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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

16. Juli 2009(*)

„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Art. 64 – Übergangsbestimmungen – Anwendung auf eine Entscheidung eines Mitgliedstaats, der der Europäischen Union 2004 beigetreten ist – Art. 3 Abs. 1 – Zuständigkeit in Ehescheidungssachen – Maßgebliche Anknüpfungspunkte – Gewöhnlicher Aufenthalt – Staatsangehörigkeit – Ehegatten, die ihren Aufenthalt in Frankreich haben und beide die französische und die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen“

In der Rechtssache C‑168/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 EG und 234 EG, eingereicht von der Cour de Cassation (Frankreich) mit Entscheidung vom 16. April 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 21. April 2008, in dem Verfahren

Laszlo Hadadi (Hadady)

gegen

Csilla Marta Mesko, verheiratete Hadadi (Hadady)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter A. Ó Caoimh (Berichterstatter) und J. Klučka sowie der Richterin P. Lindh und des Richters A. Arabadjiev,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Hadadi (Hadady), vertreten durch C. Rouvière, avocate,

–        von Frau Mesko, vertreten durch A. Lyon‑Caen, avocat,

–        der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, A.‑L. During und B. Beaupère-Manokha als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller als Bevollmächtigten,

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch K. Szíjjártó und M. Kurucz als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch M. Dowgielewicz als Bevollmächtigten,

–        der slowakischen Regierung, vertreten durch J. Čorba als Bevollmächtigten,

–        der finnischen Regierung, vertreten durch A. Guimaraes‑Purokoski als Bevollmächtigte,

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Joris und S. Saastamoinen als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. März 2009

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Hadadi (Hadady) und Frau Mesko, in dem es um die Frage geht, ob die französischen Gerichte eine Entscheidung des Gerichts in Pest (Ungarn) anerkennen müssen, durch die die Ehe der genannten Personen geschieden worden ist.

 Rechtlicher Rahmen

 Gemeinschaftsrecht

 Verordnung Nr. 1347/2000

3        In den Erwägungsgründen 4 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. L 160, S. 19) heißt es:

„(4)      Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Zuständigkeitsregeln und bestimmten Rechtsvorschriften über die Vollstreckung von Entscheidungen erschweren sowohl den freien Personenverkehr als auch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher gerechtfertigt, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Ehesachen und in Verfahren über die elterliche Verantwortung zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung von Entscheidungen und deren Vollstreckung zu vereinfachen.

(12)      Die Zuständigkeitskriterien gehen von dem Grundsatz aus, dass zwischen dem Verfahrensbeteiligten und dem Mitgliedstaat, der die Zuständigkeit wahrnimmt, eine tatsächliche Beziehung bestehen muss. …“

4        Art. 2 der Verordnung Nr. 1347/2000 mit allgemeinen Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit im Bereich Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe wurde durch Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 ersetzt; beide Artikel lauten gleich.

 Verordnung Nr. 2201/2003

5        Die Erwägungsgründe 1 und 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 lauten:

„(1)      Die Europäische Gemeinschaft hat sich die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Hierzu erlässt die Gemeinschaft unter anderem die Maßnahmen, die im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind.

(8)      Bezüglich Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe sollte diese Verordnung nur für die Auflösung einer Ehe und nicht für Fragen wie die Scheidungsgründe, das Ehegüterrecht oder sonstige mögliche Nebenaspekte gelten.“

6        Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a gilt die Verordnung Nr. 2201/2003, ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit, für Zivilsachen, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe zum Gegenstand haben.

