SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE KOKOTT
vom 11. Juli 2019(1)
Verbundene Rechtssachen C‑355/18 bis C‑357/18 und C‑479/18
Barbara Rust-Hackner (C‑355/18),
Christian Gmoser (C‑356/18),
Bettina Plackner (C‑357/18)
gegen
Nürnberger Versicherung Aktiengesellschaft Österreich
(Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg [Österreich])
und
KL,
LK,
MJ,
NI
gegen
UNIQA Österreich Versicherungen,
Allianz Elementar Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft,
DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group (C‑479/18)
(Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien [Österreich])
„Vorabentscheidungsersuchen – Direktversicherung (Lebensversicherung) – Richtlinien 90/619/EWG, 92/96/EWG, 2002/83/EG und 2009/138/EG – Rücktrittsrecht – Fehlende oder fehlerhafte Belehrung über die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts – Erlöschen des Rücktrittsrechts – Rechtsfolgen des Rücktritts“
I. Einleitung
1. Unter welchen Umständen und wie lange kann ein Versicherungsnehmer von einem Lebensversicherungsvertrag unter Berufung auf eine fehlende oder unrichtige Rücktrittsbelehrung zurücktreten?
2. Nach den einschlägigen Bestimmungen der Versicherungsrichtlinien steht dem Versicherungsnehmer das Recht zu, binnen kurzer Frist nach Vertragsschluss von einem Lebensversicherungsvertrag zurückzutreten. Der Versicherer hat dabei im Rahmen der Vertragsanbahnung für eine hinreichende Belehrung über dieses Recht zu sorgen.
3. In den vorliegenden Rechtssachen, die auf vier Vorabentscheidungsersuchen von zwei österreichischen Gerichten zurückgehen, soll der Gerichtshof im Wesentlichen klären, in welchen Fällen eine nicht ordnungsgemäße Belehrung ihren Zweck gleichermaßen verfehlt wie eine unterbliebene Belehrung. Für solche Fälle wird der Gerichtshof ferner um Klärung der Frage ersucht, wie lange das Rücktrittsrecht dem Versicherungsnehmer erhalten bleiben kann. Sollte ein außerordentlicher später Rücktritt unionsrechtlich zulässig, gar geboten, sein, wird schließlich nach den unionsrechtlichen Vorgaben zur Ausgestaltung der Rechtsfolgen einer Rücktrittserklärung gefragt.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
4. Wegen der verschiedenen Zeitpunkte, zu denen die in den Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträge geschlossen worden sind, sind die Bestimmungen unterschiedlicher Richtlinien anzuwenden und auszulegen: Während die Vorlagefragen in den Rechtssachen C‑355/18, C‑356/18 und C‑357/18 sowie die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C‑479/18 anhand der Zweiten(2) und der Dritten(3) Richtlinie Lebensversicherung(4) zu prüfen sind, sind für die übrigen Vorlagefragen in der Rechtssache C‑479/18 darüber hinaus auch die nachfolgenden Richtlinien 2002/83(5) und 2009/138(6) maßgeblich. Aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung zwischen den auszulegenden Richtlinienbestimmungen ergeben sich hieraus jedoch keine Unterschiede.
5. Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung bestimmte:
„Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass der Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags von dem Zeitpunkt an, zu dem er davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügt, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten.
Die Mitteilung des Versicherungsnehmers, dass er vom Vertrag zurücktritt, befreit ihn für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen.
Die übrigen rechtlichen Wirkungen des Rücktritts und die dafür erforderlichen Voraussetzungen werden gemäß dem auf den Versicherungsvertrag … anwendbaren Recht geregelt, insbesondere was die Modalitäten betrifft, nach denen der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist.“
Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 und Art. 186 Abs. 1 der Solvabilität-II-Richtlinie entsprechen weitestgehend dieser Bestimmung.
6. Art. 31 Abs. 1 und 4 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung bestimmte:
„(1) Vor Abschluss des Versicherungsvertrags sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang II Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen.
…
(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel und zu Anhang II werden von dem Mitgliedstaat der Verpflichtung erlassen.“
Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 und Art. 185 der Solvabilität-II-Richtlinie enthalten entsprechende Regelungen.
7. Anhang II („Informationen für die Versicherungsnehmer“) der Dritten Richtlinie Lebensversicherung listete unter Buchst. A Angaben auf, die dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags mitzuteilen waren.(7) Nach Satz 2 des Anhangs waren „die [mitzuteilenden] Informationen eindeutig und detailliert schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Verpflichtung abzufassen“.(8) Zu diesen Informationen zählten nach Buchst. A, a.13, die „Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts“.(9)
B. Nationales Recht
8. § 165a des österreichischen Versicherungsvertragsgesetzes (im Folgenden: VersVG) in der für die Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C‑356/18 und C‑357/18 sowie für die Ausgangsverfahren A und B in der Rechtssache C‑479/18 geltenden Fassung(10) lautete:
„(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, binnen zweier Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hierfür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.
(2) Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (§ 9a Abs. I Z I VAG) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. I nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Gruppenversicherungsverträge und für Verträge mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten.“
9. Die für das Ausgangsverfahren in der Rechtssache C‑355/18 sowie für das Ausgangsverfahren C in der Rechtssache C‑479/18 geltende Fassung des § 165a VersVG(11) verlängerte die in Abs. 1 genannte Frist auf 30 Tage. Die für das Ausgangsverfahren D in der Rechtssache C‑479/18 relevante Fassung des § 165a VersVG enthält einen neueingefügten Absatz 2a(12) mit folgendem Wortlaut:
„(2a) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 und 2 erst dann zu laufen, wenn er auch über dieses Rücktrittsrecht belehrt worden ist.“
10. § 9a Abs. 1 des österreichischen Versicherungsaufsichtsgesetzes (im Folgenden: VAG) in seinen für die Ausgangsverfahren relevanten Fassungen (BGBl. Nr. 447/1996 und BGBl. I Nr. 34/2015) lautete auszugsweise:
„(1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluss eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über
[…]
6. die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluss des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.“
III. Sachverhalt und Ausgangsverfahren
11. Gegenstand von sämtlichen Ausgangsverfahren sind Ansprüche natürlicher Personen auf Rückzahlung aller gezahlten Versicherungsprämien einschließlich kapitalisierter Zinsen, die diese als Versicherungsnehmer gegen die jeweiligen Lebensversicherer geltend machen. Diese Forderungen stützen sich auf Rücktrittserklärungen, die die betreffenden Versicherungsnehmer lange nach Vertragsschluss, zum Teil sogar nach Kündigung des betreffenden Vertrags, abgegeben haben (sogenannter Spätrücktritt).
