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Klage, eingereicht am 6. August 2007 - Barbin/ Parlament

(Rechtssache F-81/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Florence Barbin (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis, A. Coolen und E. Marchal)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Parlaments, sie im Beförderungsjahr 2006 nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern, aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach den internen Beförderungsbestimmungen des Parlaments sei die durchschnittliche Verweildauer in der Besoldungsgruppe AD 11 vier Jahre. Da die Klägerin seit dem 1. April 2001 in diese Besoldungsgruppe eingestuft sei, habe sie die Referenzschwelle erreicht, um im Beförderungsjahr 2006 nach Besoldungsgruppe AD 12 befördert zu werden. Darüber hinaus habe der Beförderungsausschuss ihren Namen in das Verzeichnis der für eine Beförderung nach der genannten Besoldungsgruppe und in dem betreffenden Beförderungsjahr empfohlenen Beamten aufgenommen.

Die Anstellungsbehörde habe die Ablehnung ihrer Beförderung in keiner Weise gerechtfertigt und somit die Begründungspflicht verletzt. Darüber hinaus beruhe die angefochtene Entscheidung auf der Entscheidung, an die Klägerin nur einen Verdienstpunkt zu vergeben, die Gegenstand der Rechtssache F-44/071 sei. Schließlich liege ein Verstoß gegen Art. 1d des Status der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vor.

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1 - ABl. C 155 vom 7.7.2007, S. 45.