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Rechtsmittel, eingelegt am 15. Februar 2019 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 4. Dezember 2018 in der Rechtssache T-518/16, Carreras Sequeros u. a./Kommission

(Rechtssache C-126/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und R. Meyer)

Andere Parteien des Verfahrens: Francisco Carreras Sequeros, Mariola de las Heras Ojeda, Olivier Maes, Gabrio Marinozzi, Giacomo Miserocchi, Marc Thieme Groen, Europäische Kommission, Europäisches Parlament

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben;

in der Sache zu entscheiden und die Klage als unbegründet abzuweisen;

den Klägern die dem Rat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund werden Rechtsfehler des Gerichts hinsichtlich seiner Zuständigkeit gerügt. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile.

-    Der erste Teil betrifft den Gegenstand der Klage. Nach Ansicht des Rates hat das Gericht, als es im Urteilstenor „[d]ie Entscheidungen über die Herabsetzung der Zahl der Jahresurlaubstage [der Kläger] im Jahr 2014“ aufgehoben hat, der Kommission implizit aufgegeben, dem Urteil dadurch nachzukommen, dass sie die Zahl der Urlaubstage wiederherstellt, auf die die Kläger vor der Änderung des Statuts Anspruch gehabt hätten. Das Gericht habe, indem es so vorgegangen sei und den Gegenstand der Klage nicht berichtigt habe, seine Zuständigkeiten überschritten. Ansonsten hätte die Klage, falls eine solche Umdeutung nicht möglich gewesen wäre, für unzulässig erklärt werden müssen.

-    Im zweiten Teil führt der Rat aus, dass das Gericht, als es festgestellt habe, es sei zulässig, dass die Kläger im Wege der Einrede die Rechtmäßigkeit der gesamten in Art. 6 des Anhangs X des Beamtenstatuts festgelegten Urlaubsregelung, namentlich der ab 2016 geltenden Regelung, anföchten und nicht nur die Bestimmung, die die Kommission in der Entscheidung über die Festsetzung des Urlaubs der Kläger für das Jahr 2014 angewandt habe, den Umfang seiner Zuständigkeit verkannt und sich damit in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung gesetzt habe, wonach die Tragweite einer Rechtswidrigkeitseinrede auf das zu beschränken sei, was zur Entscheidung über den Rechtsstreit unerlässlich sei, und zwischen der angefochtenen Einzelfallentscheidung und der betreffenden allgemeinen Rechtshandlung ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang bestehen müsse.

2. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass die Herabsetzung der Zahl der Jahresurlaubstage durch den neuen Art. 6 des Anhangs X des Beamtenstatuts das Recht der Kläger auf Jahresurlaub beeinträchtige.

Erstens habe das Gericht, als es entschieden habe, dass es möglich sei, sich in bestimmten Fällen gegenüber den Organen auf eine Richtlinie (im vorliegenden Fall die Richtlinie 2003/88)1 zu berufen, die ständige Rechtsprechung verkannt, wonach Richtlinien an die Mitgliedstaaten und nicht an die Organe oder Einrichtungen der Union gerichtet seien und daher nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Bestimmungen einer Richtlinie den Organen Verpflichtungen in ihren Beziehungen zu ihrem Personal auferlegten.

Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass der Gesetzgeber durch den Inhalt der in den Erläuterungen des Präsidiums zu Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte erwähnten Richtlinie 2003/88 gebunden werde.

Drittens habe das Gericht die Bedeutung von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verkannt, der entgegen der Auffassung des Gerichts nicht bezwecke, die Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern, sondern allen Arbeitnehmern in der Union ein hinreichendes Schutzniveau gewährleisten solle.

Viertens habe das Gericht, als es entschieden habe, dass Art. 6 des Anhangs X des Beamtenstatuts das mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte gewährleistete Recht auf Jahresurlaub verletze, einen Rechtsfehler begangen, da Beamten, die in einem Drittland Dienst täten, insgesamt deutlich mehr Urlaubstage zuständen als die mindestens 20 Tage, die in der Richtlinie 2003/88 vorgesehen seien.

3. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird hilfsweise ein Rechtsfehler hinsichtlich der Rechtfertigung der angeblichen Verletzung des Rechts auf Urlaub gerügt. Das Gericht habe Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass die Rechtfertigungen für die beanstandete Maßnahme keine Ziele des Allgemeininteresses sein könnten, und nicht geprüft habe, ob die Einschränkung des Rechts auf Urlaub im Hinblick auf den verfolgten Zweck einen unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstelle, der das gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde.

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1 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).