Language of document : ECLI:EU:F:2009:10

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Dritte Kammer)

11. Februar 2009(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Vergleichende Prüfung der Verdienste – Zuteilung von Verdienstpunkten – Grundsatz der Gleichbehandlung“

In der Rechtssache F‑7/08

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

Peter Schönberger, Beamter des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften, zuvor Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Mader,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch S. Seyr und K. Zejdová als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mahoney sowie der Richter H. Kanninen und S. Gervasoni (Berichterstatter),

Kanzlerin: W. Hakenberg,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2008

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 14. Januar 2008 per Telefax bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (die Urschrift ist am 17. Januar 2008 eingegangen), hat Herr Schönberger die vorliegende Klage erhoben, mit der er insbesondere Aufhebung der Entscheidung vom 15. Januar 2007 begehrt, mit der das Europäische Parlament es abgelehnt hat, ihm einen dritten Verdienstpunkt für das Beurteilungsjahr 2003 zuzuteilen.

 Rechtlicher Rahmen

2        Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) behält der abgeordnete Beamte alle seine Rechte. Nach Art. 38 Buchst. f des Statuts behält er insbesondere seine Planstelle sowie seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und seine Anwartschaft auf Beförderung.

3        Art. 45 Abs. 1 des Statuts bestimmt:

„Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 2 ausgesprochen. Sie bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe ernannt wird. Sie wird ausschließlich aufgrund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung infrage kommen. Bei der Abwägung der Verdienste berücksichtigt die Anstellungsbehörde insbesondere die Beurteilung des Beamten, die Benutzung anderer Sprachen in der Ausübung seines Amtes als der Sprache, in der der Beamte gemäß Artikel 28 Buchstabe f) gründliche Kenntnisse nachgewiesen hat, und gegebenenfalls das Maß der von ihm getragenen Verantwortung.“

4        Über die Beamten des Parlaments wird jährlich eine Beurteilung erstellt. Auf der Grundlage dieser Beurteilung und nach einer vergleichenden Prüfung der Verdienste innerhalb der Generaldirektion, der er angehört, erhält jeder Beamte, der als verdienstvoll angesehen wird, im Hinblick auf seine Beförderung zwischen einem und drei Verdienstpunkte (1 Punkt: langsame Laufbahn; 2 Punkte: normale Laufbahn; 3 Punkte: schnelle Laufbahn).

5        Der Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 3. Mai 2004 über die Politik im Bereich Beförderung und Laufbahnplanung (im Folgenden: Präsidiumsbeschluss vom 3. Mai 2004) bestimmt in Punkt I. 5 („Jährliche Vergabe der Verdienstpunkte“):

„I. 5. 1. Jede Generaldirektion/selbständige Verwaltungseinheit – im Folgenden „Funktionseinheit“ genannt – erhält für das gesamte … Personal eine – nach Besoldungsgruppen zu vergebende – Gesamtpunktzahl in zweifacher Höhe ihres Personalbestands (unabhängig von der Beförderungsfähigkeit), ausgenommen die Besoldungsgruppen 14 bis 16. Hinzu kommt ein Bestand an dritten Verdienstpunkten, der auf der Grundlage von 1 Punkt multipliziert mit 3 % des betreffenden Personalbestands errechnet wird. … Die so errechnete Gesamtpunktzahl darf nicht überschritten werden. …

I. 5. 2. Es besteht hingegen keine Verpflichtung, alle Punkte auch zu verteilen, wobei nicht vergebene Punkte auf der Ebene der Funktionseinheit verfallen, der Reserve des Generalsekretärs zufallen und unter Beachtung der Statutsbestimmungen und der ursprünglichen Funktionsgruppe verteilt werden.

I. 5. 3. Die Punktevergabe erfolgt innerhalb jeder Funktions- und Besoldungsgruppe nach einer für jede einzelne Besoldungsgruppe vorzunehmenden vergleichenden Prüfung der Verdienste der Beamten/Bediensteten.“

6        Punkt I. 6 („Reserve des Generalsekretärs“) des Präsidiumsbeschlusses vom 3. Mai 2004 bestimmt:

„I. 6. 1. Um Verzerrungen wegen einer geringen Zahl von Beamten einer bestimmten Funktions- oder Besoldungsgruppe, wie sie in bestimmten Funktionseinheiten zu verzeichnen ist, zu korrigieren, verfügt der Generalsekretär über eine Reserve an Verdienstpunkten. Er kann sie auf begründeten Antrag der Verantwortlichen der Funktionseinheiten verwenden, wobei er für jede dieser Einheiten höchstens einen zusätzlichen Punkt je Besoldungsgruppe in einer bestimmten Funktionsgruppe vergeben darf.

I. 6. 2. Diese Reserve dient ferner dazu, gegebenenfalls die außergewöhnlichen Verdienste von Beamten zu belohnen, die vorübergehend besondere Aufgaben wahrnehmen und deren Arbeit nur schwer mit derjenigen der übrigen Beurteilten verglichen werden kann.“

7        Punkt II. 2 des Präsidiumsbeschlusses vom 3. Mai 2004 bestimmt:

„Das Verfahren umfasst folgende Stufen:

–        Der Vorschlag für die Zuteilung der Verdienstpunkte wird vom Verantwortlichen der Funktionseinheit im Rahmen einer Sitzung des Kollegiums der Beurteilenden dieser Funktionseinheit erstellt. Auftrag dieses Kollegiums ist es, die Kohärenz zwischen den Beförderungspunkten, die für den Beamten/Bediensteten vorgeschlagen werden, und der bei der letzten Beurteilung erfolgten Bewertung zu gewährleisten.

