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Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Gera (Deutschland) eingereicht am 16. Oktober 2019 - PG gegen Volkswagen AG

(Rechtssache C-759/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Gera

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: PG

Beklagte: Volkswagen AG

Vorlagefragen

1.     Sind §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV1 bzw. Art. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG2 dahin auszulegen, dass der Hersteller gegen seine Pflicht zur Erteilung einer gültigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 EG-FGV verstößt (bzw. seine Pflicht zum Beilegen einer Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46), wenn er in das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/20073 eingebaut hat, und das Inverkehrbringen eines solchen Fahrzeugs gegen das Verbot des Inverkehrbringens eines Fahrzeugs ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung gemäß § 27 Abs. 1 EG-FGV verstößt (bzw. gegen das Verbot des Verkaufs ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46)?

Bejahendenfalls:

1a.     Bezwecken §§ 6, 27 EG-FGV bzw. Art. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der Richtlinie 2007/46 den Schutz eines anderen i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB und zwar gerade auch in Bezug auf seine Dispositionsfreiheit und sein Vermögen? Stammt der Erwerb eines Fahrzeugs durch einen Endkunden, das ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung in Verkehr gebracht wurde, aus dem Bereich der Gefahren, zu deren Abwendung diese Normen erlassen wurden?

2.     Bezweckt Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 den Schutz gerade auch des Endkunden und zwar auch in Bezug auf seine Dispositionsfreiheit und sein Vermögen? Stammt der Erwerb eines Fahrzeugs durch einen Endkunden, in dem eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut ist, aus dem Bereich der Gefahren, zu deren Abwendung diese Norm erlassen wurde?

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1     EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert wurde.

2     Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2007, L 263. S. 1).

3     Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1).