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Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 22. August 2019 – Federale Overheidsdienst Financiën, Openbaar Ministerie/Metalen Galler NV, Vollers Belgium NV, LW-Idee GmbH

(Rechtssache C-633/19)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beteiligte: Federale Overheidsdienst Financiën, Openbaar Ministerie

Angeklagte: Metalen Galler NV, Vollers Belgium NV, LW-Idee GmbH

Vorlagefragen

1.    Ist die Verordnung (EG) Nr. 91/20091 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 6 und 7 sowie Art. 2 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1225/20092 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern bzw. der Verordnung (EG) Nr. 384/963 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ungültig, weil die Kommission chinesischen ausführenden Herstellern nicht rechtzeitig die Möglichkeit gegeben hat, die Informationen zu den Warentypen, auf deren Grundlage der Normalwert ermittelt wurde, einzusehen, und/oder weil die Kommission sich im Rahmen der Berechnung der Höhe der Dumpingspanne für die betreffenden Waren bei dem Vergleich zwischen dem Normalwert der Waren eines indischen Herstellers und den Ausfuhrpreisen von gleichartigen chinesischen Waren geweigert hat, Berichtigungen, die sich auf die Einfuhrabgaben für Rohstoffe und die indirekten Steuern im Vergleichsland Indien sowie Unterschiede bei der Herstellung (bzw. den Herstellungskosten) beziehen, zu berücksichtigen?

2.    Ist die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ungültig, weil die Kommission bei der Schadensuntersuchung Einfuhren von zwei chinesischen Firmen, für die festgestellt worden war, dass sie kein Dumping betrieben, als gedumpte Einfuhren eingestuft hat?

3.    Ist die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ungültig, weil die Kommission bei der Untersuchung der Frage, ob Ausfuhren der Industrie der Union zu dem von dieser Industrie erlittenen Schaden beigetragen haben, Informationen zu Herstellern zugrunde gelegt hat, die nicht zum inländischen Wirtschaftszweig gehörten?

4.    Ist die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ungültig, weil die Kommission es unterlassen hat, sicherzustellen, dass die beiden inländischen (italienischen) Hersteller in angemessener Weise die Gründe erläutern, weswegen es nicht möglich war, eine Zusammenfassung der vertraulichen Informationen zur Verfügung zu stellen?

5.    Verstößt die Verordnung (EG) 91/2009 gegen Art. 6 Abs. 6 und 7 sowie Art. 2 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 384/96, weil die Kommission die Mitteilung zu den Wareninformationen unter Missachtung der Interessen der chinesischen ausführenden Hersteller nicht rechtzeitig vorgenommen hat?

6.    Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (in geänderter Fassung) sieht vor, dass die Anwendung des individuellen Zollsatzes von 64,4 Prozent auf das Unternehmen Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd., Ningbo City voraussetzt, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen in Anhang II entspricht, und dass für den Fall, dass keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung findet; kann der individuelle Zollsatz dennoch bei einer wegen einer OLAF-Untersuchung vorzunehmenden Nacherhebung von Antidumpingzöllen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zugunsten des Anmelders zugrunde gelegt werden, wenn durch das OLAF festgestellt worden ist, dass die betreffenden Verbindungselemente nicht, wie angegeben, indonesischen Ursprungs sind, sondern von dem Unternehmen Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd. in China hergestellt worden sind, jedoch keine Rechnung mit den für die Anwendung des individuellen Zollsatzes erforderlichen Angaben vorgelegt werden kann, weil die Ausführer gerade in der Absicht handelten, die Behörden der Mitgliedstaaten zu täuschen?

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1 ABl. 2009, L 29, S. 1.

2 ABl. 2009, L 343, S. 51.

3 ABl. 1996, L 56, S. 1.