–        Die Vorschläge für die Zuteilung der Verdienstpunkte werden den Beurteilten mitgeteilt und dem Beurteilungsausschuss zur Stellungnahme übermittelt.

–        Der Generalsekretär übermittelt dem Beurteilungsausschuss zur Stellungnahme die gemäß Punkt I. 6. erstellten Vorschläge für die Zuteilung der Verdienstpunkte aus seiner Reserve.

–        Der Generalsekretär fasst seinen Beschluss über die Zuteilung der Verdienstpunkte aus seiner Reserve nach Stellungnahme des Beurteilungsausschusses.

–        Die Verantwortlichen der Funktionseinheit fassen ihre Beschlüsse über die Zuteilung der Verdienstpunkte nach Stellungnahme des Beurteilungsausschusses und teilen sie den Beurteilten mit.

…“

8        Das Parlament hat in seiner Klagebeantwortung angegeben, dass die Punkte I. 2 und I. 3 der Anweisungen des Generalsekretärs vom 13. Juni 2002 bezüglich des Verfahrens der Zuteilung von Beförderungspunkten (im Folgenden: Anweisungen) noch für die Zuteilung von Verdienstpunkten für das Jahr 2003 galten.

9        Die Anweisungen bestimmen:

„I. 2 Zuteilung von Beförderungspunkten durch den Generaldirektor

Jede Generaldirektion/selbständige Einheit erhält für jede Besoldungsgruppe eine Gesamtpunktzahl in Höhe der doppelten Zahl der Beamten dieser Besoldungsgruppe mit Ausnahme – in der Laufbahngruppe A und im Sprachendienst LA – der Beamten in höheren Besoldungsgruppen als A 5 und LA 5 und – in den anderen Laufbahngruppen – der Beamten der höheren Besoldungsgruppen (B 1, C 1 und D 1). Die Gesamtzahl dieser Punkte darf nicht überschritten werden. Die Generaldirektionen/selbständigen Einheiten sind hingegen nicht verpflichtet, alle ihnen zur Verfügung stehenden Punkte zu vergeben. In diesem Fall verfallen die nicht vergebenen Punkte.

Die Punkte werden vom Generaldirektor im Rahmen einer Sitzung mit allen Beurteilenden seiner Generaldirektion zugeteilt.

Dieses Kollegium der Beurteilenden kann auch die Vorgesetzten hören, die an der Erstellung der jährlichen Beurteilung der Beamten dieser Generaldirektion/selbständigen Einheit mitgewirkt haben. Außerdem hat es zur Aufgabe, die Kohärenz zwischen der bei der letzten Beurteilung erfolgten Bewertung und den Beförderungspunkten zu gewährleisten.

Die Punktevergabe an die Beamten erfolgt durch die Generaldirektoren in jeder Generaldirektion/selbständigen Einheit innerhalb jeder Laufbahn- und Besoldungsgruppe nach einer für jede einzelne Besoldungsgruppe vorzunehmenden vergleichenden Prüfung der Verdienste der Beamten derselben Besoldungsgruppe.

Die Punktevergabe auf der Grundlage dieser vergleichenden Prüfung der Verdienste erfolgt für jede einzelne Besoldungsgruppe nach folgendem Verfahren: Der Generaldirektor stellt mit Unterstützung der Beurteilenden seiner Generaldirektion zunächst die Beamten ohne Verdienste fest; diese erhalten keinen Punkt. Die anderen Beamten erhalten von Amts wegen einen Punkt, verdienstvollere Beamte zwei Punkte. Schließlich stellt der Generaldirektor nach Maßgabe der diesmal für die Laufbahngruppe verfügbaren Punkte die Liste der Beamten fest, die einen dritten Punkt verdienen würden.

Dieser dritte Punkt wird nur durch Entscheidung des Generalsekretärs, die am Ende des Verfahrens nach globaler Stellungnahme des Beurteilungsausschusses ergeht, endgültig genehmigt.

I. 3 Sonderzuteilung von Beförderungspunkten durch den Generalsekretär

Um Verzerrungen wegen einer geringen Zahl von beförderungsfähigen Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe, wie sie in den Generaldirektionen (oder selbständigen Einheiten) zu verzeichnen sein kann, zu korrigieren, verfügt der Generalsekretär über eine Reserve an Beförderungspunkten. Er kann sie auf begründeten Antrag der Generaldirektoren oder der Leiter selbständiger Einheiten verwenden, wobei er für jede betroffene Generaldirektion oder Einheit höchstens einen zusätzlichen Punkt pro Besoldungsgruppe vergeben darf. Die Gewährung dieses Punktes ist daher strikt auf einen Beamten pro Besoldungsgruppe innerhalb einer Generaldirektion (oder selbständigen Einheit) begrenzt, sofern die Zahl der beförderungsfähigen Beamten in der betroffenen Besoldungsgruppe nicht mehr als sieben beträgt.“

 Sachverhalt

10      Der Kläger war als damaliger Parlamentsbeamter der Besoldungsgruppe A 5 in der Generaldirektion (GD) „Ausschüsse und Delegationen“ vom 1. Januar 2002 an im dienstlichen Interesse zum Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften abgeordnet.