12. Die Kläger in den Ausgangsverfahren berufen sich zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen darauf, dass sie von den betreffenden Versicherern entweder gar nicht (Verfahren B zur Rechtssache C‑479/18) oder jedenfalls unrichtig über das ihnen zustehende Rücktrittsrecht belehrt worden seien. Die Fehlerhaftigkeit der Belehrung ergebe sich daraus, dass diese die Wirksamkeit der Rücktrittserklärung von der Einhaltung der Schriftform abhängig mache, während nach nationalem Recht eine formfreie Erklärung ausreiche. Die Versicherungsnehmer seien dadurch an der Ausübung ihres unionsrechtlich gewährleisteten Rücktrittsrechts gehindert worden, so dass die Frist zur Erklärung des Rücktritts nicht zu laufen begonnen habe.
13. Zwischen den klagenden Versicherungsnehmern und den beklagten Versicherern in den Ausgangsverfahren ist streitig, ob das Rücktrittsrecht zum Zeitpunkt seiner Ausübung bereits erloschen war. Weiterhin besteht Uneinigkeit darüber, ob die Zahlungsansprüche des Versicherungsnehmers auf den zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung maßgeblichen Rückkaufswert beschränkt sind oder ob alle erbrachten Leistungen nach den Grundsätzen einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung zurück zu gewähren sind.
14. In den Rechtssachen C‑355/18 bis C‑357/18 stützen die klägerischen Versicherungsnehmer ihre Ansprüche im Wesentlichen darauf, dass sie zu einem Spätrücktritt berechtigt waren, weil sie unrichtig über die Form der Rücktrittserklärung belehrt worden seien. Nachdem ihren Anträgen in erster Instanz stattgegeben wurde, hält das vorlegende Landesgericht Salzburg (Österreich) als Berufungsgericht eine Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen der Versicherungsrichtlinien durch den Gerichtshof für notwendig, weil es Zweifel daran hegt, inwieweit eine Belehrung als „fehlerhaft“ anzusehen ist, wenn sie keine Irreführung des Versicherungsnehmers über den Bestand seines Rücktrittsrechts bewirkte.
15. In den Rechtssachen C‑355/18 und C‑356/18 wurde der Rücktritt vom Vertrag erklärt, nachdem dieser durch Kündigung bzw. Rückkauf aufgelöst worden war. Demgegenüber war der in der Rechtssache C‑357/18 streitgegenständliche Lebensversicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht zuvor durch Kündigung aufgelöst worden.
16. Anlass des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C‑479/18 sind vier Verfahren – vom vorlegenden Bezirksgericht für Handelssachen Wien als Verfahren A bis D bezeichnet –, die vergleichbare Klagen von Versicherungsnehmern gegen den jeweiligen Versicherer auf Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen zum Gegenstand haben. Diese Versicherungsnehmer hatten ebenfalls lange nach Vertragsschluss ihren Rücktritt wegen fehlerhafter bzw. fehlender Belehrung erklärt. Im Verfahren B hatte der Versicherungsnehmer seinen Rücktritt wegen fehlender Belehrung nach Kündigung des Vertrags und anschließender Auszahlung des Rückkaufwerts erklärt.
IV. Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof
17. In den Rechtssachen C‑355/18 und C‑356/18 hat das Landesgericht Salzburg dem Gerichtshof jeweils folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) in der durch die Richtlinie 92/96/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 dahingehend auszulegen, dass die Mitteilung über die Rücktrittsmöglichkeit auch einen Hinweis darauf zu enthalten hat, dass der Rücktritt keiner bestimmten Form bedarf?
2. Kann der Rücktritt wegen fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht auch noch nach Auflösung des Lebensversicherungsvertrages infolge Kündigung (und Rückkauf) durch den Versicherungsnehmer erklärt werden?
18. In der Rechtssache C‑357/18 hat das Landesgericht Salzburg dem Gerichtshof nur die erste dieser beiden Vorlagefragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
19. Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Juni 2018 sind die Rechtssachen C‑355/18, C‑356/18 und C‑357/18 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.
20. In der Rechtssache C‑479/18 hat das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (Österreich) die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:
1. Sind Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96/EWG bzw. Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG bzw. Art. 185 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 186 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG dahin auszulegen, dass – im Falle fehlender innerstaatlicher Regelungen über die Wirkungen einer fehlerhaften Belehrung über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss – die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts nicht zu laufen beginnt, wenn das Versicherungsunternehmen in der Belehrung angibt, dass die Ausübung des Rücktritts in schriftlicher Form zu erfolgen hat, obwohl der Rücktritt nach innerstaatlichem Recht formfrei möglich ist?
2. (für den Fall der Bejahung der ersten Frage:) Ist Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, wonach im Falle einer unterlassenen oder fehlerhaften Belehrung über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts zu jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Versicherungsnehmer – auf welchem Weg auch immer – von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt hat?
3. Ist Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 dahin auszulegen, dass – im Falle fehlender innerstaatlicher Regelungen über die Wirkungen einer unterlassenen oder fehlerhaften Belehrung über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss – das Recht des Versicherungsnehmers auf Rücktritt vom Vertrag spätestens erlischt, nachdem ihm auf Grund seiner Kündigung des Vertrages der Rückkaufswert ausbezahlt wurde und damit die Vertragspartner die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten vollständig erfüllt haben?
4. (für den Fall der Bejahung der ersten und/oder der Verneinung der dritten Frage:) Sind Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 bzw. Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 bzw. Art. 186 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Regelung entgegenstehen, wonach dem Versicherungsnehmer im Falle der Ausübung seines Rücktrittsrechts der Rückkaufswert (der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Zeitwert der Versicherung) zu erstatten ist?
5. (für den Fall, dass die vierte Frage zu behandeln war und bejaht wurde:) Sind Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 bzw. Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 bzw. Art. 186 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Regelung entgegenstehen, wonach im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts der Anspruch auf eine pauschale Verzinsung der rückerstatteten Prämien wegen Verjährung auf jenen Anteil beschränkt werden kann, der den Zeitraum der letzten drei Jahre vor Klagserhebung umfasst?
21. Durch Entscheidung des Gerichtshofs vom 26. Februar 2019 sind die Rechtssache C‑479/18 und die verbundenen Rechtssachen C‑355/18, C‑356/18 und C‑357/18 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.
22. In den Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof haben die Parteien in den Ausgangsverfahren, die Republik Österreich, die Tschechische Republik, Italien und die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht. Dieselben Beteiligten, mit Ausnahme des Klägers im Ausgangsverfahren C zur Rechtssache C‑479/18, Italiens und der Tschechischen Republik, waren auch in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2019 vertreten.
V. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs und zur Zulässigkeit der Vorlagefragen (Rechtssachen C‑355/18, C‑356/18 und C‑357/18)
A. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
23. Unter Hinweis auf die Maßgeblichkeit des nationalen Rechts zur Beurteilung der Rücktrittsbelehrung bezweifeln die klägerischen Versicherungsnehmer in den Rechtssachen C‑355/18, C‑356/18 und C‑357/18 die Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Beantwortung der Vorlagefragen.
