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Rechtsmittel, eingelegt am 20. Dezember 2018 vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Oktober 2018 in der Rechtssache T-7/17, John Mills/EUIPO

(Rechtssache C-809/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė)

Andere Parteien des Verfahrens: John Mills Ltd, Jerome Alexander Consulting Corp.

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

der John Mills Ltd die Kosten des Amtes aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung 207/20091

Das Gericht habe die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung 207/2009 falsch ausgelegt, indem es seine Reichweite auf den Begriff der „Identität“ der Zeichen beschränkt und ihm die Bedeutung nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 207/2009 zugemessen habe.

Das Gericht habe unter Bevorzugung einer fragwürdigen Auslegung anhand des Wortlauts den Zweck von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung 207/2009, nämlich die Verhinderung des Missbrauchs einer Marke durch den Agenten des Markeninhabers, da der Agent die im Zuge seiner Geschäftsbeziehung mit dem Inhaber erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ausnutzen und dadurch ungerechtfertigterweise von den vom Markeninhaber selbst getätigten Anstrengungen und Investitionen profitieren könnte, nicht ausreichend berücksichtigt. In der Unionsrechtsprechung werde bei der Auslegung des Unionsmarkenrechts vielmehr durchgehend ein teleologischer Ansatz angewandt.

Eine Auslegung anhand des Wortlauts führe auch nicht zu dem Schluss, dass sich Art. 8 Abs. 3 der Verordnung 207/2009 nur auf identische Marken beziehe. Es genüge somit, wenn die fraglichen Zeichen in jenen Elementen übereinstimmten, durch die die Unterscheidungskraft der älteren Marke im Wesentlichen bestimmt werde. Auf dieser Grundlage bestehe die Prüfung der einander gegenüberstehenden Marken nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung 207/2009 richtigerweise in der Frage, ob die Unionsmarkenanmeldung die wesentlichen Bestandteile der älteren Marke derart übernehme, dass offensichtlich sei, dass sich der Anmelder die berechtigen Ansprüche des Inhabers an seiner Marke zu eigen mache. Der treulose Agent wäre nämlich in der Lage, nicht nur jegliche spätere Anmeldung der älteren Marke durch den ursprünglichen Inhaber innerhalb der EU zu verhindern, sondern sogar auch jede Benutzung derselben durch den Geschäftsherrn innerhalb der EU.

Verstoß gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs

Dem angefochtenen Urteil hafte eine widersprüchliche Begründung an, soweit einerseits angenommen werde, dass Zeichen identisch seien, wenn das eine das andere ohne jegliche Abweichung oder Hinzufügung übernehme, und andererseits davon ausgegangen werde, dass sie auch dann identisch seien, wenn Änderungen vorgenommen würden, die die Unterscheidungskraft unberührt ließen (vgl. Rn. 38 bis 40 des angefochtenen Urteils). Diese Argumentation sei widersprüchlich, da derselbe Begriff der „Identität“ für unterschiedliche rechtliche und tatsächliche Konstellationen verwendet werde und ihm fälschlicherweise zwei unterschiedliche Bedeutungen zugemessen würden.

Das Gericht habe keine Begründung dafür gegeben, warum die einander gegenüberstehenden Marken nach dem von ihm in Rn. 39 des angefochtenen Urteils dargelegten Prüfschema nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung 207/2009 fallen sollten.

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1     Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).