11      Am 12. Mai 2004 trat das Kollegium der Beurteilenden der GD „Ausschüsse und Delegationen“ zusammen, um die Vorschläge zur Vergabe der Verdienstpunkte im Rahmen des Beurteilungsverfahrens für das Jahr 2003 zu diskutieren. Wegen eines Verfahrensfehlers entschied der Generalsekretär des Parlaments jedoch, dass das Beurteilungsverfahren für den Kläger in der Phase der Erstellung der Beurteilung fortgesetzt werde.

12      Am 2. September 2004 trat das Kollegium der Beurteilenden der GD „Ausschüsse und Delegationen“ erneut zusammen. Aus dem Sitzungsprotokoll geht hervor, dass der Generaldirektor entschied, sich angesichts der Schwierigkeiten beim Vergleich der Verdienste von zu anderen Organen abgeordneten Beamten mit denen der im Dienst des Parlaments stehenden Beamten „an die ständige Entscheidungspraxis dieser Generaldirektion über die Jahre zu halten, d. h. zwei Beförderungspunkte zu vergeben und die Vergabe eines etwaigen dritten Punktes dem Generalsekretär zu überlassen“; infolgedessen beschloss er, „[dem Kläger] zwei Beförderungspunkte für das Jahr 2003 zuzuteilen und den Generalsekretär aufzufordern, die Vergabe eines dritten Verdienstpunkts aus seiner Reserve in Betracht zu ziehen“.

13      Am 13. Oktober 2004 gab der Beurteilungsausschuss eine Stellungnahme zu den Beamten ab, die für die Zuteilung eines dritten Verdienstpunkts im Beurteilungsjahr 2003 in Betracht kamen. Darin heißt es in Bezug auf den Kläger: „Nach Prüfung der Akten und dem Vergleich seiner Beurteilung mit denen seiner Kollegen der Laufbahngruppe A der Generaldirektion „Ausschüsse und Delegationen“ des Parlaments …, die einen dritten Punkt erhalten haben, ist [der Beurteilungsausschuss] der Ansicht, dass die Beurteilung exzellent ist und mit denen seiner vorgenannten Kollegen zumindest vergleichbar ist; [er] nimmt die hohe Verantwortung des Betroffenen als Kabinettchef eines Mitglieds des Rechnungshofs, die in der Beurteilung erwähnt wird, zur Kenntnis und kommt zum Ergebnis, dass die Vergabe eines dritten Beförderungspunkts gerechtfertigt ist“. Der Kläger erlangte von dieser Stellungnahme jedoch erst im Mai 2007 Kenntnis, nach einem Antrag auf Zugang zu diesem Dokument.

14      Mit Schreiben vom 8. November 2004 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ihm mit Entscheidung des Parlaments vom 3. November 2004 zwei Verdienstpunkte für 2003 zugeteilt worden seien.

15      Am 14. Januar 2005 legte der Kläger gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die das Parlament mit Schreiben vom 21. Juni 2005 zurückwies.

16      Der Kläger rief daraufhin den Europäische Bürgerbeauftragten an. Mit Schreiben vom 26. Juni 2006 übermittelte dieser dem Parlament eine Stellungnahme. Er teilte mit, dass er zu der vorläufigen Schlussfolgerung gelangt sei, dass der fehlende Vergleich der Verdienste des Beschwerdeführers mit denen seiner Kollegen, das Versäumnis, das mit einem Schreiben des Generalsekretärs vom 24. Juni 2004 geweckte berechtigte Vertrauen zu beachten, und das Versäumnis, dem Beschwerdeführer einen Vorschlag für die Vergabe von Verdienstpunkten zu übermitteln, als Missstände in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments betrachtet werden könnten. Der Bürgerbeauftragte empfahl dem Parlament eine einvernehmliche Lösung. Er schlug dem Parlament vor, seine Entscheidung über die Vergabe von Verdienstpunkten an den Kläger für das Jahr 2003 einer erneuten Prüfung zu unterziehen, indem es dem Kläger einen ordnungsgemäßen Vorschlag für die Vergabe von Verdienstpunkten für das betreffende Jahr vorlegt, das Verfahren in dieser Phase wieder aufnimmt und es im Einklang mit den vom Parlament hierfür aufgestellten Regeln zu Ende bringt.

17      In seiner Antwort an den Bürgerbeauftragten vom 2. Oktober 2006 schlug das Parlament zur Beilegung der Angelegenheit die Vorlage der Akte des Klägers an den Beurteilungsausschuss vor, für eine vergleichende Prüfung seiner im Jahre 2003 erworbenen Verdienste mit denen seiner Kollegen der GD „Externe Politikbereiche“ aus der Laufbahngruppe A, die einen dritten Punkt erhalten hatten. Nach Abschluss dieser Prüfung könne die Anstellungsbehörde eine neue Entscheidung treffen, gegen die gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde eingelegt werden könne.

18      Am 11. Oktober 2006 teilte der Kläger dem Bürgerbeauftragten mit, dass er unter zwei Bedingungen mit dem Vorschlag des Parlaments einverstanden sei:

–        Seine Verdienste sollten nicht nur mit denen seiner Kollegen in der GD „Externe Politikbereiche“ verglichen werden, sondern mit allen Kollegen in der früheren GD „Ausschüsse und Delegationen“, die für 2003 einen dritten Verdienstpunkt erhalten hätten.

