BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
26. November 2019(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑541/19
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 22. Mai 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juli 2019, in dem Verfahren
XW
gegen
Eurowings GmbH
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts P. Pikamäe
folgenden
Beschluss
1 Mit Beschluss vom 10. Oktober 2019, der am 8. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Hamburg (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑541/19 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Unterschriften