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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 14. Oktober 2004

in der Rechtssache C-36/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts [Deutschland]): Omega Spielhallen- und Automatenaufstellungs GmbH gegen Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn1

(Dienstleistungsfreiheit - Freier Warenverkehr - Beschränkungen - Öffentliche Ordnung - Menschenwürde - Schutz der in der nationalen Verfassung verankerten Grundwerte - "Gespieltes Töten")

(Verfahrenssprache: Deutsch)

(Vorläufige Übersetzung: die endgültige Übersetzung erscheint in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes)

In der Rechtssache C-36/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Beschluss vom 24. Oktober 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Februar 2002, in dem Verfahren Omega Spielhallen- und Automatenaufstellungs GmbH gegen Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters A. Rosas (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts und S. von Bahr - Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin - am 14. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Das Gemeinschaftsrecht steht einem nationalen Verbot einer in der gewerblichen Veranstaltung von Spielen mit simulierten Tötungshandlungen an Menschen bestehenden wirtschaftlichen Tätigkeit, das zum Schutz der öffentlichen Ordnung wegen einer in dieser Tätigkeit gesehenen Verletzung der Menschenwürde ergeht, nicht entgegen.

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1 - ABl. C 109 vom 4.5.2002.