–        Ein seinem Schreiben beigefügter Vermerk sollte dem Beurteilungsausschuss vorgelegt werden, bevor dieser seine Stellungnahme beschließe.

19      Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 teilte der Präsident des Parlaments dem Bürgerbeauftragten mit, dass der Generalsekretär den Beurteilungsausschuss bereits befasst habe, und fügte eine Kopie des Schreibens des Generalsekretärs vom gleichen Tage an die Vorsitzende des Beurteilungsausschusses bei. Nach diesen beiden Schreiben hat der Kläger 2003 der GD „Externe Politikbereiche“ angehört. Dem Bürgerbeauftragten wurde mitgeteilt, dass es daher gegen die anwendbaren Vorschriften verstoßen würde, die Verdienste des Klägers mit denen von Kollegen außerhalb dieser Generaldirektion zu vergleichen.

20      Mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 machte der Kläger die Vorsitzende des Beurteilungsausschusses darauf aufmerksam, dass er, anders als im Schreiben des Generalsekretärs vom 6. Dezember 2006 behauptet werde, nie der GD „Externe Politikbereiche“ angehört habe. Dieses Schreiben des Klägers blieb unbeantwortet.

21      Am 14. Dezember 2006 gab der Beurteilungsausschusses folgende Stellungnahme ab:

„Der Beurteilungsausschuss … hat die Beurteilung [des Klägers] für das Jahr 2003 mit denen aller seiner Kollegen der Laufbahngruppe A verglichen, die einen dritten Verdienstpunkt aus der verfügbaren Punktequote beziehungsweise aus dem zusätzlichen Bestand an Punkten seiner Generaldirektion erhalten haben.

Der Ausschuss hat infolge dieses Vergleichs festgestellt, dass die Beurteilung [des Klägers] exzellent ist und die Verdienste des Beurteilten mit denen der vorgenannten Kollegen vergleichbar sind.

Der Ausschuss erinnert daran, dass er sich hierzu im Übrigen bereits in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2004 zur Vergabe der Verdienstpunkte für das Beurteilungsjahr 2003 in Bezug auf die [GD ‚Ausschüsse und Delegationen‘] geäußert hat.“

22      Am 15. Januar 2007 traf der Generalsekretär des Parlaments die Entscheidung, dem Kläger im Rahmen seiner Beurteilung für 2003 keinen dritten Verdienstpunkt zuzuerkennen (im Folgenden: streitige Entscheidung). In dieser Entscheidung heißt es u. a.:

„Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 hat mir der Beurteilungsausschuss seine Stellungnahme Nr. 168/2006 übermittelt, und dies gemäß dem Inhalt der gütlichen Einigung, die der Bürgerbeauftragte im Rahmen Ihrer Beschwerde wegen der Zuteilung Ihrer Verdienstpunkte für das Jahr 2003 vorgeschlagen hat.

Nach Prüfung dieser Stellungnahme und erneuter Feststellung des sehr hohen Niveaus Ihrer Beurteilung kann ich Ihnen leider keinen dritten Verdienstpunkt für das Jahr 2003 zuerkennen.

Der Beurteilungsausschuss kommt nämlich nicht zu dem Ergebnis, dass Ihre Verdienste höher waren als die Ihrer ehemaligen Kollegen, die einen dritten Punkt erhalten haben und die sämtlich außergewöhnliche Verdienste vorzuweisen haben.

Daher habe ich unter Berücksichtigung der begrenzten Anzahl der Verdienstpunkte und gemäß dem vom Bürgerbeauftragten in seiner Entscheidung Nr. 1634/2003 vom 2. März 2005 in Erinnerung gerufenen weiten Ermessen der Anstellungsbehörde entschieden, Ihnen zwei Verdienstpunkte für das Jahr 2003 zuzuteilen.“

23      Am 26. Januar 2007 richtete der Bürgerbeauftragte ein Schreiben an das Parlament und bat u. a. um eine Klarstellung in der Frage, welcher Generaldirektion der Kläger im Jahr 2003 angehört habe.

24      In seiner Antwort vom 12. März 2007 bestätigte das Parlament dem Bürgerbeauftragten, dass der Kläger im Jahr 2003 verwaltungsmäßig der GD „Ausschüsse und Delegationen“ unterstanden habe, die erst zum 1. Januar 2004 in die GD „Externe Politikbereiche“ und die GD „Interne Politikbereiche“ aufgeteilt worden sei. Von diesem Zeitpunkt an habe der Kläger der GD „Interne Politikbereiche“ unterstanden. Die Beurteilung für das Jahr 2003 sei jedoch noch für alle Kollegen der früheren GD „Ausschüsse und Delegationen“ gemeinsam vorgenommen worden. Auch habe der Beurteilungsausschuss während der erneuten Prüfung der Situation des Klägers im Dezember 2006 erneut dessen Verdienste mit denen seiner Kollegen in der ehemaligen GD „Ausschüsse und Delegationen“, die einen dritten Punkt erhalten hätten, verglichen.

25      Am 7. April 2007 legte der Kläger Beschwerde gegen die streitige Entscheidung ein.

26      Auf Antrag des Klägers gewährte ihm der Generalsekretär des Parlaments am 4. Mai 2007 Zugang zur Stellungnahme des Beurteilungsausschusses vom 13. Oktober 2004, begrenzt auf die ihn persönlich betreffenden Informationen.

