Language of document :

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam - Niederlande) – Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen XD

(Rechtssache C-625/19 PPU)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 6 Abs. 1 – Begriff „ausstellende Justizbehörde“ – Kriterien – Von der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats zur Strafverfolgung ausgestellter Europäischer Haftbefehl)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Partei des Ausgangsverfahrens

XD

Tenor

Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen, in deren Genuss eine Person kommen muss, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung erlassen wurde, erfüllt sind, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Haftbefehls und insbesondere seine Verhältnismäßigkeit in diesem Mitgliedstaat gerichtlich überprüft werden.

____________

1     ABl. C 382 vom 11.11.2019.