Language of document : ECLI:EU:F:2014:192

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Dritte Kammer)

16. Juli 2014

Rechtssache F‑114/13

Robert Klar und Francisco Fernandez Fernandez

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Personalvertretung der Kommission – Zentrale Vertretung – Ernennung der Mitglieder der örtlichen Sektion Luxemburg bei der zentralen Personalvertretung – Von der örtlichen Sektion vorgenommene Abberufung eines ihrer ständigen Mitglieder bei der zentralen Vertretung – Weigerung der Anstellungsbehörde, die Abberufungsentscheidung als rechtmäßig anzuerkennen – Rechtsschutzinteresse – Nichteinhaltung des vorgerichtlichen Verfahrens – Verspätete Einlegung der Beschwerde – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der nach Ansicht von Herrn Klar und Herrn Fernandez Fernandez nicht datierbaren Entscheidung der Anstellungsbehörde der Europäischen Kommission, „mit der es abgelehnt wurde, die Entscheidung der örtlichen Personalvertretung Luxemburg [(Luxemburg)] als rechtmäßig anzuerkennen, mit der Herr Delgado-Sáez von seinem Mandat, die örtliche Personalvertretung Luxemburg bei der zentralen Personalvertretung der Kommission zu vertreten, entbunden wurde“

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Herr Klar und Herr Fernandez Fernandez tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

Leitsätze

1.      Beamtenklage – Rechtsschutzinteresse – Mandat eines der zentralen Vertretung angehörigen Mitglieds einer örtlichen Personalvertretung – Entscheidung, mit der es abgelehnt wird, die Entscheidung über die Entbindung vom Mandat als rechtmäßig anzuerkennen – Klage der Mitglieder der örtlichen Vertretung – Zulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Beamtenklage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Entscheidung der Anstellungsbehörde, die die Ordnungsmäßigkeit der Ernennung der Vertreter einer örtlichen Sektion der Personalvertretung der Kommission bei der zentralen Personalvertretung dieses Organs sicherstellen soll

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

1.      Eine Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der es abgelehnt wird, eine Entscheidung, ein der zentralen Vertretung angehöriges Mitglied einer örtlichen Personalvertretung vom Mandat zu entbinden, als rechtmäßig anzuerkennen, die über den Präsidenten der örtlichen Vertretung an die örtliche Vertretung und folglich an ihre Mitglieder gerichtet ist, kann insbesondere im Bereich der Ernennung der Mitglieder der zentralen Vertretung die Befugnisse der Mitglieder der örtlichen Vertretungen einschränken, die daher hinsichtlich einer solchen Entscheidung über ein Rechtsschutzinteresse verfügen.

(vgl. Rn. 52)

2.       Die Maßnahmen, die im Rahmen der jedem Organ obliegenden Pflicht erlassen werden, die Ordnungsmäßigkeit der Wahlen und der nachfolgenden Zusammensetzung der Personalvertretungseinrichtungen wie die örtlichen Sektionen und die zentrale Vertretung sicherzustellen, sind eigene Entscheidungen des Organs. Beamte und sonstige Bedienstete, die eine Klage gegen diese Art von Entscheidungen erheben möchten, müssen ihre Beschwerde innerhalb der in Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen einlegen; andernfalls ist die spätere Klage unzulässig.

Im Rahmen einer Klage gegen die Weigerung der Anstellungsbehörde, eine Entscheidung, einen Vertreter einer örtlichen Personalvertretung eines Organs bei der zentralen Vertretung vom Mandat zu entbinden, als rechtmäßig anzuerkennen, ist eine Verwaltungsentscheidung, mit der eine örtliche Sektion der Personalvertretung eines Organs aufgefordert wird, in einer ganz bestimmten Weise zu handeln, eine beschwerende Maßnahme, gegen die Beschwerde eingelegt werden muss.

(vgl. Rn. 58, 59 und 66)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Urteil de Dapper u. a./Parlament, 54/75, EU:C:1976:127, Rn. 23

Gericht erster Instanz: Urteil Marx Esser und Del Amo Martinez/Parlament, T‑182/94, EU:T:1996:130, Rn. 34

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil Milella und Campanella/Kommission, F‑71/05, EU:F:2007:184, Rn. 54