:T:2006:384, Rn. 120).

379    Wenn hinreichend genaue Informationen mitgeteilt wurden, die es dem Betroffenen erlauben, zu den ihm vom Rat zur Last gelegten Gesichtspunkten sachdienlich Stellung zu nehmen, verpflichtet der Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte den Rat hingegen nicht dazu, von sich aus Zugang zu den in seinen Akten enthaltenen Schriftstücken zu gewähren.

380    Nur auf Antrag des Betroffenen hat der Rat Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C‑548/09 P, EU:C:2011:735, Rn. 92, vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 87, und vom 28. Juli 2016, Tomana u. a./Rat und Kommission, C‑330/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:601, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

381    Im vorliegenden Fall hat der Rat in der der Klägerin übermittelten Begründung die Bezugnahme auf den Beschluss des Home Secretary mitgeteilt.

382    Aus diesem Umstand ist zu schließen, dass die Klägerin über hinreichend genaue Informationen im Sinne der in der vorstehenden Rn. 378 angeführten Rechtsprechung verfügte.

383    Unter diesen Umständen war es nach dieser Rechtsprechung ihre Sache, wenn sie den Beschluss des Home Secretary erhalten wollte, seine Übermittlung beim Rat zu beantragen, was sie nicht getan hat.

384    Zweitens rügt die Klägerin hinsichtlich der vom Rat eigenständig angeführten Tatsachen, dass ihr dieses Organ nicht vor dem Erlass der Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 die Informationen übermittelt habe, über die er verfügt habe. Folglich habe sie zu diesen Informationen nicht Stellung nehmen können.

385    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der vom Rat für die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern herangezogene Akteninhalt dieser vor dem Beschluss über die Belassung nur übermittelt werden muss, wenn er gegenüber demjenigen neu ist, den die Begründung zu den vorhergehenden Rechtsakten enthält (siehe oben, Rn. 167).

386    Von den Rechtsakten von Juli 2011 bis Juli 2014 enthielten nur die Begründungen der Rechtsakte vom Juli 2011 und vom Dezember 2011 Änderungen gegenüber derjenigen betreffend die vorhergehenden Rechtsakte.

387    Die Entwürfe zu diesen Begründungen hat der Rat jedoch der Rechtsanwältin der Klägerin mit Schreiben vom 30. Mai und 15. November 2011, und daher vor dem Erlass der Rechtsakte vom Juli und Dezember 2011, übermittelt.

388    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin mussten dieser Mitteilung nicht die Beweismittel beigefügt werden, über die der Rat verfügte. Nach der oben in Rn. 380 angeführten Rechtsprechung war es Sache der Klägerin, wenn sie diese Beweismittel erhalten wollte, sie beim Rat zu beantragen, was sie nicht getan hat.

389    Außerdem kann aus den in den Rn. 214 und 215 angegebenen Gründen dem Rat nicht vorgeworfen werden, diese Begründungsentwürfe an die Rechtsanwältin der Klägerin geschickt zu haben.

390    Aus diesen Gründen ist der zweite Teil und folglich der siebte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

8.      Zum achten Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts

391    Die Klägerin macht geltend, das Einfrieren von Geldern durch die Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 sei ein Eingriff in ihr Eigentumsrecht, der nicht gerechtfertigt sei, da diese Rechtsakte aus den in den vorangehenden Klagegründen dargelegten Gründen rechtswidrig seien. Folglich seien diese Rechtsakte wegen Verletzung des Eigentumsrechts für nichtig zu erklären.

392    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, tritt diesem Vorbringen entgegen.

393    Aus der Entscheidung über die vorangehenden Klagegründe ergibt sich nicht, dass die Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 rechtswidrig sind. Das Eigentumsrecht kann daher nicht als aus diesem Grund verletzt angesehen werden.

394    Außerdem kann aus den bei der Prüfung des vierten Klagegrundes betreffend die Rechtsakte vom Juli 2010 angegebenen Gründen (siehe oben, Rn. 184 bis 192) nicht festgestellt werden, dass die Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 das Eigentumsrecht der Klägerin verletzen.

395    Folglich ist der achte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

9.      Ergebnis

396    Nach alledem ist die Klage abzuweisen, soweit sie die Rechtsakte von Juli 2011 bis Juli 2014 betrifft.

397    Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.

V.      Kosten

398    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

399    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Rates ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates aufzuerlegen.

400    Im Übrigen tragen nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

401    Die Französische Republik und die Kommission tragen folglich ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Hamas trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.      Die Französische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Pelikánová

Valančius

Nihoul

Svenningsen

 

Öberg


Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Dezember 2018.

Unterschriften



Inhaltsverzeichnis



*      Verfahrenssprache: Französisch.