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Klage, eingereicht am 11. Juni 2007 - Gerochristos / Parlament

(Rechtssache F-56/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ioannis Gerochristos (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Parlaments vom 26. September 2006 aufzuheben, ihn unter Einstufung in die Besoldungsgruppe AD 6, Dienstaltersstufe 3, zum Beamten auf Probe in der Funktionsgruppe Administration zu ernennen;

die darauf folgende Entscheidung des Parlaments über die Einbehaltung eines Betrags von 994,95 Euro von seinem Grundgehalt aufzuheben und anzuordnen, dass ihm dieser Betrag mit der nächsten auf die Aufhebungsentscheidung folgenden fälligen Zahlung erstattet wird;

den Beklagten zu verurteilen, 25 000 Euro als Ersatz für den immateriellen und materiellen Schaden und als Entschädigung für die Beeinträchtigung seiner Laufbahn zu zahlen, vorbehaltlich einer Erhöhung und/oder Verminderung im Laufe des Verfahrens;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, erfolgreicher Teilnehmer des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/A/18/041, dessen Bekanntmachung vor Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften2 veröffentlicht worden war, war Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe AST 8, als er als Beamter der Besoldungsgruppe AD 6 eingestellt wurde.

Der Kläger macht erstens einen Verstoß gegen die in Art. 25 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) vorgesehene Begründungspflicht geltend, da die Verwaltung ihm gegenüber keine Angaben zu den Gründen für seine Einstufung in die Besoldungsgruppe AD 6 sowie für die Entscheidung, einen Betrag von 994,95 Euro von seinem Grundgehalt einzubehalten, gemacht habe.

Zweitens beruft sich der Kläger auf einen Verstoß gegen Art. 31 des Statuts, gegen die Art. 2 und 8 des Anhangs XIII des Statuts sowie gegen die Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und erhebt eine Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts.

Drittens trägt der Kläger vor, die Verwaltung habe gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verstoßen, insbesondere weil er gegenüber anderen Zeitbediensteten und Beamten benachteiligt werde, denen in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 und 4 des Anhangs XIII des Statuts oder bestimmter vom Präsidium des Parlaments am 13. Februar 2006 erlassener Vorschriften eine günstigere Einstufung zuteil geworden sei.

Viertens macht der Kläger einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geltend, insbesondere da in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens von der Bildung einer Reserveliste von Verwaltungsräten der Besoldungsgruppe A7/A6 die Rede sei.

Fünftens liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen die Fürsorgepflicht vor.

Schließlich habe die Verwaltung dadurch, dass sie den oben genannten Betrag von seinem Grundgehalt einbehalten habe, gegen Art. 85 des Statuts verstoßen.

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1 - ABl. C 96 A vom 21.4.2004, S. 1.

2 - ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.