Language of document :

Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 17. Oktober 2013 – Birkhoff/Kommission

(Rechtssache F-60/09 RENV)

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung – Dienstbezüge – Familienzulagen – Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder – Kind, das dauernd gebrechlich ist oder an einer schweren Krankheit leidet, die es ihm unmöglich macht, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten – Antrag auf verlängerte Zahlung der Zulage)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Gerhard Birkhoff (Weitnau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Inzillo)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Zurückverweisung nach Aufhebung – Öffentlicher Dienst – Aufhebung der Entscheidung, den Antrag des Klägers auf verlängerte Zahlung der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind nach Art. 2 Abs. 5 des Anhangs VII des Statuts abzulehnen

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Birkhoff in der Rechtssache F-60/09 und in der Rechtssache T-10/11 P entstandenen Kosten zu tragen.

Jede Partei trägt in der Rechtssache F-60/09 RENV ihre eigenen Kosten.