Language of document : ECLI:EU:F:2009:118

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

17. September 2009

Rechtssache F-132/07

Guido Strack

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Zwischenstreit – Einrede der Unzulässigkeit – Versäumnisverfahren“

Gegenstand: Mit besonderem Schriftsatz gemäß Art. 78 der Verfahrensordnung erhobene Unzulässigkeitseinrede der Kommission im Rahmen der von Herrn Strack am 22. Oktober 2007 erhobenen Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA

Entscheidung: Der Antrag der Kommission auf Entscheidung über die Unzulässigkeit der Klage ist zulässig. Der Antrag des Klägers auf Erlass eines Versäumnisurteils wird zurückgewiesen. Die von der Kommission beantragte Entscheidung über die Unzulässigkeit der Klage wird dem Endurteil vorbehalten. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Leitsätze

Verfahren – Zulässigkeit von Verfahrenshandlungen – Erhebung einer Unzulässigkeitseinrede nach der Gewährung einer Verlängerung der Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung – Zulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 39 und 78)

Hat das Gericht für den öffentlichen Dienst dem Antrag eines Beklagten, die Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung zu verlängern, stattgegeben, kann die Tatsache, dass der Beklagte vor Ablauf der verlängerten Frist eine Unzulässigkeitseinrede gemäß Art. 78 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst erhebt, anstatt eine Klagebeantwortung mit einer materiell-rechtlichen Beurteilung der Rechtssache einzureichen, weder die Berechtigung seines Verlängerungsantrags nach den einschlägigen Vorschriften der Verfahrensordnung in Frage stellen, noch lässt sie darauf schließen, dass dieser Antrag missbräuchlich wäre.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat nämlich dadurch, dass es die Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung vor Ablauf der in Art. 78 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist für die Erhebung einer Unzulässigkeitseinrede verlängert hat, implizit zugelassen, dass der Beklagte innerhalb der verlängerten Frist mit besonderem Schriftsatz eine Unzulässigkeitseinrede erhebt oder eine Klagebeantwortung einreicht. Auch wenn in keiner Bestimmung ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Frist des Art. 78 der Verfahrensordnung verlängert werden kann, kann daraus – sofern die Verlängerung vor Ablauf dieser Frist erfolgt ist – nicht abgeleitet werden, dass vor Ablauf der verlängerten Frist keine Unzulässigkeitseinrede mit besonderem Schriftsatz erhoben werden könnte.

(vgl. Randnrn. 10 und 12)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 10. Juli 2002, Comitato organizzatore del convegno internazionale/Kommission, T‑387/00, Slg. 2002, II‑3031, Randnr. 35