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Klage, eingereicht am 3. August 2007 - Economidis / Kommission

(Rechtssache F-80/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ioannis Economidis (Woluwé-St-Etienne, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte: S. Orlandi, J.-N. Louis, A. Coolen und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung über die Neuorganisation der Generaldirektion RTD aufzuheben, soweit diese Entscheidung eine Besetzung insbesondere der Stellen von Leitern der Referate F.1 "Themenübergreifende Aspekte und Koordinierung" und F.5 "Biotechnologie im Dienste der Gesundheit" umfasst;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im Oktober 2006 ernannte die Kommission im Rahmen einer Neuorganisation der GD RTD Herrn H und Herrn X zu Leitern der Referate F.1 und F.5. Mit Urteil vom 14. Dezember 2006, Economidis/Kommission, F-122/051, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2004 aufgehoben, mit der Herr H auf die Stelle des Leiters des Referats "Biotechnologie und angewandte Genomik" ernannt wurde, d. h. eines der Referate eben dieser GD vor der Neuorganisation.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger zunächst einen Verstoß gegen Art. 233 EG geltend, soweit die Kommission behaupte, dass die Durchführung des Urteils vom 14. Dezember 2006 wegen der Neuorganisation der GD unmöglich sei. Nach Ansicht des Klägers durfte Herrn H, da die Entscheidung vom 23. Dezember 2004 aufgehoben worden sei, im Rahmen der Neuorganisation der GD nicht erneut die Stelle eines Referatsleiters zugewiesen werden.

Das Referat "Biotechnologie und angewandte Genomik" bestehe entweder weiter, allein unter einer anderen Bezeichnung und mit neu definierten Aufgaben, oder es sei ganz aufgelöst worden. Im ersten Fall müsse die Verwaltung das Urteil vom 14. Dezember durchführen, im zweiten Fall hätte die Verwaltung das Verfahren zur Besetzung der Stellen der Leiter der von der Neuorganisation betroffenen Referate einleiten und dem Kläger damit erlauben müssen, sich zu bewerben. Die Beklagte habe, indem sie dieses Verfahren nicht durchgeführt habe, gegen die Art. 4, 7, 27 und 29 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Grundsatz der Anwartschaft auf eine Laufbahn verstoßen.

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1 - ABl. C 331 vom 30.12.2006, S. 47.