Language of document : ECLI:EU:F:2007:143

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Erste Kammer)

12. Juli 2007

Rechtssache F-143/06

Donato Continolo

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Versorgungsbezüge – Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2006 betreffend die Zuerkennung und Feststellung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers insoweit, als für deren Berechnung der Zeitraum seines Urlaubs aus persönlichen Gründen vom 11. Juni 1981 bis 1. März 1983 nur mit einem Dienstjahr, fünf Monaten und sechs Tagen statt mit einem Dienstjahr, acht Monaten und 20 Tagen angerechnet wurde, und auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 5. September 2006, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung vom 3. Januar 2006 zurückgewiesen wurde

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Identität von Gegenstand und Grundlage

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

Gemäß Art. 91 Abs. 2 des Statuts ist eine Klage nur zulässig, wenn bei der Anstellungsbehörde zuvor eine Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen den beschwerenden Akt innerhalb der dort vorgesehenen Frist von drei Monaten eingereicht worden ist.

Die Klage eines Beamten, die sich gegen eine Entscheidung der Verwaltung richtet, mit der seine Ruhegehaltsansprüche festgesetzt wurden, während die vorausgegangene Beschwerde gegen eine frühere Entscheidung der Verwaltung gerichtet war, mit der sein Antrag auf rückwirkende Beitragsleistung zum gemeinschaftlichen Versorgungssystem abgelehnt worden war, ist unzulässig. Der Klage, die sich gegen die erstgenannte Entscheidung richtet, ist keine Beschwerde mit dem gleichen Gegenstand vorausgegangen, daher genügt sie nicht den Voraussetzungen des Art. 91 Abs. 2 des Statuts. Darüber hinaus hätte die Beschwerde, selbst unter der Annahme, dass sie – soweit sie sich auf die Berechnung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers durch die Verwaltung bezieht – auch die Rechtmäßigkeit der erstgenannten Entscheidung in Frage stellt und sich folglich ergänzend auch gegen diese Entscheidung richtet, innerhalb der vom Statut vorgeschriebenen Frist eingereicht werden müssen.

(vgl. Randnrn. 18 und 22 bis 24)