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Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg (Österreich) eingereicht am 23. September 2020 - Airhelp Limited gegen Austrian Airlines AG

(Rechtssache C-451/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Korneuburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Airhelp Limited

Beklagte: Austrian Airlines AG

Vorlagefragen:

Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 dahin auszulegen, dass diese Verordnung auch auf eine einheitlich gebuchte, aus zwei Teilflügen bestehende Flugverbindung, bei der beide Teilflüge von einem (vom selben) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt werden sollen, anzuwenden ist, wenn sowohl der Abflugort des ersten Teilfluges als auch der Ankunftsort des zweiten Teilfluges in einem Drittstaat liegen und nur der Ankunftsort des ersten Teilfluges und Abflugort des zweiten Teilfluges im Gebiet eines Mitgliedstaats liegt?

Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird:

Ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass der Fluggast auch dann Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung hat, wenn er mit der ihm angebotenen anderweitigen Beförderung das Endziel zwar planmäßig nicht mehr als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des annullierten Fluges erreichen würde, es aber tatsächlich nicht innerhalb dieses zeitlichen Rahmens erreicht.

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1     Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).