27      Am 14. Juni 2007 richtete der Bürgerbeauftragte einen Empfehlungsentwurf an das Parlament. Darin bezweifelte er zunächst, dass der Beurteilungsausschuss im Dezember 2006 tatsächlich die Verdienste des Klägers mit all denen seiner Kollegen in der früheren GD „Ausschüsse und Delegationen“, die einen dritten Punkt erhalten hätten, verglichen habe. Darüber hinaus war er der Ansicht, dass der Generalsekretär des Parlaments die Vergabe eines dritten Punkts an den Kläger nicht mit der Begründung ordnungsgemäß habe verweigern können, dass dessen Verdienste nicht höher gewesen seien als die seiner Kollegen, denen ein dritter Punkt zuerkannt worden sei. Der Bürgerbeauftragte forderte daher das Parlament auf, die Verdienste des Klägers mit denen seiner Kollegen für das Jahr 2003 zu vergleichen und eine neue Entscheidung zu treffen.

28      Mit Entscheidung vom 16. Oktober 2007 wies das Parlament die Beschwerde des Klägers zurück.

29      Mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 teilte das Parlament dem Bürgerbeauftragten auf dessen Schreiben vom 14. Juni 2007 mit, dass nach Ansicht des Parlaments das Verfahren der Vergabe von Verdienstpunkten an den Kläger ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.

30      Seit 1. Januar 2007 ist der Kläger Beamter des Rechnungshofs.

 Anträge der Parteien

31      Der Kläger beantragt,

–        die streitige Entscheidung und die Entscheidung des Parlaments vom 16. Oktober 2007, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, (im Folgenden: streitige Entscheidungen) aufzuheben;

–        dem Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

32      Das Parlament beantragt,

–        die Klage als teilweise unzulässig und im Übrigen als unbegründet abzuweisen;

–        über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

 Entscheidungsgründe

33      Zur Begründung seiner Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen stützt sich der Kläger auf folgende fünf Klagegründe:

–        erstens, Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung;

–        zweitens, offensichtlicher Ermessensfehler des Parlaments durch Nichtberücksichtigung der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses vom 13. Oktober 2004;

–        drittens, Verstoß gegen Art. 45 des Statuts;

–        viertens, Verstoß gegen die Begründungspflicht;

–        fünftens, Verletzung des Anhörungsrechts.

34      Der erste Klagegrund, Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, ist vorrangig zu untersuchen.

 Vorbringen der Parteien

35      Der Kläger trägt zum einen vor, dass die Entscheidungen des Parlaments, an ihn keinen dritten Verdienstpunkt zu vergeben, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstießen. Aus den Akten, insbesondere seiner Beurteilung und der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses, gehe nämlich hervor, dass er sich im Hinblick auf das Niveau seiner Verdienste in einer Situation befinde, die mit derjenigen der Beamten, die einen dritten Punkt erhalten hätten, vergleichbar sei. Er sei aber anders behandelt worden, und dies ohne objektive Rechtfertigung. Die Verwaltung habe nämlich verlangt, dass für eine Vergabe des streitigen Punkts an ihn seine Verdienste höher sein müssten als die seiner Kollegen.

36      Zum anderen habe das Parlament auch dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, dass es im Verfahren der Verdienstpunktvergabe keinen Vergleich der Verdienste des Klägers mit denen seiner Kollegen durchgeführt habe; dieser Vergleich sei im Übrigen nach Punkt I. 5. 3 des Präsidiumsbeschlusses vom 3. Mai 2004 erforderlich gewesen. Erstens habe das Parlament selbst eingeräumt, dass es diese vergleichende Prüfung im Jahr 2004 nicht vorgenommen habe. Zweitens habe der Generalsekretär in der streitigen Entscheidung selbst nicht angegeben, dass er eine solche Prüfung vorgenommen habe, sondern nur, dass er die Stellungnahme des Beurteilungsausschusses geprüft habe. Drittens habe das Parlament in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2006 ausdrücklich den Wunsch des Klägers zurückgewiesen, seine Verdienste mit denen seiner Kollegen der früheren GD „Ausschüsse und Delegationen“ zu vergleichen. Viertens habe der Generalsekretär in seinem ebenfalls vom 6. Dezember 2006 datierenden Schreiben an den Beurteilungsausschuss diesen gebeten, in den Vergleich lediglich diejenigen Kollegen des Klägers in der GD „Externe Politikbereiche“ einzubeziehen, die einen dritten Verdienstpunkt erhalten hätten. Erst im Schreiben an den Bürgerbeauftragten vom 12. März 2007, d. h. nach dem Erlass der streitigen Entscheidung, habe das Parlament festgestellt, welcher Generaldirektion der Kläger zum Zwecke des Vergleichs zuzuordnen gewesen sei.

37      Nach Ansicht des Parlaments hat der Beurteilungsausschuss im Dezember 2006 die Verdienste des Klägers mit denen aller seiner Kollegen der früheren GD „Ausschüsse und Delegationen“ verglichen, die drei Verdienstpunkte für das Jahr 2003 erhalten hätten. Dies werde dadurch belegt, dass in der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses selbst das „Beurteilungsjahr 2003“ und die „Generaldirektion Ausschüsse und Delegationen“ erwähnt würden, und sei von Frau C., der Vorsitzenden des Beurteilungsausschusses im Dezember 2006, bestätigt worden.

