Language of document : ECLI:EU:F:2012:98

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

12. Juli 2012

Rechtssache F‑22/11

Rosella Conticchio

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehälter – Berechnung der Ruhegehaltsansprüche – Einstufung in die Dienstaltersstufe – Einrede der Rechtswidrigkeit – Zulässigkeit“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG‑Vertrag gilt, in erster Linie auf Aufhebung der Entscheidung über die Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche der Klägerin

Entscheidung: Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Gehaltsabrechnung – Einbeziehung für die Zwecke der Ausübung des Beschwerde ‑ und Klagerechts – Voraussetzung

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

Eine Gehaltsabrechnung weist ihrer Natur und ihrem Zweck nach als solche nicht die Merkmale einer beschwerenden Maßnahme auf, da sie nur die Tragweite vorhergehender rechtlicher Entscheidungen, die die Lage des Beamten betreffen, in finanzieller Hinsicht umsetzt. So ist in Wirklichkeit die beschwerende Maßnahme die Entscheidung der Anstellungsbehörde, eine Zahlung, die der Bedienstete bisher bezog und die in seinen Gehaltsmitteilungen aufgeführt war, zu kürzen oder einzustellen.

Dies ändert aber nichts daran, dass die Gehaltsabrechnung verfahrensrechtlich eine Handlung darstellen kann, die genaue verbindliche Rechtswirkungen gegenüber ihrem Empfänger erzeugt. Insbesondere setzt die Übermittlung der monatlichen Gehaltsabrechnung die Fristen für die Rechtsbehelfe gegen eine Verwaltungsentscheidung in Lauf, wenn die Gehaltsabrechnung die Existenz und den Umfang dieser Entscheidung klar erkennen lässt. Dies gilt auch für eine monatliche Gehaltsabrechnung, die die Existenz einer Entscheidung der Verwaltung über die Einstufung in die Dienstaltersstufe eines Beamten offenbart.

(vgl. Randnrn. 26, 27)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 27. Juni 1989, Giordani/Kommission, 200/87, Randnrn. 13 und 14

Gericht für den öffentlichen Dienst: 23. April 2008, Pickering/Kommission, F‑103/05, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung