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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 2. September 2020 – État belge/LO, OG, SH, MB, JD, OP, Bluetail Flight School SA (BFS)

(Rechtssache C-413/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance francophone de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: État belge

Beklagte: LO, OG, SH, MB, JD, OP, Bluetail Flight School SA (BFS)

Vorlagefragen

Gestattet es Anhang I Abschnitt A Anlage 3 Nr. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates1 , zur Berechnung der in Nr. 9 Buchst. e festgelegten 115 Stunden Instrumentenflugzeit die an einem FNPT-II-Flugsimulator absolvierten Ausbildungsstunden (Instrumentenbodenzeit) zusätzlich zu den in Nr. 9 Buchst. e Nr. 2 vorgesehenen 15 Stunden MCC sowie zusätzlich zur in Nr. 9 Buchst. e Nr. 3 Ziff. ii festgelegten Höchstanzahl von 40 Stunden Instrumentenflug-Ausbildung in einem FNPT II, d. h. 55 Stunden Instrumentenbodenzeit, zu berücksichtigen?

Ändert sich die Antwort auf die erste Vorlagefrage, wenn es sich bei den zusätzlich zu den oben genannten absolvierten 15 und 40 Stunden um MCC-Stunden oder eine andere Art von Ausbildung an einem Simulator handelt?

Für den Fall, dass die beiden vorstehenden Fragen zu verneinen sind, gestattet Anhang I Abschnitt A Anlage 3 Nr. 10 dieser Verordnung die Erteilung einer CPL(A) Lizenz, nachdem die Bewerber ihre Ausbildung mit einer ausreichenden Anzahl von in einem Flugzeug absolvierten Stunden abgeschlossen haben, ohne dass die praktische Prüfung (Skill Test) hinsichtlich des Instrumentenflugs zu wiederholen ist?

Für den Fall, dass die drei vorstehenden Fragen zu verneinen sind, verpflichtet der allgemeine Grundsatz der Rechtssicherheit dazu, die Auslegung der in Rede stehenden Rechtsvorschrift durch den Gerichtshof zeitlich zu begrenzen, z. B. dahin, dass diese Vorschrift nur auf Bewerber angewandt werden darf, die erst nach dem Urteil des Gerichtshofs eine CPL(A) Lizenz beantragen oder sogar erst nach diesem Urteil ihre Ausbildung zur Erlangung einer solchen Lizenz beginnen?

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1 ABl. 2011, L 311, S. 1.