24. Die Beurteilung des ordnungsgemäßen Charakters einer Rücktrittsbelehrung im Einzelfall hat tatsächlich primär am Maßstab des jeweils anwendbaren nationalen Rechts zu erfolgen.(13) Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 31 Abs. 4 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, Art. 36 Abs. 4 der Richtlinie 2002/83 bzw. Art. 185 Abs. 8 der Solvabilität-II-Richtlinie die Durchführungsvorschriften zur unionsrechtlich vorgegebenen Belehrung erlassen. Gegenstand der Belehrung sind u. a. „die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts“, welche wiederum nach Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung, Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2002/83 bzw. Art. 186 Abs. 1 Unterabs. 3 der Solvabilität-II-Richtlinie ebenfalls von den Mitgliedstaaten festzulegen sind.
25. Dementsprechend ist es vorliegend grundsätzlich Sache der vorlegenden Gerichte, zu bestimmen, ob das nationale Recht einem Hinweis in Rücktrittsbelehrungen entgegensteht, wonach die Rücktrittserklärung der Einhaltung einer bestimmten Form zu ihrer Wirksamkeit bedarf.
26. Jedoch haben die Mitgliedstaaten beim Erlass solcher Durchführungsvorschriften dafür zu sorgen, „dass die praktische Wirksamkeit [der Versicherungsrichtlinien] unter Berücksichtigung des mit diesen verfolgten Zwecks gewährleistet ist“(14). Insoweit obliegt es dem Gerichtshof, die Einhaltung dieser allgemeinen Schranke der Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten zu überprüfen.
27. Zudem möchte das vorlegende Gericht in den Rechtssachen C‑355/18, C‑356/18 und C‑357/18 letztlich wissen, welche Vorgaben hinsichtlich der Form der Rücktrittserklärung und der Belehrung hierüber den zitierten Richtlinienbestimmungen zu entnehmen sind.
28. Damit bestehen keine Zweifel an der Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der Vorlagefragen in den Rechtssachen C‑355/18, C‑356/18 und C‑357/18.
B. Zur hinreichenden Darstellung des rechtlichen Rahmens
29. Im Übrigen wird die lückenhafte Darstellung der relevanten Bestimmungen des nationalen Rechts in den Vorlageentscheidungen in den Rechtssachen C‑355/18, C‑356/18 und C‑357/18 gerügt, weshalb ihre Zurückverweisung als unzulässig angeregt wird.
30. Dieses Vorbringen der klägerischen Versicherungsnehmer vermag gerade vor dem Hintergrund der durch dieselben Parteien hervorgehobenen Kompetenzverteilung zwischen dem Gerichtshof und den vorlegenden Gerichten nicht zu überzeugen. Soweit die Vorlagefragen zur Form der Rücktrittserklärung letztlich darauf abzielen, die Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten zur Festlegung der Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts zu klären, genügt jedenfalls die Darstellung des Wortlauts der möglicherweise auf den Fall anwendbaren nationalen Vorschrift sowie ihrer Auslegung durch nationale Gerichte den Anforderungen aus Art. 94 der Verfahrensordnung.
31. Damit sind alle Vorlagefragen in den verbundenen Rechtssachen C‑355/18, C‑356/18 und C‑357/18 zulässig.
VI. Zu den Vorlagefragen
32. Die Vorlagefragen betreffen im Wesentlichen die bereits eingangs(15) genannten drei Rechtsfragen.
33. In einem ersten Schritt ist der Frage nachzugehen, in welchen Fällen eine Rücktrittsbelehrung ihren Zweck gleichermaßen verfehlt wie eine fehlende Belehrung (A). Soweit die klägerischen Versicherungsnehmer in den Ausgangsverfahren dies aus der Unrichtigkeit der Angaben in der vorvertraglichen Information herleiten wollen, möchte das vorlegende Gericht nämlich mit der ersten bzw. einzigen Vorlagefrage in den Rechtssachen C‑355/18, C‑356/18 und C‑357/18 erfahren, ob und inwieweit die Versicherungsrichtlinien die im Rahmen der Rücktrittsbelehrung mitzuteilenden Angaben inhaltlich determinieren.
34. Für den Fall, dass eine fehlerhafte Rücktrittsbelehrung unter Umständen dem Fehlen der unionsrechtlich gebotenen Belehrung gleichzustellen ist, ist in einem zweiten Schritt – im Rahmen der Prüfung der zweiten Vorlagefrage in den Rechtssachen C‑355/18 und C‑356/18 und der drei ersten Vorlagefragen in der Rechtssache C‑479/18 – der Frage nachzugehen, inwieweit die Versicherungsrichtlinien die Auswirkungen einer solchen Pflichtverletzung auf den Lauf der Rücktrittsfrist regeln (B).
35. Soweit eine Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Versicherungsnehmer auch lange nach Vertragsschluss in Betracht kommt, weil eine den unionsrechtlichen Anforderungen genügende Belehrung des Versicherungsnehmers hierüber nicht erfolgt ist, wäre schließlich auf die Fragen zur Höhe der Ansprüche des Versicherungsnehmers im Fall eines solchen Spätrücktritts einzugehen (vierte und fünfte Vorlagefrage in der Rechtssache C‑479/18) (C).
A. Die fehlerhafte Rücktrittsbelehrung (erste bzw. einzige Vorlagefrage in den Rechtssachen C‑355/18, C‑356/18, C‑357/18)
1. Zu den Anforderungen der Versicherungsrichtlinien an die Rücktrittsbelehrung (erste bzw. einzige Vorlagefrage in den Rechtssachen C‑355/18, C‑356/18, C‑357/18)
36. Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Versicherungsrichtlinien überhaupt Vorgaben für die Beurteilung der Angaben, die der jeweilige Versicherer im Rahmen der Belehrung über die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts mitzuteilen hat, enthält. Grundsätzlich sind nämlich die Mitgliedstaaten zur Festlegung solcher Modalitäten befugt.(16)
37. Allerdings steht dem Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags seit der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung das Recht zu, innerhalb einer kurzen Frist (17) von diesem Vertrag zurückzutreten. Dem Versicherungsnehmer wird also die Möglichkeit eingeräumt, sich auch noch nach Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags voraussetzungslos davon zu lösen. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer vom Vertragsschluss in Kenntnis gesetzt wird.
38. Damit der Versicherungsnehmer dieses ihm unionsrechtlich gesicherte Recht effektiv ausüben kann, muss der Versicherer den Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss über die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts belehren.
39. In der Rechtssache Endress(18) stellte der Gerichtshof dazu klar, dass die maßgeblichen Bestimmungen der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt ist.