7        Art. 3 („Allgemeine Zuständigkeit“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,

a)      in dessen Hoheitsgebiet

–        beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder

–        die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

–        der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

–        im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

–        der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder

–        der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein ‚domicile‘ hat;

b)      dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames ‚domicile‘ haben.“

8        Art. 6 („Ausschließliche Zuständigkeit nach den Artikeln 3, 4 und 5“) dieser Verordnung lautet:

„Gegen einen Ehegatten, der

a)      seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder

b)      Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist oder im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands sein ‚domicile‘ im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten hat,

darf ein Verfahren vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur nach Maßgabe der Artikel 3, 4 und 5 geführt werden.“

9        Art. 16 („Anrufung eines Gerichts“) der Verordnung Nr. 2201/2003 sieht vor:

„(1)      Ein Gericht gilt als angerufen

a)      zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken,

oder

b)      falls die Zustellung an den Antragsgegner vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.“

10      In Art. 19 dieser Verordnung ist bestimmt:

„(1)      Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zwischen denselben Parteien gestellt, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.

(3)      Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

In diesem Fall kann der Antragsteller, der den Antrag bei dem später angerufenen Gericht gestellt hat, diesen Antrag dem zuerst angerufenen Gericht vorlegen.“

11      In Art. 21 („Anerkennung einer Entscheidung“) Abs. 1 und 4 der Verordnung heißt es:

„(1)      Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(4)      Ist in einem Rechtsstreit vor einem Gericht eines Mitgliedstaats die Frage der Anerkennung einer Entscheidung als Vorfrage zu klären, so kann dieses Gericht hierüber befinden.“

12      Art. 24 („Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats“) der Verordnung Nr. 2201/2003 lautet:

„Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats darf nicht überprüft werden. Die Überprüfung der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung gemäß Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 23 Buchstabe a darf sich nicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 3 bis 14 erstrecken.“

13      In Kapitel VI („Übergangsvorschriften“) der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmt Art. 64 Abs. 1 und 4:

„(1)      Diese Verordnung gilt nur für gerichtliche Verfahren, öffentliche Urkunden und Vereinbarungen zwischen den Parteien, die nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 72 eingeleitet, aufgenommen oder getroffen wurden.

(4)      Entscheidungen, die vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung, aber nach Inkrafttreten der Verordnung … Nr. 1347/2000 in Verfahren ergangen sind, die vor Inkrafttreten der Verordnung … Nr. 1347/2000 eingeleitet wurden, werden nach Maßgabe des Kapitels III der vorliegenden Verordnung anerkannt und vollstreckt, sofern sie eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe oder eine aus Anlass eines solchen Verfahrens in Ehesachen ergangene Entscheidung über die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder zum Gegenstand haben und Zuständigkeitsvorschriften angewandt wurden, die mit denen des Kapitels II der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung … Nr. 1347/2000 oder eines Abkommens übereinstimmen, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat und dem ersuchten Mitgliedstaat in Kraft war.“

14      Gemäß Art. 72 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist diese am 1. August 2004 in Kraft getreten und gilt seit 1. März 2005 mit Ausnahme der Art. 67 bis 70, die für das Ausgangsverfahren unerheblich sind.

 Französische Regelung

15      Art. 1070 Abs. 4 des Code de procédure civile (Zivilprozessordnung) bestimmt:

„Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz am Tag der Klageerhebung oder, in Ehescheidungssachen, am Tag der Einreichung des verfahrenseinleitenden Antrags.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16      1979 schlossen Herr Hadadi und Frau Mesko, beide ungarische Staatsangehörige, in Ungarn die Ehe. 1980 wanderten sie nach Frankreich aus, wo sie sich laut der Vorlageentscheidung noch aufhalten. 1985 erhielten sie die französische Staatsangehörigkeit, so dass sie beide die ungarische und die französische Staatsangehörigkeit besitzen.

17      Am 23. Februar 2002 erhob Herr Hadadi Klage auf Ehescheidung beim Gericht in Pest.

18      Frau Mesko erhob am 19. Februar 2003 beim Tribunal de grande instance de Meaux (Frankreich) Klage auf Ehescheidung wegen Verschuldens.

19      Am 4. Mai 2004, also nach dem Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union am 1. Mai 2004, wurde die Ehe von Herrn Hadadi und Frau Mesko durch Urteil des Gerichts in Pest geschieden. Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, ist dieses Urteil rechtskräftig geworden.

