Language of document : ECLI:EU:F:2007:209

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

28. November 2007

Rechtssache F-71/07

Georgios Karatzoglou

gegen

Europäische Agentur für Wiederaufbau (EAR)

„Gütliche Beilegung auf Initiative des Gerichts – Streichung“

Gegenstand: Klage auf Verurteilung der AER zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der dem Kläger aufgrund der Nichtdurchführung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 23. Februar 2006 (Karatzoglou/EAR, T‑471/04, Slg. ÖD 2006, I-A-2-35 und II-A-2-157), mit dem die Entscheidung der EAR vom 26. Februar 2004 über die Kündigung seines Dienstvertrags aufgehoben wurde, entstanden ist

Entscheidung:  Die Rechtssache F‑71/01, Karatzoglou/EAR, wird im Register des Gerichts gestrichen. Die EAR zahlt an den Kläger für die ihm entstandenen Kosten den Betrag von 10 000 Euro. Die EAR trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst – Streichung im Register

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 69 und 74)