40. Bei der konkreten Beurteilung einer Rücktrittsbelehrung durch den nationalen Richter kommt es entscheidend darauf an, ob der Versicherungsnehmer anhand der betreffenden Belehrung über alle Angaben zur wirksamen Ausübung seines Rücktrittsrechts verfügt.
41. Die erforderlichen Angaben sind den jeweils anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zu entnehmen.(19) Hinsichtlich Form und Inhalt der Rücktrittsbelehrung beschränken sich die maßgeblichen Bestimmungen der Versicherungsrichtlinien(20) darauf, zu fordern, dass die entsprechenden schriftlichen Angaben „eindeutig und detailliert“ abzufassen sind.(21)
42. Daraus folgt, dass die Rücktrittsbelehrung jedenfalls dann eine Angabe zur einzuhaltenden Form der Rücktrittserklärung enthalten muss, wenn die Wirksamkeit dieser Erklärung nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften der Einhaltung einer bestimmten Form bedarf.
43. Nach Darstellung des vorlegenden Gerichts sah § 165a VersVG als die ihrer Ansicht nach maßgebliche Bestimmung des nationalen Rechts in keiner seiner für die Ausgangsverfahren relevanten Fassungen vor, dass die Wirksamkeit der Rücktrittserklärung der Einhaltung einer bestimmten Form bedurfte.(22) Vor diesem Hintergrund möchte das vorlegende Gericht zunächst erfahren, ob es zur genauen Belehrung des Versicherungsnehmers erforderlich ist, in der vorvertraglichen Information darauf ausdrücklich hinzuweisen, dass der Rücktritt keiner bestimmten Form bedarf.
44. Daran schließt sich die weitere Frage, ob es vor diesem Hintergrund einem Versicherer freistehen muss, eine bestimmte Form zur wirksamen Abgabe der Rücktrittserklärung in der vorvertraglichen Information vorzusehen.
2. Zur unionsrechtlichen Beurteilung einer formfreien Rücktrittsmöglichkeit
45. Die österreichische Regierung betont zu Recht, dass die durch die Versicherungsrichtlinien ausdrücklich anerkannte Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts sich auch auf die Frage erstreckt, ob der Rücktritt formfrei oder vielmehr unter Einhaltung einer bestimmten Form erklärt werden kann.
46. Wenn der nationale Gesetzgeber die zur wirksamen Abgabe einer Rücktrittserklärung einzuhaltende Form nicht vorgibt, ist ebenfalls grundsätzlich nach nationalem Recht zu bestimmen, ob – und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen – vertraglich ein Formzwang vereinbart werden kann. In den Ausgangsverfahren geht es konkret um Angaben in den vorvertraglichen Informationen, wonach es zur Wirksamkeit des Rücktritts einer schriftlichen Erklärung bzw. einer Einhaltung der Schriftform bedarf. Nach Angabe des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C‑479/18 erfordert die Schriftform(23) gemäß § 886 des Österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden bzw. eine qualifizierte elektronische Signatur.
47. Die vorlegenden Gerichte beantworten diese Frage zur Auslegung des nationalen Rechts allerdings unterschiedlich: Während das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑479/18 in Anbetracht des Wortlauts der ersten Vorlagefrage offenbar davon ausgeht, dass eine vertraglich vereinbarte Formbindung durch einen entsprechenden Hinweis in der Rücktrittsbelehrung der gesetzlichen Formfreiheit zuwiderläuft, betont das vorlegende Gericht in den Rechtssachen C‑355/18 bis C‑357/18, dass „die Vereinbarung der Schriftlichkeit für Rücktrittserklärungen … nach innerstaatlichem Recht nicht untersagt“ sei.
48. Insoweit ist daran zu erinnern, dass es den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten obliegt, ihre Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der einschlägigen Richtlinie auszurichten.(24) Soweit das nationale Recht einer gewillkürten Schriftform entgegensteht (oder keine Schriftform vereinbart wird), geht möglicherweise die unionsrechtlich vorgeschriebene Belehrungspflicht ins Leere. Denn ein bloßer Hinweis auf die Formfreiheit ermöglicht es dem Versicherungsnehmer unter Umständen nicht, sein Rücktrittsrecht effektiv auszuüben.
49. Ein schlichter Hinweis auf die Möglichkeit, den Rücktritt formfrei zu erklären, ermöglicht dem Versicherungsnehmer nämlich keine rechtssichere Ausübung des Rücktrittsrechts. So lassen sich insbesondere der genaue Zeitpunkt und Inhalt einer mündlichen oder fernmündlichen Rücktrittserklärung regelmäßig kaum nachweisen. Die daraus entstehende Rechtsunsicherheit läuft in besonderem Maß dem von den Versicherungsrichtlinien verfolgten Ziel zuwider, dem Versicherungsnehmer durch eine genaue Belehrung eine effektive und rechtssichere Ausübung des Rücktrittsrechts zu ermöglichen. Dementsprechend sieht auch das österreichische Recht mittlerweile – seit dem 1. Januar 2019 – ausdrücklich die geschriebene Form vor.(25) Dies könnte auch erklären, warum in weiteren Mitgliedstaaten, in denen die Form der Rücktrittserklärung keine gesetzliche Regelung erfahren hat, die Angaben der Rücktrittsbelehrung bzw. des Versicherungsantrags zur Form der Rücktrittserklärung maßgeblich sind.(26)
50. Schließlich indiziert auch ein Vergleich mit den Bestimmungen zum Widerrufsrecht nach Art. 6 der Richtlinie 2002/65 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (27), die grundsätzlich auf Lebensversicherungsverträge anwendbar sind (28), soweit diese im Fernabsatz mit Verbrauchern abgeschlossen werden, dass ein gewillkürter Formzwang zulässig sein muss. Hinsichtlich der Form der Widerrufserklärung bestimmt Art. 6 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 2002/65 nämlich, dass der Verbraucher seinen Widerruf „vor Fristablauf unter Beachtung der ihm [vom Anbieter] gegebenen praktischen Hinweise in einer Weise [mitzuteilen hat], die einen Nachweis entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ermöglicht“. Daraus wird jedenfalls ersichtlich, dass der Unionsgesetzgeber dem rechtssicheren Nachweis der Widerrufserklärung gerade beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen, zu denen individuelle Lebensversicherungsverträge zählen, besondere Bedeutung zumisst.
51. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rücktrittsbelehrung die Möglichkeit einer effektiven Ausübung des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers nicht sicherstellt, wenn sie sich auf einen Hinweis auf die Möglichkeit beschränkt, den Rücktritt formfrei zu erklären. Diese Möglichkeit kann vielmehr nur durch eine rechtsverbindliche Bestimmung der Form, die zur Abgabe der Rücktrittserklärung einzuhalten ist, sichergestellt werden. Eine Formvereinbarung ist daher unionsrechtlich nicht nur zulässig, sondern sogar geboten. Soweit also die einzuhaltende Form nicht gesetzlich bestimmt wurde, hat deren Bestimmung durch eine genaue Angabe in der vorvertraglichen Information zum Rücktrittsrecht zu erfolgen.
52. Zwar haben die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte zu entscheiden, ob eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts möglich ist. Ist dies der Fall(29), ist das nationale Recht unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Formzwang wirksam vereinbart werden kann. Das würde es auch ausschließen, den fehlerhaften Charakter einer Rücktrittsbelehrung unmittelbar aus einer solchen Vereinbarung herzuleiten.
53. Davon unberührt bleibt die Befugnis der vorlegenden Gerichte, im Einzelfall zu prüfen, ob die streitgegenständlichen Angaben in der Rücktrittsbelehrung hinreichend eindeutig und detailliert verfasst sind und ob die vereinbarte Form die Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Versicherungsnehmer nicht übermäßig erschwert.
54. Hinsichtlich der in den Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Angaben hätte der nationale Richter etwa zu untersuchen, ob die jeweiligen Angaben ausreichen, damit der Versicherungsnehmer gegebenenfalls seinen Rücktritt rechtswirksam erklären kann. Soweit nach diesen Angaben der Rücktritt einer schriftlichen Erklärung bedarf, die nach nationalem Recht offenbar zu unterschreiben ist(30), wäre dabei insbesondere zu klären, ob der Versicherungsnehmer hinreichend darüber aufgeklärt wurde.
55. Bei der Prüfung, ob die Angaben zur einzuhaltenden Form die Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Versicherungsnehmer übermäßig erschwert, wäre ein Vergleich mit weiteren rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die einem Formzwang unterliegen, aufschlussreich. Das bloße Bestehen einer weniger strengen Form – wie etwa die geschriebene Form im Vergleich zur Schriftform nach österreichischem Recht(31) – dürfte zur Annahme einer übermäßigen Erschwernis nicht ausreichen.
56. Vor diesem Hintergrund ist die erste bzw. einzige Vorlagefrage in den verbundenen Rechtssachen C‑355/18, C‑356/18 und C‑357/18 wie folgt zu beantworten: Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) in der durch die Richtlinie 92/96 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 ist dahin gehend auszulegen, dass die Mitteilung über die Rücktrittsmöglichkeit keinen Hinweis darauf zu enthalten hat, dass der Rücktritt keiner bestimmten Form bedarf. Vielmehr ist ein Hinweis auf eine bestimmte einzuhaltende Form unionsrechtlich nicht nur zulässig, sondern geboten.
B. Zu den Rechtsfolgen einer fehlerhaften Rücktrittsbelehrung (erste und zweite Vorlagefragen in der Rechtssache C‑479/18)
1. Gleiche Rechtsfolgen bei fehlerhafter wie bei fehlender Rücktrittsbelehrung? (erste Vorlagefrage in der Rechtssache C‑479/18)
57. Das vorlegende Gericht geht offenbar davon aus, dass ein Hinweis auf die schriftliche Form, obwohl der Rücktritt nach innerstaatlichem Recht formfrei möglich ist, zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung führt. Diese Ansicht teile ich nicht.(32) Daher befasse ich mich nur hilfsweise mit den Rechtsfolgen einer fehlerhaften Rücktrittsbelehrung. Insoweit geht es um die Übertragung der Erkenntnis aus dem Urteil Endress, wonach die Rücktrittsfrist bei fehlender Belehrung nicht zu laufen beginnt.
58. Das Unionsrecht regelt weder die Rechtsfolgen einer fehlenden, noch einer fehlerhaften Rücktrittsbelehrung.(33)
59. Nach übereinstimmender Darstellung des vorlegenden Bezirksgerichts für Handelssachen Wien und der österreichischen Regierung regelte das österreichische Recht die Auswirkungen einer fehlenden Rücktrittsbelehrung auf den Lauf der Rücktrittsfrist zunächst(34) nicht ausdrücklich. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof (Österreich) in einem Urteil vom 2. September 2015(35) § 165a Abs. 2 VersVG, der sich nach seinem Wortlaut nur auf den Fall einer fehlenden Bekanntgabe der Anschrift des Versicherers bezieht, analog herangezogen und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs(36) entschieden, dass eine fehlerhafte Belehrung über das Rücktrittsrecht, die in jenem Fall in einer unrichtigen Angabe zur Dauer der Rücktrittsfrist bestand, einer unterbliebenen Belehrung gleichsteht. Daher konnte der Lauf der Rücktrittsfrist nicht beginnen.
60. Eine solche Auslegung nationaler Rechtsvorschriften steht jedenfalls im Einklang mit dem Sinn und Zweck der unionsrechtlichen Rücktrittsregelung nach den Versicherungsrichtlinien. Soweit nämlich die Angaben in der vorvertraglichen Information nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass der Versicherungsnehmer das ihm zustehende Rücktrittsrecht effektiv ausüben kann, verfehlt eine solchermaßen fehlerhafte Belehrung ihren Zweck in gleicher Weise wie eine fehlende Belehrung. Dazu kann es aufgrund der Ungenauigkeit der Angaben oder aufgrund einer Formwahl kommen, die die Ausübung des Rücktrittsrechts übermäßig erschwert. Eine derartige fehlerhafte Rücktrittserklärung vermag den Fristlauf nicht auszulösen.
61. Allerdings beginnt die Frist sehr wohl zu laufen, wenn das Versicherungsunternehmen in der Belehrung genau angibt, dass die Ausübung des Rücktritts in schriftlicher Form zu erfolgen hat, obwohl der Rücktritt nach innerstaatlichem Recht formfrei möglich ist.(37)
62. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C‑479/18 wie folgt zu beantworten:
Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) in der durch die Richtlinie 92/96 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 bzw. Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 bzw. Art. 185 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 186 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 sind dahin auszulegen, dass – im Fall fehlender innerstaatlicher Regelungen über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss – die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts zu laufen beginnt, wenn das Versicherungsunternehmen in der Belehrung angibt, dass die Ausübung des Rücktritts in schriftlicher Form zu erfolgen hat, obwohl der Rücktritt nach innerstaatlichem Recht formfrei möglich ist.
2. Fristbeginn bei anderweitiger Kenntniserlangung vom Rücktrittsrecht? (zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C‑479/18)
63. Mit seiner zweiten Vorlagefrage, die nach Angabe des vorlegenden Gerichts nur für das Verfahren A relevant ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Rücktrittsfrist bereits zu jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Versicherungsnehmer trotz unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung Kenntnis von seinem Rücktrittsrecht erlangt hat. Sie wird nur für den Fall gestellt, dass die Frist in der in Frage stehenden Konstellation nicht ohnehin zu laufen beginnt („für den Fall der Bejahung der ersten Vorlagefrage“). Da hier von Fristbeginn ausgegangen wird(38), ist auf die Frage des Fristbeginns bei anderweitiger Kenntnis nur hilfsweise einzugehen.
