Language of document : ECLI:EU:F:2008:84

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

26. Juni 2008

Rechtssache F‑5/07

Bart Nijs

gegen

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz – Kurze Darstellung der Klagegründe in der Klageschrift – Beschwerdefrist – Neue Tatsache – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, den Dienstvorgesetzten des Klägers auf seinen gegenwärtigen Posten zu ernennen, Aufhebung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens CC/LA/1/99 und der damit zusammenhängenden und/oder nachfolgenden Entscheidungen, soweit der Kläger davon betroffen ist, Aufhebung der Entscheidung des Wahlvorstands des Rechnungshofs vom 17. Mai 2006, seine Beschwerde gegen die Wahlergebnisse vom 2. 3. und 4. Mai 2006 zurückzuweisen, Aufhebung des Ergebnisses der Wahlen zur Personalvertretung des Rechnungshofs vom 2., 3. und 4. Mai 2006, Aufhebung aller damit zusammenhängenden und nachfolgenden Entscheidungen, Aufhebung der Entscheidungen, den Kläger 2006 nicht zu befördern und Herrn G. zu befördern, sowie Ersatz des dem Kläger entstandenen materiellen und immateriellen Schadens

Entscheidung: Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt sämtliche Kosten.

Leitsätze

1.      Verfahren – Unzulässigkeit der Klagen – Beurteilung nach den zum Zeitpunkt der Klageeinreichung geltenden Bestimmungen

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 76)

2.      Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 3 und Anhang I Art. 7 Abs. 1 und 3; Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 44 § 1 Buchst. c)

3.      Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Vor dem Dienstantritt des Klägers ergangene Entscheidungen – Nicht nachgewiesene negative Auswirkung auf die Interessen des Klägers – Ausschluss

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2 und 91 Abs. 1)

4.      Beamte – Klage – Streitigkeiten über Wahlen zur Personalvertretung

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

5.      Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste

(Beamtenstatut, Art. 45)

1.      Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, wonach das Gericht eine offensichtlich abzuweisende Klage durch Beschluss abweisen kann, ist zwar eine Verfahrensvorschrift, die als solche vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an für alle beim Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten gilt. Davon abweichend ist aber bei den Bestimmungen, aufgrund deren das Gericht nach diesem Artikel die Klage als offensichtlich unzulässig abweisen kann, auf diejenigen Bestimmungen abzustellen, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegolten haben.

(vgl. Randnr. 22)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 11. Dezember 2007, Martin Bermejo/Kommission, F‑60/07, Slg. ÖD 2007, I‑A-1-0000 und II‑A-1-0000, Randnr. 25

2.      Nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz muss die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen hinreichend klar und genau sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht für den öffentlichen Dienst gegebenenfalls ohne weitere Informationen über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, unmittelbar aus der Klageschrift ergeben.

Dies gilt umso mehr, als nach Art. 7 Abs. 3 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs das schriftliche Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst grundsätzlich nur einen einzigen Austausch von Schriftsätzen vorsieht, sofern das Gericht nichts anderes beschließt. Darüber hinaus muss der Beamte nach Art. 19 Abs. 3 der Satzung, der nach Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung für das Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst gilt, durch einen Anwalt vertreten sein. Dessen wichtigste Aufgabe als Hilfsorgan der Rechtspflege ist es, gerade weil das schriftliche Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst grundsätzlich nur einen einzigen Austausch von Schriftsätzen vorsieht, die Klageanträge auf hinreichend verständliche und kohärente Rechtsausführungen zu stützen.

Eine Klage mit konfuser, ungeordneter Sachverhaltsdarstellung, die es dem Leser nicht erlaubt, den Sachverhalt in zweckdienlicher Weise mit einem Klageantrag oder einem der Klagegründe, auf die dieser gestützt wird, in Zusammenhang zu bringen, erfüllt nicht die Anforderungen an Klarheit und Genauigkeit.

Ebenso offensichtlich unzulässig ist die Klage eines Beamten, aus der nicht genau hervorgeht, welche Entscheidungen angefochten werden, und die somit den Erfordernissen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz nicht genügt.

(vgl. Randnrn. 25 bis 28, 40, 45 und 50)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 24. März 1993, Benzler/Kommission, T‑72/92, Slg. 1993, II‑347, Randnrn. 16, 18 und 19; 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, Slg. 1993, II‑523, Randnr. 20; 21. Mai 1999, Asia Motor France u. a./Kommission, T‑154/98, Slg. 1999, II‑1703, Randnr. 42; 15. Juni 1999, Ismeri Europa/Rechnungshof, T‑277/97, Slg. 1999, II‑1825, Randnr. 29

3.       Beschwerende Maßnahmen im Sinne der Art. 90 Abs. 2 und 91 Abs. 1 des Statuts sind nur solche Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers dadurch berühren können, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern, und die den Standpunkt des Organs endgültig festlegen.