20      Mit Beschluss vom 8. November 2005 erklärte der Familienrichter des Tribunal de grande instance Meaux die Ehescheidungsklage, die Frau Mesko bei diesem Gericht erhoben hatte, für unzulässig.

21      Am 12. Oktober 2006 entschied die Cour d’appel de Paris (Frankreich) auf das Rechtsmittel von Frau Mesko gegen diesen Beschluss, dass das Ehescheidungsurteil des Gerichts in Pest in Frankreich nicht anerkannt werden könne, und erklärte daraufhin die Scheidungsklage von Frau Mesko für zulässig.

22      Herr Hadadi hat gegen das Urteil der Cour d’appel de Paris Kassationsbeschwerde eingelegt. Er rügt, dass die Cour d’appel die Zuständigkeit des ungarischen Gerichts allein auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003, der den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten betreffe, verneint habe, ohne geprüft zu haben, ob sich diese Zuständigkeit aus der ungarischen Staatsangehörigkeit der beiden Ehegatten, wie in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b vorgesehen, ergeben könne.

23      Daher hat die Cour de Cassation das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 dahin gehend auszulegen, dass, wenn die Ehegatten sowohl die Staatsangehörigkeit des Staates des angerufenen Gerichts als auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, der Staatsangehörigkeit des Staates des angerufenen Gerichts der Vorrang einzuräumen ist?

2.      Falls die vorstehende Frage verneint wird: Ist diese Bestimmung dahin gehend auszulegen, dass sie, wenn die Ehegatten jeweils die Staatsangehörigkeit beider Mitgliedstaaten besitzen, die effektivste der beiden betroffenen Staatsangehörigkeiten bezeichnet?

3.      Falls die vorstehende Frage verneint wird: Eröffnet diese Bestimmung den Ehegatten eine zusätzliche Wahlmöglichkeit in dem Sinne, dass es ihnen freisteht, ein Gericht des einen oder des anderen der beiden Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeiten sie besitzen, anzurufen?

 Zu den Vorlagefragen

 Vorbemerkungen

24      Der Ausgangsrechtsstreit geht auf die Scheidungsklage zurück, die Frau Mesko in Frankreich am 19. Februar 2003 erhob. Aus den Akten geht hervor, dass im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage die Anerkennung des vom Gericht in Pest am 4. Mai 2004 verkündeten Scheidungsurteils eine Vorfrage darstellt. Nach Art. 21 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2201/2003 können die französischen Gerichte hierüber befinden. In diesem Kontext hat die Cour de Cassation Fragen nach der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der erwähnten Verordnung vorgelegt.

25      Gemäß Art. 72 der Verordnung ist diese am 1. August 2004 in Kraft getreten und gilt seit 1. März 2005.

26      Im Übrigen war die Verordnung Nr.1347/2000 in Ungarn gemäß Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33) in Ungarn erst seit 1. Mai 2004 anwendbar.

27      Somit wurde das Scheidungsurteil des Gerichts in Pest vom 4. Mai 2004 nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1347/2000 in Ungarn aufgrund einer vor diesem Zeitpunkt erhobenen Klage erlassen. Außerdem ist dieses Urteil vor dem 1. März 2005, dem Beginn der Anwendung der Verordnung Nr. 2201/2003, ergangen.

28      Unter diesen Umständen ist, wie die französische, die deutsche, die polnische und die slowakische Regierung geltend machen, die Frage der Anerkennung dieses Urteils nach Art. 64 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2201/2003 zu beurteilen, da die Einleitung des Verfahrens und die Verkündung des Urteils innerhalb des in dieser Bestimmung festgelegten zeitlichen Rahmens stattgefunden haben.

