Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 6. Mai 2014 – Forget/Kommission
(Rechtssache F-153/12)1
(Öffentlicher Dienst – Beamter – Dienstbezüge – Familienbeihilfen – Haushaltszulage – Anspruchsvoraussetzungen – Eingetragene Lebenspartnerschaft luxemburgischen Rechts – Nichteheliche feste Lebenspartner, die eine gesetzliche Ehe schließen können – Beamter, der nicht die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Ziff. iv des Anhangs VII des Statuts erfüllt)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Claude Forget (Steinfort, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kerger)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und A. Bisch)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der dem Kläger die Haushaltszulage und die Hinterbliebenenversorgung für seine Partnerin verweigert wurden
Tenor des Urteils
Die Klage wird abgewiesen.
Herr Forget trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.
________________________1 ABl. C 55 vom 23.2.2013, S. 26.