Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Stockholms tingsrätt, Patent- och marknadsdomstolen (Schweden), eingereicht am 7. Mai 2019 – Konsumentombudsmannen (KO)/Mezina AB

(Rechtssache C-363/19)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Stockholms tingsrätt, Patent- och marknadsdomstolen (Schweden)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Konsumentombudsmannen (KO)

Beklagter: Mezina AB

Vorlagefragen

1.    Regeln die Art. 5 und 6 der Verordnung 1924/20061 in Verbindung mit deren Art. 10 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 5 die Beweislast, wenn ein nationales Gericht prüft, ob unzulässige gesundheitsbezogene Angaben gemacht wurden, in einem Sachverhalt, in dem die betreffenden gesundheitsbezogenen Angaben einer Angabe entsprechen, die von einem Antrag nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung 1924/2006 umfasst ist, dieser Antrag aber noch nicht zu einem Beschluss über die Zulassung oder Nichtzulassung geführt hat, oder bestimmt sich die Beweislast nach nationalem Recht?

2.    Falls die Antwort auf Frage 1 lautet, dass sich die Beweislast nach den Vorschriften der Verordnung 1924/2006 bestimmt: Liegt die Beweislast bei dem Unternehmer, der eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe macht, oder bei der Behörde, die bei dem nationalen Gericht beantragt, dem Unternehmer zu verbieten, die Angabe weiterhin zu machen?

3.    Regeln die Art. 5 und 6 der Verordnung 1924/2006 in Verbindung mit deren Art. 10 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 5 in einem Sachverhalt wie dem in Frage 1 genannten die Beweisanforderungen, wenn ein nationales Gericht prüft, ob unzulässige gesundheitsbezogene Angaben gemacht wurden, oder bestimmen sich die Beweisanforderungen nach nationalem Recht?

4.    Falls die Antwort auf Frage 3 lautet, dass die Vorschriften der Verordnung 1924/2006 die Beweisanforderungen regeln: Welche Beweisanforderungen werden gestellt?

5.    Wirkt es sich auf die Antwort auf die Fragen 1 bis 4 aus, dass die Anwendung der Verordnung 1924/2006 (einschließlich Art. 3 Buchst. a der Verordnung) und die Anwendung der Richtlinie 2005/292 in der bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtssache gleichzeitig zum Tragen kommen?

____________

1     Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. 2006, L 404, S. 9).

2     Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).