29      Nach dieser Bestimmung ist das Scheidungsurteil folglich nach Maßgabe der Verordnung Nr. 2201/2003 anzuerkennen, wenn die angewandten Zuständigkeitsbestimmungen entweder mit denen des Kapitels II dieser Verordnung oder der Verordnung Nr. 1347/2000 oder eines Abkommens übereinstimmen, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat, im vorliegenden Fall der Republik Ungarn, und dem ersuchten Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall der Französischen Republik, in Kraft war.

30      Die Bestimmungen, auf die das Gericht in Pest seine Zuständigkeit gestützt hat, und deren Wortlaut gehen nicht aus den Akten hervor. Allerdings ist dieser Umstand als für das Ausgangsverfahren unerheblich zu betrachten, wenn Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 die Zuständigkeit der ungarischen Gerichte begründen konnte, wobei es keine Rolle spielt, welche Zuständigkeitsregeln diese Gerichte konkret angewandt haben. Daher soll mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen im Kern geklärt werden, ob unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens die ungarischen Gerichte ihre Zuständigkeit für die Entscheidung des Scheidungsrechtsstreits zwischen Herrn Hadadi und Frau Mesko aus der erwähnten Bestimmung hätten herleiten können.

31      Schließlich hat Frau Mesko in ihren schriftlichen Erklärungen vor dem Gerichtshof zwar vorgetragen, sie habe von der Scheidungsklage beim Gericht in Pest erst sechs Monate nach Einleitung des Verfahrens durch Herrn Hadadi Kenntnis erlangt. Sie macht jedoch nicht geltend, dass dieser es versäumt habe, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an sie zu bewirken, und dass das ungarische Gericht deshalb gemäß Art. 16 der Verordnung Nr. 2201/2003 nicht als zu diesem Zeitpunkt angerufen gelte. Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass Frau Mesko im Verfahren vor diesem Gericht erschienen ist. Zudem hat die ungarische Regierung in Beantwortung einer Frage, die der Gerichtshof ihr in der Sitzung gestellt hat, angegeben, dass nach nationalem Recht ein Gericht, sobald eine Klage bei ihm erhoben worden ist, für die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten sorgt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Gericht in Pest als ordnungsgemäß angerufen im Sinne von Art. 16 gilt.

 Zur ersten Frage

32      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen ist, dass das Gericht, bei dem die Klage erhoben worden ist, in dem Fall, dass Ehegatten sowohl die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts als auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen, der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats, dem es angehört, den Vorrang einzuräumen hat.

33      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Gerichte, die mit Fällen wie dem des Ausgangsverfahrens befasst sind, für die die Übergangsbestimmungen für die Anerkennung von Entscheidungen in Art. 64 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2201/2003 gelten, über die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zu entscheiden haben. Solche Fälle unterscheiden sich von denjenigen, die unmittelbar durch die Bestimmungen des Kapitels III dieser Verordnung (Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen) geregelt werden, die in Art. 24 ein Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats vorsieht.

34      Aus den Akten geht hervor, dass die Cour d’appel de Paris in dem im Ausgangsverfahren angefochtenen Urteil die Ansicht vertrat, dass die Zuständigkeit des Gerichts in Pest, soweit sie auf die ungarische Staatsangehörigkeit von Herrn Hadadi gestützt werde, die als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit in den französischen Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit nicht vorgesehen sei, „in Wirklichkeit auf sehr schwachen Füßen steht“, während die Zuständigkeit des Gerichts am – in Frankreich belegenen – ehelichen Wohnsitz vergleichsweise „besonderes Gewicht“ habe.

35      Nach Ansicht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wurde die erste Vorlagefrage deswegen gestellt, weil französische Gerichte bei einer Kollision zwischen der französischen und einer anderen Staatsangehörigkeit „meist der inländischen Staatsangehörigkeit den Vorrang einräumen“.

36      Diese Ansicht wird durch das Vorbringen der Beklagten des Ausgangsverfahrens gestützt, dem zufolge Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 keine besonderen Bestimmungen für die Regelung der Fälle der doppelten Staatsangehörigkeit enthalte, so dass jeder Mitgliedstaat in solchen Situationen sein eigenes Staatsangehörigkeitsrecht anwende. Nach der französischen Lehre und der französischen Rechtsprechung gehe bei einer Kollision von Staatsangehörigkeiten die inländische, wenn auch sie betroffen sei, vor.