64. Nach dem Wortlaut der Versicherungsrichtlinien obliegt die Pflicht zur Belehrung über das Rücktrittsrecht ausschließlich dem Versicherer, wobei Gegenstand der Belehrung nicht nur das Rücktrittsrecht ist, sondern auch die Modalitäten seiner Ausübung.(39) Gerade weil die Belehrung eine effektive Ausübung des Rücktrittsrechts ermöglichen soll, kann jedenfalls die bloße Kenntniserlangung des Rücktrittsrechts durch den Versicherungsnehmer nicht ausreichen, um die Rücktrittsfrist in Gang zu setzen.(40)
65. Gegen eine Berücksichtigung der Kenntnis des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht in Fällen, in denen keine ordnungsgemäße Belehrung durch den Versicherer stattgefunden hat, spricht zudem die damit einhergehende Unsicherheit hinsichtlich des Kenntniszeitpunkts und dessen Nachweisbarkeit. Mithin reicht für den Fristbeginn nicht aus, dass der Versicherungsnehmer anderweitig Kenntnis von seinem Rücktrittsrecht erlangt hat.
66. Zudem weisen das vorlegende Gericht und die Kommission zu Recht darauf hin, dass die Versicherer nicht zur Einhaltung ihrer unionsrechtlichen Belehrungspflicht angehalten würden, wenn die Kenntniserlangung des Rücktrittsrechts durch den Versicherungsnehmer ungeachtet einer fehlenden ordnungsgemäßen Belehrung – auch und gerade zu den Modalitäten seiner Ausübung – ausreichen würde, um die Rücktrittsfrist in Gang zu setzen.(41)
67. Ich schlage dem Gerichtshof daher hilfsweise vor, die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C‑479/18 wie folgt zu beantworten: Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) in der durch die Richtlinie 92/96 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, wonach im Fall einer unterlassenen oder fehlerhaften Belehrung über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts zu jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Versicherungsnehmer – auf welchem Weg auch immer – von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt hat.
3. Rücktrittsmöglichkeit nach Kündigung des Lebensversicherungsvertrags und Auszahlung des Rückkaufwerts? (zweite Vorlagefrage in den Rechtssachen C‑355/18 und C‑356/18, dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C‑479/18)
68. Mit ihren Vorlagefragen möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob die Versicherungsrichtlinien es gebieten, die Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Versicherungsnehmer auch nach Kündigung des Vertrags und anschließender Auszahlung seines Rückkaufwerts zuzulassen.
69. In allen Ausgangsverfahren, denen ein bereits gekündigter Vertrag zugrunde liegt, bestreiten die Versicherer die Rücktrittsmöglichkeit auch mit der Begründung, dass ein Rücktritt aus einem schon zuvor gekündigten Vertrag bereits daran scheitere, dass aus einem gekündigten Vertrag keinerlei Verpflichtungen für die Zukunft entstehen können. Nach ihrer Ansicht würde sonst die durch Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung angeordnete Befreiung des Versicherungsnehmers von allen Verpflichtungen aus dem Vertrag für die Zukunft leerlaufen.
70. Die österreichische Regierung schließt sich diesem Vorbringen an und bezieht sich im Übrigen auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Hamilton, wonach die Wendung „[d]er Verbraucher [besitzt das Recht], von der eingegangenen Verpflichtung zurückzutreten“ in Art. 5 der Richtlinie 85/577(42) logisch voraussetzt, dass die betreffende Verpflichtung zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts noch besteht.(43)
71. Diese Argumentation mag prima facie bestechen. Normalerweise bleibt bei einem bereits abgewickelten Vertrag kein Raum mehr für die Ausübung von Gestaltungsrechten wie des Rücktritts. Die unterschiedlichen Rechtsfolgen, die das nationale Recht an Kündigung und Rücktritt knüpft(44), verbieten aber eine Beschränkung auf eine solche formale, vordergründige Betrachtungsweise. Vielmehr spricht eine Reihe von Gründen dafür, dass das Rücktrittsrecht bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung auch bei Kündigung erhalten bleibt. Der Versicherungsnehmer hat dann gegebenenfalls Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen dem Betrag, der nach Maßgabe der nationalen Rechtsfolgenregelung aufgrund der Vertragsrückabwicklung nach Rücktritt geschuldet wird, und dem bereits ausgekehrten Rückkaufswert seines Vertrags.
72. Zum einen kann nämlich das Urteil Endress dahin ausgelegt werden, dass bei fehlender Belehrung ein Rücktritt auch nach Kündigung zulässig sein muss. Zwar bezieht sich der Tenor nur darauf, dass die Frist bei fehlender Belehrung nicht in Gang gesetzt wird. Jedoch hatte Herr Endress den Vertrag gekündigt, und ihm war der Rückkaufswert des Vertrags ausgekehrt worden.(45) Wäre deshalb von vornherein kein Rücktritt mehr in Betracht gekommen, hätte der Gerichtshof die Vorlagefrage streng genommen als hypothetisch zurückweisen müssen.
73. Welche Folgen aus dem Urteil Hamilton(46) zur Richtlinie 85/577 zu ziehen sind, kann hier dahin stehen. Dieses Urteil betrifft nämlich die Frage, ob mit dieser Richtlinie eine nationale Bestimmung vereinbar ist, die ein solches Erlöschen einen Monat nach vollständiger Erfüllung der sich aus einem Vertrag ergebenden Pflichten durch die Vertragspartner vorsieht. Im vorliegenden Fall geht es aber ebenso wenig wie beim Urteil Endress um eine derartige Bestimmung, da der nationale Gesetzgeber für Lebensversicherungsverträge keine solche erlassen hat. Vielmehr fehlt es offenbar im österreichischen Recht an einer Bestimmung zum zeitlichen Bestand des Rücktrittsrechts, wie bereits aus dem Wortlaut der dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C‑479/18 deutlich wird.(47)
74. Des Weiteren garantieren die Versicherungsrichtlinien dem Versicherungsnehmer, dass er sein Rücktrittsrecht, sowie es in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung ausgestaltet ist, effektiv ausüben kann. Dieses beinhaltet auch die Wahlfreiheit zwischen Rücktritt und Kündigung. Diese Wahlfreiheit kann aber ein Versicherungsnehmer, der keine Kenntnis von seinem Rücktrittsrecht und den genauen Modalitäten seiner Ausübung hat, nicht ausüben.