38      Darüber hinaus trägt das Parlament vor, es treffe zu, dass bei nur vier verfügbaren dritten Punkten diese an die ersten vier Beamten auf der nach Verdiensten geordneten virtuellen Präferenzliste vergeben würden und dass, wenn die Verdienste des fünften Beamten auf dieser Liste nicht „höher“ als diejenigen des vierten Beamten seien, der vierte Beamte den letzten verfügbaren dritten Punkt erhalte.

39      Das Parlament macht schließlich geltend, dass es im Rahmen der Prüfung der vorherigen Beschwerde einen erneuten Vergleich der Verdienste des Klägers vorgenommen habe. Dabei sei der Kläger mit Beamten dreier verschiedener Gruppen von Beamten verglichen worden: zunächst mit den Beamten der Laufbahngruppe A seiner Generaldirektion, die einen dritten Verdienstpunkt für das Jahr 2003 aus der dieser Generaldirektion zugeteilten Verdienstpunktequote erhalten hätten, sodann mit den Beamten der Laufbahngruppen A und C, die einen dritten Verdienstpunkt aus dem dieser Generaldirektion zugeteilten zusätzlichen Bestand, den sogenannten „dritten Verdienstpunkten“, erhalten hätten, und schließlich mit den Beamten der Laufbahngruppe A, die einen dritten Verdienstpunkt aus der Reserve des Generalsekretärs erhalten hätten.

 Würdigung durch das Gericht

40      Aus Art. 45 Abs. 1 sowie aus Art. 6 Abs. 2 des Statuts ergibt sich, dass die Verdienste der Beamten das bestimmende Kriterium für die Beförderung darstellen.

41      Sodann ist festzustellen, dass die Zuteilung der Verdienstpunkte beim Parlament, da sie auf einer vergleichenden Prüfung der Verdienste der Beamten beruht, der für die Beförderung geltenden Regelung folgt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2008 Collée/Parlament, F‑148/06, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 38).

42      Die Anstellungsbehörde verfügt bei der Bewertung der Verdienste, die im Rahmen einer Beförderungsentscheidung nach Art. 45 des Statuts zu berücksichtigen sind, über einen weites Ermessen. Die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter hat sich daher auf die Frage zu beschränken, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Mittel und Wege, die ihr für ihre Beurteilung zur Verfügung standen, innerhalb nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat. Das Gericht kann somit die Beurteilung der Fähigkeiten und Verdienste der Bewerber durch die Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteil des Gerichtshofs vom 3. April 2003, Parlament/Samper, C‑277/01 P, Slg. 2003, I‑3019, Randnr. 35; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 6. Juni 1996, Baiwir/Kommission, T‑262/94, Slg. ÖD 1996, I‑A‑257 und II‑739, Randnr. 66, und vom 13. April 2005, Nielsen/Rat, T‑353/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑95 und II‑443, Randnr. 58).

43      Das der Verwaltung in dieser Weise eingeräumte Ermessen wird indessen durch die Notwendigkeit begrenzt, die vergleichende Prüfung der Verdienste der Beamten sorgfältig und unparteiisch, im dienstlichen Interesse und nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung vorzunehmen. Diese Prüfung muss praktisch nach den gleichen Kriterien und aufgrund vergleichbarer Informationsquellen und Auskünfte erfolgen (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 30. November 1993, Tsirimokos/Parlament, T‑76/92, Slg. 1993, II‑1281, Randnr. 21, und vom 9. April 2003, Tejada Fernández/Kommission, T‑134/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑125 und II‑609, Randnr. 41).

44      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Umstand, dass der Vergleich der Verdienste nach Maßgabe des Art. 45 des Statuts und der zitierten Rechtsprechung, wonach dieser Vergleich nach gleichen Kriterien vorzunehmen ist, zu erfolgen hat, und aus der begrenzten Zahl verfügbarer Verdienstpunkte folgt, dass diese Punkte beim Parlament den verdienstvollsten Beamten zuzuteilen sind, und zwar in absteigender Rangfolge der Verdienste bis zur Erschöpfung der Punktequote. Wird bei der so durchgeführten vergleichenden Prüfung der Verdienste festgestellt, dass bestimmte Beamte gleichwertige Verdienste aufweisen, ist an diese Beamten die gleiche Anzahl von Verdienstpunkten zu vergeben. Falls die Zahl der Punkte dafür nicht ausreicht, ist die Auswahl zwischen mehreren gleich Eingestuften aufgrund sekundärer Kriterien wie des Dienstalters vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Oktober 2006, Buendía Sierra/Kommission, T‑311/04, Slg. 2006, II‑4137, Randnr. 93).

45      Schließlich verstößt es nach ständiger Rechtsprechung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheiden, unterschiedlich behandelt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1985, Appelbaum/Kommission, 119/83, Slg. 1985, 2423, Randnr. 25; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 1991, Tagaras/Gerichtshof, T‑18/89 und T‑24/89, Slg. 1991, II‑53, Randnr. 68) und wenn unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Februar 1982, Buyl u. a./Kommission, 817/79, Slg. 1982, 245, Randnr. 29).

46      Im vorliegenden Verfahren geht aus den Akten und den Erläuterungen des Parlaments in der mündlichen Verhandlung hervor, dass das Organ, bevor es die Vergabe eines dritten Verdienstpunkts an den Kläger abgelehnt hat, zweimal hintereinander eine vergleichende Prüfung seiner Verdienste und der Verdienste der anderen Beamten, die einen solchen Punkt erhalten hatten, durchgeführt hatte.

