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Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juli 2020 von der Volotea, SA gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 13. Mai 2020 in der Rechtssache T-607/17, Volotea/Kommission

(Rechtssache C-331/20 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Volotea, SA (Prozessbevollmächtigte: M. Carpagnano, avvocato, und Rechtsanwalt M. Nordmann)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Nrn. 1 und 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben;

Art. 1 Abs. 2, 3 und 4 des Beschlusses der Kommission vom 29. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.33983 Italiens im Hinblick auf Ausgleichsleistungen für sardische Flughäfen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen1 sowie die in diesem Beschluss enthaltene Rückforderungsanordnung für nichtig zu erklären, soweit die Rechtsmittelführerin davon betroffen ist;

hilfsweise:

die Nrn. 1 und 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben;

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

Außerdem beantragt die Rechtsmittelführerin, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dem Gericht seien bei der Anwendung des Begriffs der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV Fehler unterlaufen. Insbesondere habe es den Begriff des wirtschaftlichen Vorteils falsch angewandt, seine Befugnisse überschritten, indem es die Erwägungen der Europäischen Kommission durch seine eigenen ersetzt habe, und die Tatbestandsmerkmale der Selektivität, der staatlichen Mittel und der Wettbewerbsverfälschung falsch ausgelegt.

Das Gericht habe die Rechtfertigung einer staatlichen Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und der „Gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen“ fehlerhaft beurteilt.

Das Gericht habe in seiner Rückforderungsanordnung den Grundsatz des Vertrauensschutzes außer Acht gelassen; zudem habe es zu Unrecht einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV wegen Fehlens einer angemessenen Begründung durch die Europäische Kommission verneint und das Recht der Rechtsmittelführerin auf einen effektiven Rechtsbehelf verletzt.

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1 Beschluss (EU) 2017/1861 der Kommission vom 29. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA33983 (2013/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/N) — Italien — Ausgleichsleistungen für sardische Flughäfen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (DAWI) (ABl. 2017, L 268, S. 1).