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Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 29. März 2019 - Constantin Film Verleih GmbH gegen YouTube LLC,

Google Inc.

(Rechtssache C-264/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Constantin Film Verleih GmbH

Beklagte: YouTube LLC, Google Inc.

Vorlagefragen:

Umfassen die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG1 genannten Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, auf die sich die Auskünfte nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG soweit angebracht erstrecken, auch

a)    die E-Mail-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen und/oder

b)    die Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen und/oder

c)    die von den Nutzern der Dienstleistungen für das Hochladen der rechtsverletzenden Dateien genutzten IP-Adressen nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens?

    Falls die Frage 1 c bejaht wird:

Erstreckt sich die nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG zu erteilende Auskunft auch auf die IP-Adresse, die von dem Nutzer, der zuvor rechtsverletzend Dateien hochgeladen hat, zuletzt für einen Zugriff auf sein Google-/YouTube-Benutzerkonto verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs, unabhängig davon, ob bei diesem letzten Zugriff Rechtsverletzungen begangen wurden?

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1 Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. 2004, L 157, S. 45.