47      Beim Erlass der streitigen Entscheidung, die auf die Stellungnahme des Beurteilungsausschusses vom 14. Dezember 2006 gestützt ist, wurden für die Vergabe der Verdienstpunkte sowohl aus der Punktequote (vgl. Präsidiumsbeschluss vom 3. Mai 2004, Punkt 5) als auch aus dem zusätzlichen Bestand an dritten Verdienstpunkten die Verdienste des Klägers mit denen von Beamten der Laufbahngruppe A der Generaldirektion verglichen, der er angehörte.

48      Sodann fand im Rahmen der Beantwortung der Beschwerde eine erneute vergleichende Prüfung der Verdienste statt. Aus dem vom Beklagten vorgelegten erläuternden Vermerk der Generaldirektion Personal des Parlaments vom 5. September 2007, auf dessen Grundlage die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde getroffen wurde, ergibt sich, dass diese Prüfung eine größere Zahl von Beamten als beim Erlass der streitigen Entscheidung betroffen hat. In diesem Vermerk ist nämlich angegeben, dass in Bezug auf die etwaige Vergabe eines dritten Verdienstpunkts an den Kläger aus der seiner Generaldirektion zugeteilten Punktequote die Verdienste des Klägers mit denen zweier Beamter der Laufbahngruppe A verglichen wurden. Im Hinblick auf den zusätzlichen Bestand an dritten Punkten seiner Generaldirektion wurde die vergleichende Prüfung im Verhältnis zu fünf Beamten der Laufbahngruppe A und zwei Beamten der Laufbahngruppe C durchgeführt. Was schließlich die Reserve des Generalsekretärs anbelangt, sind die Verdienste des Klägers im Verhältnis zu denen zweier Beamter der Laufbahngruppe A beurteilt worden.

49      Die angefochtenen Entscheidungen führen jedoch, die eine wie die andere, als Grund für die Versagung eines dritten Verdienstpunkts an, dass die Verdienste des Klägers nicht höher als die seiner Kollegen seien, die mit einem dritten Punkt belohnt wurden.

50      Diese Begründung konnte die angefochtenen Entscheidungen rechtlich jedoch nicht rechtfertigen, ohne gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verstoßen.

51      Der Beurteilungsausschuss hat nämlich in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2006 die Ansicht vertreten, dass sich die Verdienste des Klägers und der mit einem dritten Punkt belohnten Beamten auf einem vergleichbaren Niveau bewegten. Im Übrigen hat er in dieser Stellungnahme die Beurteilung bestätigt, zu der er in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2004 gelangt war.

52      Die streitige Entscheidung setzt sich, obwohl ihr Verfasser angibt, dass sie auf der vorstehend erwähnten Stellungnahme des Beurteilungsausschusses vom 14. Dezember 2006 beruhe, über die logischen Folgen hinweg, die der Wortlaut dieser Stellungnahme impliziert hat, und dies ohne objektive Rechtfertigung. Der Generalsekretär hat in der streitigen Entscheidung nicht erläutert, was ihn dazu bewogen hatte, den Kläger anders als seine Kollegen der Laufbahngruppe A in seiner Generaldirektion zu behandeln, obwohl der Beurteilungsausschuss die Ansicht vertreten hatte, dass sich der Kläger in einer Situation befinde, die derjenigen der mit einem dritten Punkt belohnten Beamten aufgrund des vergleichbaren Niveaus ihrer Verdienste ähnlich sei.

53      Zwar hat der Generalsekretär in der streitigen Entscheidung erwähnt, dass die Zahl der Verdienstpunkte begrenzt sei, und damit den Eindruck erweckt, dass das Fehlen verfügbarer Punkte einen weiteren Grund für die Ablehnung der Zuteilung eines dritten Verdienstpunkts an den Kläger darstelle.

54      Damit lässt sich jedoch die Versagung des streitigen dritten Punktes in rechtlicher Hinsicht ebenso wenig rechtfertigen. Wäre nämlich die Erwähnung der begrenzten Zahl der Punkte in der streitigen Entscheidung so zu verstehen, dass sie sich lediglich auf die der Generaldirektion des Klägers zur Verfügung stehenden Kategorien von Punkten (Quote und zusätzlicher Bestand) bezieht, wäre aus ihr zu folgern, dass der Generalsekretär unter Verstoß gegen die anzuwendenden Vorschriften nicht geprüft hat, ob ein dritter Verdienstpunkt dem Kläger aus seiner Reserve an Punkten hätte zugeteilt werden könnte.

55      Wäre die Erwähnung der „begrenzten Zahl der Verdienstpunkte“ dagegen so zu verstehen, dass sie sich auf alle Kategorien einschlägiger Punkte (Quote, zusätzlicher Bestand und Reserve) bezieht, wäre aus ihr zu folgern, dass der Generalsekretär stillschweigend davon ausging, dass auch die Punkte seiner Reserve zahlenmäßig begrenzt waren. In einem Fall wie dem des Klägers begrenzt jedoch keine Bestimmung die Punkte der Reserve des Generalsekretärs, wie im Übrigen das Parlament selbst in der mündlichen Verhandlung erklärt hat.