75. Der Versicherungsnehmer darf sein Rücktrittsrecht dann auch nicht quasi versehentlich durch Kündigung verlieren. Dann stünde der Versicherungsnehmer, der die ihm vermeintlich einzig offenstehende Möglichkeit genutzt hat, sich von einem unliebsamen Vertrag zu lösen, schlechter da als der untätige Versicherungsnehmer. Dies würde nämlich in besonderem Maß dem vom unionsrechtlichen Rücktrittsrecht verfolgten Zweck zuwiderlaufen, dem Versicherungsnehmer eine einfache Möglichkeit zu geben, sich von einem Vertrag zu lösen, welcher seinen Erwartungen, Bedürfnissen oder finanziellen Mitteln nicht entspricht.(48)
76. Der Versicherungsnehmer hat sein Rücktrittsrecht in einem solchen Fall auch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, weil nicht mehr damit zu rechnen war. Hier fehlt es aber jedenfalls am schutzwürdigen Vertrauen des Versicherers. Denn dieser hat die Situation selbst herbeigeführt, indem er dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung erteilte.(49)
77. Hinzu kommt noch, dass der bei Kündigung zu erstattende Rückkaufswert(50) eines Versicherungsvertrags auch bei Altverträgen erheblich unter dem Wert der summierten eingezahlten Beitragsleistungen liegt. Ein Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Kündigung des Vertrags und anschließender Auszahlung seines Rückkaufwerts würde es aber gerade verhindern, eine nationale Rechtsfolgenregelung über die Rückgewähr von bereits erbrachten Leistungen zur Anwendung zu bringen, und liefe damit auf eine Angleichung der Rechtsfolgen des Rücktritts an diejenigen der Kündigung hinaus.(51) Dadurch liefe das unionsrechtlich garantierte Rücktrittsrecht leer.
78. Aus all diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite Vorlagefrage in den Rechtssachen C‑355/18 und C‑356/18 und die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C‑479/18 wie folgt zu beantworten: Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) in der durch die Richtlinie 92/96 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 und Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 sind dahin auszulegen, dass der Versicherungsnehmer seinen Rücktritt wegen unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung auch noch erklären kann, nachdem ihm der Rückkaufswert aufgrund seiner Kündigung des Vertrags bereits ausbezahlt wurde, wenn das nationale Recht die Rechtsfolgen einer unterbliebenen oder fehlerhaften Rücktrittsbelehrung nicht regelt.
C. Zu den unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Rückabwicklung des Vertrags nach Ausübung eines Spätrücktritts (vierte und fünfte Vorlagefrage in der Rechtssache C‑479/18)
79. Die vierte und die fünfte Vorlagefrage in der Rechtssache C‑479/18 zielen darauf ab, inwieweit die Ansprüche des Versicherungsnehmers bei der Ausübung eines Rücktrittsrechts aufgrund fehlender oder fehlerhafter Belehrung beschränkt werden können.
80. Die Versicherungsrichtlinien bestimmen die Wirkungen des Rücktritts nur für den Fall einer ordnungsgemäßen Belehrung. Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung – und die insoweit identischen Nachfolgebestimmungen(52) – beschränkt sich darauf, klarzustellen, dass der Versicherungsnehmer durch seine Rücktrittserklärung „für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen“ befreit werden soll, während Unterabs. 3 hinsichtlich der „übrigen rechtlichen Wirkungen des Rücktritts und [der] dafür erforderlichen Voraussetzungen“ auf das Vertragsstatut verweist.
81. Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte der Versicherungsrichtlinien sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, ob die Verweisung auf das Vertragsstatut zur Regelung der zivilrechtlichen Folgen eines Rücktritts unmittelbar nach Vertragsschluss auch für den Fall eines Spätrücktritts wegen unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung gelten soll.(53)
82. Daraus folgt, dass die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften zur Ausgestaltung der zivilrechtlichen Folgen eines Rücktritts ausschließlich daran zu messen sind, ob sie die praktische Wirksamkeit der Versicherungsrichtlinien unter Berücksichtigung des von ihnen verfolgten Ziels hinreichend gewährleisten.
1. Zur Beschränkung der Ansprüche des Versicherungsnehmers auf die Auszahlung des Rückkaufswerts (vierte Vorlagefrage in der Rechtssache C‑479/18)
83. Durch seine vierte Frage möchte das vorlegende Gericht erfahren, ob das Unionsrecht einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, wonach dem Versicherungsnehmer im Fall der Ausübung seines Rücktrittsrechts der Rückkaufswert zu erstatten ist.
84. Oben wurde dargelegt, dass dem Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung auch nach Kündigung des Vertrags und nach Auszahlung des Rückkaufswerts seines Vertrags erhalten bleiben muss.(54) Grund dafür sind letztlich die unterschiedlichen Rechtsfolgen von Kündigung und Rücktritt, unbeschadet ihrer Ausgestaltungen in den nationalen Rechtsordnungen. Nicht unüblich ist, dass Kündigungen prinzipiell ex nunc oder pro futuro wirken, während Rücktritte zu einem Rückgewährschuldverhältnis ex tunc führen. Zwar bestimmen die Versicherungsrichtlinien, dass der Versicherungsnehmer im Fall eines Rücktritts nach ordnungsgemäßer Belehrung „für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen“ zu befreien ist.(55) Die übrigen rechtlichen Wirkungen des Rücktritts – und damit dessen Wirkungen auf bereits erbrachte Leistungen – überlassen die Versicherungsrichtlinien der Regelung durch den nationalen Gesetzgeber unter Beachtung der Erfordernisse der praktischen Wirksamkeit.
85. Das vom Unionsrecht garantierte Rücktrittsrecht kann somit nicht dadurch neutralisiert werden, dass der nationale Gesetzgeber eine spezifische Rechtsfolgenregelung für Spätrücktritte aufgrund fehlender oder fehlerhafter Belehrung schafft, die den Rechtsfolgen der Kündigung nach nationalem Recht entspricht. (56) Es handelt sich dann letztlich nicht mehr um ein effektives Rücktrittsrecht, sondern um ein außerordentliches Kündigungsrecht.
86. Sofern eine solche Rechtsfolgenregelung die Ansprüche des Versicherungsnehmers im Vergleich zu einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einschränkt, darf sie im Übrigen nicht darauf hinauslaufen, dass sich die Ausübung des Rücktrittsrechts aufgrund der zu erwartenden finanziellen Folgen praktisch nicht mehr lohnt.
87. Dazu könnte es im Fall von Spätrücktritten kommen, wenn die Rechtsfolgen des Rücktritts an diejenigen der Kündigung angeglichen werden. Denn je mehr Zeit ab Vertragsschluss vergeht, desto höher wird die Summe der bereits geleisteten Beiträge, die aufgrund dieser Angleichung zu einem erheblichen Teil(57) für den Versicherungsnehmer unwiederbringlich verloren geht. Das widerspricht dem Anliegen der Versicherungsrichtlinien, dem Versicherungsnehmer die effektive Ausübung seines Rücktrittsrechts zu sichern.
