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Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Blagoevgrad (Bulgarien), eingereicht am 17. Juli 2019 – „ECOTEX BULGARIA“ EOOD/Teritorialna direktsia na Natsionalnata agentsia za prihodite

(Rechtssache C-544/19)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Blagoevgrad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: „ECOTEX BULGARIA“ EOOD

Kassationsbeschwerdegegnerin: Teritorialna direktsia na Natsionalnata agentsia za prihodite

Vorlagefragen

Erste Frage:

Ist Art. 63 AEUV dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, der zufolge Zahlungen im Inland, deren Höhe 10 000 Leva (BGN) oder mehr beträgt, nur per Überweisung oder Einzahlung auf ein Zahlungskonto zu tätigen sind und die die Barzahlungen von Dividenden aus nicht ausgeschütteten Gewinnen in Höhe 10 000 BGN oder mehr beschränkt? Sofern Art. 63 AEUV dieser Regelung nicht entgegensteht: Ist eine solche Beschränkung durch die Ziele der Richtlinie (ЕU) 2015/8491 gerechtfertigt?

Zweite Frage:

Ist Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (ЕU) 2015/849 unter Berücksichtigung des sechsten Erwägungsgrundes sowie deren Art. 4 und 5 dahin auszulegen, dass er einer generellen nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, der zufolge Zahlungen im Inland in Höhe 10 000 BGN oder mehr nur per Überweisung oder Einzahlung auf ein Zahlungskonto zu tätigen sind und die sich nicht für die Person und für den Grund der Barzahlung interessiert und dabei gleichzeitig alle Barzahlungen unter natürlichen und juristischen Personen umfasst?

1)     Bei Bejahung dieser Frage: Erlaubt Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e der Richtlinie (ЕU) 2015/849 unter Berücksichtigung des sechsten Erwägungsgrundes sowie deren Art. 4 und 5 den Mitgliedstaaten, zusätzliche generelle Beschränkungen von Barzahlungen im Inland in einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vorzusehen, der zufolge Barzahlungen im Inland in Höhe von 10 000 BGN oder mehr nur per Überweisung oder Einzahlung auf ein Zahlungskonto zu tätigen sind, wenn der Grund für die Barzahlung „nicht ausgeschüttete Gewinne“ (Dividenden) sind?

2)     Bei Bejahung dieser Frage: Erlaubt Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e der Richtlinie (ЕU) 2015/849 unter Berücksichtigung des sechsten Erwägungsgrundes und deren Art. 5 den Mitgliedstaaten Beschränkungen von Barzahlungen in einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vorzusehen, der zufolge Zahlungen im Inland in Höhe von 10 000 BGN oder mehr nur per Überweisung oder Einzahlung auf ein Zahlungskonto zu tätigen sind, wenn der Schwellenwert niedriger als 10 000 Euro ist?

Dritte Frage:

Sind Art. 58 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 4 der Richtlinie (ЕU) 2015/849 im Hinblick auf Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die eine feste Höhe der Verwaltungssanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Barzahlungsbeschränkungen vorschreibt und keine differenzierende Bemessung zulässt, die die konkreten maßgeblichen Umstände berücksichtigt?

1)     Falls die Antwort dahin geht, dass Art. 58 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 4 der Richtlinie (ЕU) 2015/849 im Hinblick auf Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die eine feste Höhe der Verwaltungssanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Barzahlungsbeschränkungen vorschreibt, nicht entgegenstehen, sind dann Art. 58 und Art. 60 Abs. 4 der Richtlinie (ЕU) 2015/849 unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die die gerichtliche Kontrolle beschränkt, wenn diese Rechtsvorschrift nicht zulässt, dass das Gericht im Fall einer Beschwerde [gegen die verhängte Sanktion] eine den konkreten maßgeblichen Umständen angemessene Verwaltungssanktion wegen Zuwiderhandlungen gegen die Barzahlungsbeschränkungen unterhalb der vorgesehenen Mindesthöhe festlegt?

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1     Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2015, L 141, S. 73).