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Klage, eingereicht am 31. Juli 2007 - Labate / Kommission

(Rechtssache F-77/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kay Labate (Tarquinia, Italien) (Prozessbevollmächtigter: I.S. Forrester, Queen's Counsel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidungen der Kommission vom 6. Oktober 2006 und vom 18. Oktober 2004 aufzuheben;

die Kommission zur Zahlung der von Art. 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ("Beamtenstatut") und Art. 9 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten ("Sicherungsregelung") vorgesehenen Beträge an die Klägerin zu verurteilen;

jede andere oder zusätzliche rechtlich gebotene Maßnahme anzuordnen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin Frau Kay Labate, Witwe des ehemaligen Beamten der Europäischen Kommission Mario Labate, geht im eigenen Namen und im Namen des Nachlasses ihres Ehemanns gegen die Entscheidung der Kommission vor, mit der die Anerkennung des Lungenkrebses ihres Ehemanns als Berufskrankheit abgelehnt wurde.

Die Klägerin macht geltend, Herr Labate sei 29 Jahre lang Beamter der Kommission gewesen und er sei in dieser Zeit einer Belastung durch starken Tabakrauch ausgesetzt gewesen. Er sei in Folge der Entdeckung des Lungenkrebses, der später zu seinem Tod geführt habe, als dauerhaft dienstunfähig erklärt worden. Er habe einen Antrag auf Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit gestellt. Obwohl der Ärzteausschuss eingeräumt habe, dass Herr Labate Tabakrauch ausgesetzt gewesen sei, und keine andere Ursache für den Lungenkrebs habe finden können, habe er in seiner Entscheidung trotzdem festgestellt, dass der Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit nicht mit Gewissheit nachzuweisen sei. Die Kommission habe dementsprechend den Antrag abgelehnt, wobei sie den Feststellungen des Ärzteausschusses gefolgt sei, dass ein Zusammenhang zwischen der Erkrankung und Herrn Labates Berufstätigkeit nicht ausreichend erwiesen sei.

Die Kommission habe rechtsirrtümlich darauf geschlossen, dass die Krebserkrankung von Herrn Labate nicht von Art. 73 des Beamtenstatuts erfasst sei. Der Maßstab der "Gewissheit", den der Ärzteausschuss angewendet habe, sei unangemessen streng und stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung.

Der Ärzteausschuss habe es auch unterlassen, gemäß Art. 3 der Sicherungsregelung zu prüfen, ob die Tabakrauchbelastung, der Herr Labate ausgesetzt gewesen sei, seine Krebserkrankung verschlimmert habe. Außerdem habe es die Kommission unterlassen, sich der Problematik zu widmen, dass, obwohl die Tabakrauchbelastung nicht in der in diesem Artikel genannten Liste aufgeführt sei, einige spezifische krebserzeugende Bestandteile des Tabakrauchs darin genannt und damit von Art. 73 des Beamtenstatuts erfasst seien. Der Ärzteausschuss habe sich zu Unrecht mit der über seine Zuständigkeit hinausgehenden Untersuchung von Beweisfragen befasst, statt lediglich die medizinischen Tatsachen festzustellen.

Schließlich enthalte die Entscheidung der Kommission eine unzureichende Begründung und die Zeit, die die Kommission zur Entscheidungsfindung benötigt habe, sei unangemessen lang gewesen sei und widerspreche dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Wäre die Entscheidung vor dem Tod von Herrn Labate getroffen und seine Krankheit als mit seiner Arbeit in Zusammenhang stehend anerkannt worden, hätte er acht Jahresgehälter im Wege des Schadensersatzes erhalten.

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