Language of document : ECLI:EU:F:2008:88

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

26. Juni 2008

Rechtssache F-1/08

Bart Nijs

gegen

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Art. 35 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung – Darstellung der Klagegründe und der Begründung – Beschwerdefrist – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Beurteilung 2005/2006 des Klägers, der mit ihr in Zusammenhang stehenden nachfolgenden Entscheidungen, insbesondere der Entscheidung, ihn 2007 nicht zu befördern, und der Entscheidung des Rechnungshofs vom 8. März 2007, die Amtszeit seines Generalsekretärs mit Wirkung vom 1. Juli 2007 zu verlängern, sowie Verurteilung des Rechnungshofs zur Zahlung von Schadensersatz für den entstandenen materiellen und immateriellen Schaden

Entscheidung: Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt sämtliche Kosten.

Leitsätze

1.      Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 3 und Anhang I, Art. 7 Abs. 1 und 3; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 35 Abs. 1 Buchst. d und e)

2.      Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Ernennung eines anderen Beamten vor dem Dienstantritt des Klägers – Ausschluss

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2 und 91 Abs. 1)

1.      Nach Art. 35 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst muss die Klageschrift eine Darstellung der Klagegründe sowie der tatsächlichen und rechtlichen Begründung enthalten. Diese Angaben müssen hinreichend klar und genau sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht gegebenenfalls ohne weitere Informationen über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben.

Dies gilt umso mehr, als nach Art. 7 Abs. 3 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs das schriftliche Verfahren vor dem Gericht grundsätzlich nur einen einzigen Austausch von Schriftsätzen vorsieht, sofern das Gericht nichts anderes beschließt. Darüber hinaus muss der Beamte nach Art. 19 Abs. 3 der Satzung, der nach Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung für das Verfahren vor dem Gericht gilt, durch einen Anwalt vertreten sein. Dessen wichtigste Aufgabe als Hilfsorgan der Rechtspflege ist es, gerade weil das schriftliche Verfahren vor dem Gericht grundsätzlich nur einen einzigen Austausch von Schriftsätzen vorsieht, die Klageanträge auf hinreichend verständliche und kohärente Rechtsausführungen zu stützen.

Eine Klage mit konfuser, ungeordneter Sachverhaltsdarstellung, die es dem Leser nicht erlaubt, den Sachverhalt in zweckdienlicher Weise mit einem Klageantrag oder einem der Klagegründe, auf die dieser gestützt wird, in Zusammenhang zu bringen, erfüllt nicht die Anforderungen an Klarheit und Genauigkeit.

Ebenso offensichtlich unzulässig ist die Klage eines Beamten, aus der nicht genau hervorgeht, welche Maßnahmen angefochten werden, und die somit den Erfordernissen des Art. 35 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst nicht genügt.

(vgl. Randnrn. 24 bis 27 und 46)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 24. März 1993, Benzler/Kommission, T‑72/92, Slg. 1993, II‑347, Randnrn. 16, 18 und 19; 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, Slg. 1993, II‑523, Randnr. 20; 21. Mai 1999, Asia Motor France u. a./Kommission, T‑154/98, Slg. 1999, II‑1703, Randnr. 42; 15. Juni 1999, Ismeri Europa/Rechnungshof, T‑277/97, Slg. 1999, II‑1825, Randnr. 29

2.       Beschwerende Maßnahmen im Sinne der Art. 90 Abs. 2 und 91 Abs. 1 des Statuts sind nur solche Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers dadurch berühren können, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern, und die den Standpunkt des Organs endgültig festlegen.

Dies ist bei der Ernennung eines anderen Beamten innerhalb desselben Organs nicht der Fall, wenn sie vor dem Dienstantritt des Klägers erfolgt ist.

(vgl. Randnrn. 34 und 35)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 25. Oktober 2005, Fardoom und Reinard/Kommission, T‑43/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑329 und II‑1465, Randnr. 26

Gericht für den öffentlichen Dienst: 21. April 2008, Boudova u. a./Kommission, F‑78/07, Slg. ÖD 2008, I‑A-1-0000 und II‑A-1-0000, Randnr. 31