56      Jedenfalls kann der Generalsekretär bei grundsätzlich gleichwertigen Verdiensten, wie sie hier vorliegen, die Zuteilung eines dritten Punktes an den Kläger nur dann rechtmäßig ablehnen, wenn er sich auf andere Erwägungen stützt, um zwischen den betroffenen Beamten zu unterscheiden, sei es indem er die jeweiligen Verdienste der Betroffenen eingehender beurteilt oder indem er sich, wie in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils erwähnt, auf zusätzliche Kriterien zum Verdienst wie das Dienstalter stützt. Das Parlament hat dadurch, dass es für den Erlass der streitigen Entscheidung nicht in dieser Weise vorgegangen ist, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

57      Zur Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde ist festzustellen, dass diese Entscheidung nicht ausschließlich auf die vergleichende Prüfung der Verdienste durch den Beurteilungsausschuss gestützt wird, sondern auch auf eine vergleichende Prüfung der Verdienste, die der Generalsekretär selbst vorgenommen hatte.

58      Dennoch ist die Antwort auf die Beschwerde mit demselben Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung behaftet wie die streitige Entscheidung, da sie vom Kläger den Nachweis verlangt, dass seine Verdienste höher als die der Beamten sind, mit denen er verglichen wurde, um wie sie einen dritten Punkt erhalten zu können, obwohl ihre Verdienste vergleichbar sind.

59      Aus den Akten ergibt sich, dass das Parlament zwar eine vergleichende Prüfung der Verdienste vorgenommen hat. Am Ende dieser Untersuchung hat es seine Schlussfolgerung in Ansehung der Formulierungen des Generalsekretärs jedoch nicht auf die Feststellung gestützt, dass die Verdienste des Klägers niedriger seien als die der anderen Beamten.

60      Außerdem kann das Argument des Parlaments, wonach die begrenzte Zahl der Verdienstpunkte der Zuteilung eines dritten Punkts an den Kläger entgegenstehe, nicht die Zurückweisung der vorherigen Beschwerde rechtfertigen, da, wie bereits ausgeführt, der Generalsekretär über eine Reserve an nicht kontingentierten Punkte verfügte, die es ihm, wie aus Punkt I. 6. 2 des Präsidiumsbeschlusses vom 3. Mai 2004 hervorgeht, erlaubt hätte, die spezifische Situation eines Beamten wie des Klägers, der abgeordnet war, zu berücksichtigen.

61      Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht in die Lage versetzt worden ist, sich mit Sicherheit davon zu überzeugen, dass die vergleichende Prüfung der Verdienste für die Vergabe eines dritten Verdienstpunkts im Einklang mit dem von der anwendbaren Regelung festgelegten Rahmen durchgeführt wurde.

62      Das Parlament hat folglich mit den vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen, dass die Verdienste des Klägers mit denen der Beamten in der GD „Ausschüsse und Delegationen“, der der Kläger für das Beförderungsjahr 2003 zugeordnet war, verglichen wurden. Die meisten Unterlagen in der Anlage zur Klagebeantwortung, die aus Beurteilungen von Beamten des Parlaments bestehen, enthalten weder Angaben in Bezug auf die Generaldirektion, der die Betroffenen angehören, noch Angaben zu dem oder den Unterzeichnern dieser Dokumente. Diese Angaben waren auch entgegen den Ausführungen des Parlaments nicht in einem solchen Maße vertraulich, dass ihre systematische Schwärzung gerechtfertigt gewesen wäre.

63      Im Übrigen konnten die Unterlagen, die das Parlament in der mündlichen Verhandlung vorlegen wollte, vom Gericht weder zu den Akten genommen noch von ihm berücksichtigt werden. Nach Art. 42 der Verfahrensordnung können die Parteien zwar bis zum Ende der mündlichen Verhandlung noch Beweismittel benennen, doch gilt dies nur, sofern die Verspätung ordnungsgemäß begründet wird. Im vorliegenden Fall stand der Vorlegung dieser Beweismittel vor der mündlichen Verhandlung aber nichts entgegen. Das Parlament hat in keiner Weise angegeben, welche Umstände die verspätete Vorlage dieser Dokumente rechtfertigten. Das Gericht stellt darüber hinaus fest, dass sich das Parlament in der mündlichen Verhandlung dagegen ausgesprochen hat, dass diese Dokumente dem Kläger ausgehändigt werden, weil vorgeblich ihr vertraulicher Charakter dem entgegenstehe, während die Dokumente durch Schwärzung bestimmter Angaben durch das Parlament dem Kläger hätten zugänglich gemacht werden können.

64      Nach alledem sind die angefochtenen Entscheidungen wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aufzuheben, ohne dass eine Prüfung der anderen Klagegründe erforderlich wäre.

 Kosten

65      Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Art. 87 Abs. 2 kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

66      Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich, dass das Parlament die unterliegende Partei ist. Der Kläger hat auch ausdrücklich beantragt, den Beklagten zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Umstände des vorliegenden Falls die Anwendung des Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, ist das Parlament somit zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidungen, mit denen das Europäische Parlament es abgelehnt hat, Herrn Schönberger einen dritten Verdienstpunkt für das Beurteilungsjahr 2003 zuzuteilen, werden aufgehoben.

2.      Das Europäische Parlament trägt die Kosten.

Mahoney

Kanninen

Gervasoni

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Februar 2009.

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      P. Mahoney

Die vorliegende Entscheidung sowie die darin zitierten und noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte sind auf der Internetseite des Gerichtshofs verfügbar: www.curia.europa.eu


* Verfahrenssprache: Deutsch.