Dies ist weder bei der Ernennung eines anderen Beamten innerhalb desselben Organs der Fall, wenn sie vor dem Dienstantritt des Klägers erfolgt ist, noch bei einer Entscheidung über die Zusammensetzung von Beschwerdeausschüssen für einen Beurteilungszeitraum, noch bei einer Entscheidung, einen dritten Beamten zu befördern, wenn der Kläger nicht nachweisen kann, dass sich die Entscheidung, ihn nicht zu befördern, daraus ergeben hat oder dass sie zumindest geeignet war, seinen Karriereaussichten in irgendeiner Weise abträglich zu sein.

(vgl. Randnrn. 35, 36, 44 und 47)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 25. Oktober 2005, Fardoom und Reinard/Kommission, T‑43/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑329 und II‑1465, Randnr. 26; 3. Oktober 2006, Nijs/Rechnungshof, T‑171/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑195 und II‑A‑2‑999, Randnrn. 86 und 96

Gericht für den öffentlichen Dienst: 21. April 2008, Boudova u. a./Kommission, F‑78/07, Slg. ÖD 2008, I‑A-1-0000 und II‑A-1-0000, Randnr. 31; 5. Juni 2008, Timmer/Rechnungshof, F‑123/06, Slg. ÖD 2008, I‑A-1-0000 und II‑A-1-0000, Randnr. 42

4.      Es ist nicht Aufgabe der Anstellungsbehörde, über die Zusammensetzung der Personalvertretung zu beschließen. Auch wenn jeder Wahlberechtigte ein Interesse daran hat, dass die Vertreter seiner Organisation unter Bedingungen und aufgrund eines Wahlsystems gewählt werden, das mit den Bestimmungen des Statuts über das Wahlverfahren in Einklang steht, ist daher die Klage gegen eine angebliche Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Zusammensetzung der Personalvertretung wegen Gegenstandslosigkeit als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

(vgl. Randnr. 43)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 25. Oktober 2007, Milella und Campanella/Kommission, F‑71/05, Slg. ÖD 2007, I‑A-1-0000 und II‑A-1-0000, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung

5.      Die Anstellungsbehörde verfügt bei der Beurteilung der Verdienste, die im Rahmen einer Beförderungsverfügung nach Art. 45 des Statuts zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen; die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters hat sich auf die Frage zu beschränken, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Mittel und Wege, mit denen sie möglicherweise zu ihrer Beurteilung gelangt ist, innerhalb nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat. Der Richter kann folglich die Beurteilung der Fähigkeiten und Verdienste der Bewerber durch die Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen.

Das der Verwaltung somit eingeräumte Ermessen wird jedoch durch die Notwendigkeit begrenzt, die vergleichende Prüfung der Bewerbungen sorgfältig und unparteiisch, im dienstlichen Interesse und im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vorzunehmen. Diese Prüfung muss in der Praxis auf einer egalitären Basis und aufgrund vergleichbarer Informationsquellen und Auskünfte erfolgen.

Dabei ist die Anstellungsbehörde nach dem Statut befugt, die in Art. 45 des Statuts vorgesehene vergleichende Prüfung nach dem Verfahren oder der Methode vorzunehmen, die sie für die geeignetste hält.

(vgl. Randnrn. 52 bis 54)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 1. Juli 1976, De Wind/Kommission, 62/75, Slg. 1976, 1167, Randnr. 17; 21. April 1983, Ragusa/Kommission, 282/81, Slg. 1983, 1245, Randnrn. 9 und 13

Gericht: 30. November 1993, Tsirimokos/Parlament, T‑76/92, Slg. 1993, II‑1281, Randnr. 21; 13. Juli 1995, Rasmussen/Kommission, T‑557/93, Slg. ÖD 1995, I‑A‑195 und II‑603, Randnr. 20; 21. September 1999, Oliveira/Parlament, T‑157/98, Slg. ÖD 1999, I‑A‑163 und II‑851, Randnr. 35; 3. Oktober 2000, Cubero Vermurie/Kommission, T‑187/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑195 und II‑885, Randnr. 59; 19. März 2003, Tsarnavas/Kommission, T‑188/01 bis T‑190/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑95 und II‑495, Randnr. 97; 18. September 2003, Callebaut/Kommission, T‑241/02, Slg ÖD 2003, I‑A‑215 und II‑1061, Randnr. 22; 10. Juni 2004, Liakoura/Rat, T‑330/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑191 und II‑859, Randnr. 45; 28. Septembre 2004, Tenreiro/Kommission, T‑216/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑245 und II‑1087, Randnr. 50