Language of document : ECLI:EU:F:2008:22

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

21. Februar 2008

Rechtssache F-4/07

Eleni-Eleftheria Skoulidi

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Austausch von Beamten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten – Zurverfügungstellung eines Beamten der Gemeinschaft an die griechische Verwaltung – Ablehnung – Schadensersatzklage – Immaterieller Schaden – Vorverfahren – Zulässigkeit – Materielle Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Ersatz des immateriellen Schadens, der der Klägerin durch die Entscheidung des als Anstellungsbehörde handelnden Generaldirektors der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission vom 28. März 2006 entstanden ist, nicht zu gestatten, dass sie dem griechischen Ministerium für Bildung und Glaubensgemeinschaften im Rahmen eines Austauschs von Beamten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wird

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Selbständigkeit gegenüber der Anfechtungsklage

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Vorverfahren

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

3.      Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Klagefrist

(Beamtenstatut, Art. 90 undt 91)

4.      Beamte – Gleichbehandlung – Grenzen

5.      Verfahren – Klageschrift – Klageschrift, die auf den Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden abzielt – Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 44 § 1 Buchst. c)

1.      Anfechtungsklage und Klage auf Schadensersatz sind selbständige Klagen, und es steht dem Betreffenden frei, entweder die eine oder die andere oder beide gemeinsam zu erheben. Folglich ist der Beamte bei Vorliegen einer ihn beschwerenden Entscheidung befugt, ohne Antrag auf Aufhebung der fraglichen Maßnahme wegen deren vermeintlicher Rechtswidrigkeit eine Klage zu erheben, die lediglich darauf abzielt, ihm den Schaden, der ihm durch diese Maßnahme entstanden sein soll, zu ersetzen.

(vgl. Randnrn. 49 und 50)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 22. Oktober 1975, Meyer-Burckhardt/Kommission, 9/75, Slg. 1975, 1171, Randnrn. 10 und 11

Gericht erster Instanz: 24. Januar 1991, Latham/Kommission, T‑27/90, Slg. 1991, II‑35, Randnr. 36; 28. Mai 1997, Burban/Parlament, T‑59/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑109 und II‑331, Randnr. 25; 8. Juli 2004, Schochaert/Rat, T‑136/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑215 und II‑957, Randnr. 24; 12. September 2007, Combescot/Kommission, T‑249/04, Slg. ÖD 2007, I-A-2-0000 und II-A-2-0000, Rechtsmittel beim Gerichtshof anhängig, Rechtssache C‑525/07 P, Randnr. 30

Gericht für den öffentlichen Dienst: 9. Oktober 2007, Bellantone/Rechnungshof, F‑85/06, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 80

2.      Das Vorverfahren verläuft unterschiedlich, je nachdem, ob sich der Schaden, dessen Ersatz begehrt wird, aus einer beschwerenden Entscheidung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts oder aus einem Verhalten der Verwaltung ohne Entscheidungscharakter ergibt; im ersten Fall ist es Sache des Betreffenden, innerhalb der vorgesehenen Fristen bei der Anstellungsbehörde Beschwerde gegen die fragliche Maßnahme zu erheben, wobei die Schadensersatzanträge entweder in dieser Beschwerde oder erstmals in der Klageschrift formuliert werden können, während das Verwaltungsverfahren im zweiten Fall mit einem Antrag gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts beginnen muss, der auf eine Entschädigung abzielt, und gegebenenfalls mit einer Beschwerde gegen die zurückweisende Bescheidung des Antrags fortgesetzt werden muss.

Bei einer beschwerenden Entscheidung muss der Beamte nicht nur dann, wenn er die Aufhebung der ihn belastenden Maßnahme beantragen möchte, sondern auch im Rahmen eines rein auf Schadensersatz abzielenden Vorgehens, wenn er lediglich den Ersatz des Schadens begehrt, der ihm durch diese Maßnahme entstanden sein soll, das Beschwerdeverfahren beschreiten, das Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorsieht.

(vgl. Randnrn. 56 und 66)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 7. Juni 1991, Weyrich/Kommission, T‑14/91, Slg. 1991, II‑235, Randnrn. 32 und 34; 6. Juli 1995, Ojha/Kommission, T‑36/93, Slg. ÖD 1995, I‑A‑161 und II‑497, Randnr. 117; 28. Juni 1996, Y/Gerichtshof, T‑500/93, Slg. ÖD 1996, I‑A‑335 und II‑977, Randnr. 64; 6. November 1997, Liao/Rat, T‑15/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑329 und II‑897, Randnr. 57; 1. April 2003, Mascetti/Kommission, T‑11/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑117 und II‑579, Ranndr. 33

Gericht für den öffentlichen Dienst: 28. Juni 2006, Le Maire/Kommission, F‑27/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑47 und II‑A‑1‑159, Randnr. 36; 2. Mai 2007, Giraudy/Kommission, F‑23/05, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 69; 27. März 2007, Manté/Rat, F‑87/06, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 19

3.      Ein Beamter, der wegen angeblicher Rechtsverstöße einer beschwerenden Maßnahme auf Schadensersatz klagen möchte, muss das Vorverfahren, und zwar nicht nur in Bezug auf den materiellen, sondern auch in Bezug auf den immateriellen Schaden, innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieser Maßnahme oder ab dem Tag, an dem er Kenntnis von ihr erlangt hat, einleiten.

(vgl. Randnr. 70)

4.      Die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung muss mit der des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit zu vereinbaren sein, was bedeutet, dass niemand sich zu seinen Gunsten auf eine einen anderen begünstigende Rechtswidrigkeit berufen kann; ein derartiges Vorgehen käme einer Anerkennung des Grundsatzes der „Gleichheit im Unrecht“ gleich. Folglich kann sich ein Beamter nicht auf eine rechtswidrige Entscheidung stützen, um einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend zu machen. Dies gilt nicht nur für Anfechtungsklagen, sondern auch für Schadensersatzklagen.

(vgl. Randnr. 81)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T‑120/04, Slg. 2006, II‑4441, Randnr. 77

5.      Eine Klageschrift, mit der der Ersatz von Schäden begehrt wird, die ein Gemeinschaftsorgan zum Teil durch eine rechtswidrige Entscheidung und zum Teil durch rechtswidriges Verhalten verursacht haben soll, muss angeben, welcher Teil des vom Kläger als Ersatz begehrten Betrags auf das rechtswidrige Verhalten des Organs abstellt und welcher der Rechtswidrigkeit der beschwerenden Maßnahme entspricht. So ist es Sache des Klägers, nach Klarstellung der Art des angeführten immateriellen Schadens diesen, sei es auch nur überschlägig, zu bewerten, indem er den auf der Entscheidung des Gemeinschaftsorgans beruhenden Schaden von demjenigen unterscheidet, der auf dem rechtswidrigen Verhalten dieses Organs beruht, damit das Gericht in der Lage ist, dessen Ausmaß und Wesen zu beurteilen.

(vgl. Randnr. 82)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst, 13. Dezember 2007, N/Kommission, F‑95/05, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 91