88. Eine solche allgemeine Beschränkung der Ansprüche des Versicherungsnehmers ist auch nicht dadurch zu rechtfertigen, dass sie eine Gleichstellung aller Versicherungsnehmer sicherstellt. Versicherungsnehmer, die einen Spätrücktritt wegen unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung erklären, sind nämlich nicht in einer vergleichbaren Lage wie Versicherungsnehmer, die ihr Rücktrittsrecht nach ordnungsgemäßer Belehrung nicht ausgeübt haben und zu einem späteren Zeitpunkt eine vorzeitige Vertragsauflösung anstreben.(58)
89. Schließlich steht es dem nationalen Richter frei, einem nicht zu leugnenden Missbrauchsrisiko (besonders bei fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen) im Einzelfall Rechnung zu tragen.(59)
90. Das hat etwa der französische Kassationshof in seinem Urteil vom 7. Februar 2019(60) zur Ausübung eines Spätrücktritts wegen behaupteter fehlerhafter Rücktrittsbelehrung bereits berücksichtigt. Er stellte fest, dass die Vorinstanz eine missbräuchliche Ausübung des Rücktrittsrechts nicht ausschließen durfte, ohne den Zeitpunkt des Rücktritts angesichts der konkreten Lage des Versicherungsnehmers, seines Bildungsstands und des mit dem Rücktritt konkret verfolgten Zwecks hinreichend zu würdigen.
91. Damit ist auf die vierte Vorlagefrage in der Rechtssache C‑479/18 wie folgt zu antworten: Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in der Fassung der Richtlinie 92/96 bzw. Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 bzw. Art. 186 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach dem Versicherungsnehmer im Fall der Ausübung seines Rücktrittsrechts stets nur der Rückkaufswert (der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Zeitwert der Versicherung) auszuzahlen ist.
2. Zur Verjährung der Zinsansprüche (fünfte Vorlagefrage in der Rechtssache C‑479/18)
92. Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass ein Lebensversicherungsvertrag nach Ausübung eines Spätrücktritts nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen rückabzuwickeln ist, wissen, ob das Unionsrecht einer Kürzung der Zinsansprüche auf die letzten drei Jahre vor Klageerhebung aufgrund einer allgemeinen Verjährungsfrist entgegensteht.
93. Hintergrund dieser Frage ist eine Bestimmung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB, § 1480), wonach „Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten … in drei Jahren [erlöschen]; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von dreißig Jahren verjährt“.
94. Ansprüche können aber nicht verjähren, bevor sie entstanden sind, und auch nicht, bevor der Berechtigte von ihnen Kenntnis erlangt hat. Die Verjährung kann also erst ab Ausübung des Rücktrittsrechts zu laufen beginnen.
95. Insbesondere kann das unionsrechtlich garantierte Rücktrittsrecht nicht effektiv ausgeübt werden, wenn die daraus resultierenden Ansprüche bereits schwinden, bevor der Versicherungsnehmer überhaupt über sein Recht belehrt wurde.
96. Die fünfte Vorlagefrage in der Rechtssache C‑479/18 ist daher wie folgt zu beantworten: Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in der Fassung der Richtlinie 92/96 bzw. Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 bzw. Art. 186 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der im Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts aufgrund einer unterbliebenen oder fehlerhaften Belehrung der Anspruch auf eine pauschale Verzinsung der rückerstatteten Prämien wegen Verjährung auf jenen Anteil beschränkt werden kann, der den Zeitraum der letzten drei Jahre vor Klageerhebung umfasst.
VII. Ergebnis
97. Aufgrund vorstehender Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Landesgerichts Salzburg (Österreich) (Rechtssachen C‑355/18, C‑356/18 und C‑357/18) sowie die Vorlagefragen des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien (Österreich) (Rechtssache C‑479/18) wie folgt zu beantworten:
1. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) in der durch die Richtlinie 92/96/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 ist dahin gehend auszulegen, dass die Mitteilung über die Rücktrittsmöglichkeit keinen Hinweis darauf zu enthalten hat, dass der Rücktritt keiner bestimmten Form bedarf. Vielmehr ist ein Hinweis auf eine bestimmte einzuhaltende Form unionsrechtlich nicht nur zulässig, sondern geboten (erste Vorlagefrage in den Rechtssachen C‑355/18 und C‑356/18, Vorlagefrage in der Rechtssache C‑357/18);
2. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) in der durch die Richtlinie 92/96 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 bzw. Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG bzw. Art. 185 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 186 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG sind dahin auszulegen, dass – im Fall fehlender innerstaatlicher Regelungen über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss – die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts zu laufen beginnt, wenn das Versicherungsunternehmen in der Belehrung angibt, dass die Ausübung des Rücktritts in schriftlicher Form zu erfolgen hat, obwohl der Rücktritt nach innerstaatlichem Recht formfrei möglich ist (erste Vorlagefrage in der Rechtssache C‑479/18);
soweit relevant,
3. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) in der durch die Richtlinie 92/96 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, wonach im Fall einer unterlassenen oder fehlerhaften Belehrung über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts zu jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Versicherungsnehmer – auf welchem Weg auch immer – von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt hat (zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C‑479/18);
4. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) in der durch die Richtlinie 92/96 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 und Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 sind dahin auszulegen, dass der Versicherungsnehmer seinen Rücktritt wegen unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung auch noch erklären kann, nachdem ihm der Rückkaufswert aufgrund seiner Kündigung des Vertrags bereits ausbezahlt wurde, wenn das nationale Recht die Wirkungen einer unterbliebenen oder fehlerhaften Rücktrittsbelehrung nicht regelt (zweite Vorlagefrage in den Rechtssachen C‑355/18 und C‑356/18, dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C‑479/18);
5. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in der Fassung der Richtlinie 92/96 bzw. Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 bzw. Art. 186 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach dem Versicherungsnehmer im Fall der Ausübung seines Rücktrittsrechts stets nur der Rückkaufswert (der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Zeitwert der Versicherung) auszuzahlen ist (vierte Vorlagefrage in der Rechtssache C‑479/18);
6. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in der Fassung der Richtlinie 92/96 bzw. Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 bzw. Art. 186 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der im Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts aufgrund einer unterbliebenen oder fehlerhaften Belehrung der Anspruch auf eine pauschale Verzinsung der rückerstatteten Prämien wegen Verjährung auf jenen Anteil beschränkt werden kann, der den Zeitraum der letzten drei Jahre vor Klageerhebung umfasst (fünfte Vorlagefrage in der Rechtssache C‑479/18).