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Klage, eingereicht am 6. Juli 2007 - Gering / Europol

(Rechtssache F-68/07)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Radolf Gering (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. de Casparis)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die am 10. April 2007 ausgehändigte Beschwerdeentscheidung vom 5. April 2007 und, soweit erforderlich, den Vertrag vom 24. April 2007 aufzuheben, soweit er die Einstufung betrifft;

Europol zu verurteilen,

dem Kläger mit Wirkung vom 1. August 2003 an ein Gehalt entsprechend der Besoldungsgruppe 4, Besoldungsstufe 2, oder, falls das Gericht es für erforderlich hält, entsprechend der Besoldungsgruppe 4, Besoldungsstufe 1, zu zahlen,

hilfsweise, dem Kläger mit Wirkung vom 1. August 2004 an ein Gehalt entsprechend der Besoldungsgruppe 4, Besoldungsstufe 6, ab dem 1. August 2005 ein Gehalt entsprechend der Besoldungsgruppe 4, Besoldungsstufe 8, und ab dem 1. August 2007 ein Gehalt entsprechend der Besoldungsgruppe 4, Besoldungsstufe 9, zu zahlen.

Europol die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger ficht insbesondere die Entscheidung von Europol vom 5. April 2007 und den Zusatz vom 24. April 2007 zu seinem Anstellungsvertrag insoweit an, als darin seine Einstufung in die Besoldungsgruppe 4, Besoldungsstufe 2, mit Wirkung vom 1. Dezember 2004 und nicht mit Wirkung vom 1. August 2003, dem Zeitpunkt seiner Einstellung, vorgenommen wird.

Der Kläger macht geltend, Europol hätte bei der Besoldung und Einstufung seiner Bediensteten den Gleichheitsgrundsatz beachten müssen. Nach Ansicht von Europol sei die Entscheidung, den Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 2004 und nicht mit Wirkung vom 1. August 2003 höher einzustufen, nämlich dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger erst ab diesem Datum Tätigkeiten ausgeübt habe, die hinsichtlich des Umfang und der Verantwortlichkeiten mit denen der in die Besoldungsgruppe 4 eingestuften Referatsleiter vergleichbar seien. Der Kläger bestreitet dies jedoch und trägt vor, Europol begründe nicht, inwiefern sich die Aufgaben und die Verantwortlichkeiten, die er in der Zeit vom 1. August 2003 bis 1. Dezember 2004 wahrgenommen habe, von denen der anderen Referatsleiter unterscheide. Außerdem habe Europol keine Tatsachen und Umstände dargetan, die belegten, dass seine Tätigkeiten weniger umfassend oder mit weniger Verantwortlichkeiten verbunden gewesen seien als die der anderen Referatsleiter.

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