37      Da die Verordnung Nr. 2201/2003, wie Frau Mesko vorgetragen hat, nicht ausdrücklich die Fälle gemeinsamer doppelter Staatsangehörigkeit regele, stellt sich somit die Frage, ob Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung in dem Fall, dass beide Ehegatten zwei gemeinsame Staatsangehörigkeiten haben, anders auszulegen ist als in dem Fall, in dem sie nur eine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen.

38      Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in Bezug auf die Verordnung Nr. 2201/2003, Urteil vom 2. April 2009, A, C-523/07, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 34).

39      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 für die Ermittlung der genauen Bedeutung des Kriteriums der „Staatsangehörigkeit“ nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist.

40      Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Verordnung Nr. 2201/2003 zumindest grundsätzlich danach unterscheidet, ob eine Person eine oder gegebenenfalls mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt.

41      Daher darf im Fall der gemeinsamen doppelten Staatsangehörigkeit das angerufene Gericht nicht außer Acht lassen, dass die Betroffenen die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen, da Personen mit gemeinsamer doppelter Staatsangehörigkeit sonst so behandelt würden, als ob sie allein die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts hätten. Dies würde nämlich dazu führen, dass diese Personen im Rahmen der Übergangsregelung für die Anerkennung von Entscheidungen in Art. 64 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2201/2003 daran gehindert wären, sich vor einem Gericht des Anerkennungsmitgliedstaats auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. b zu berufen, um die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zu begründen, obwohl sie die Staatsangehörigkeit des letztgenannten Staates besitzen.

42      Vielmehr muss im Rahmen von Art. 64 Abs. 4 in Fällen, in denen die Ehegatten gleichzeitig die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts und die eines anderen Mitgliedstaats besitzen, dieses Gericht berücksichtigen, dass die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats wegen des Umstands, dass die Betroffenen die Staatsangehörigkeit dieses anderen Staates besitzen, aufgrund ihrer Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 hätten angerufen werden können.

43      Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass, wenn das Gericht des Anerkennungsmitgliedstaats gemäß Art. 64 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2201/2003 zu prüfen hat, ob das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats einer gerichtlichen Entscheidung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zuständig gewesen wäre, diese Bestimmung es dem Gericht des Anerkennungsmitgliedstaats verwehrt, die Ehegatten, die beide die Staatsangehörigkeit sowohl dieses Staates als auch des Ursprungsmitgliedstaats besitzen, allein als Staatsangehörige des Anerkennungsmitgliedstaats anzusehen. Vielmehr muss dieses Gericht berücksichtigen, dass die Ehegatten auch die Staatsangehörigkeit des Ursprungsmitgliedstaats besitzen und dessen Gerichte daher für die Entscheidung des Rechtsstreits hätten zuständig sein können.

 Zur zweiten und zur dritten Frage

44      Mit seiner zweiten und dritten Frage, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen ist, dass für die Bestimmung des Gerichts, das für die Entscheidung über die Ehescheidung von Doppelstaatern, die die gleichen Staatsangehörigkeiten besitzen, zuständig ist, nur die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats, zu der diese Personen die engsten Bindungen haben – die „effektivste“ Staatsangehörigkeit – zu berücksichtigen ist, so dass die Gerichte allein dieses Staates aufgrund der Staatsangehörigkeit zuständig sind (zweite Frage), oder ob vielmehr beide Staatsangehörigkeiten zu berücksichtigen sind, so dass die Gerichte beider Mitgliedstaaten dafür zuständig sein können und den Betroffenen die Wahl des Gerichts des Mitgliedstaats, das mit dem Rechtsstreit befasst werden soll, freisteht (dritte Frage).

45      Frau Mesko wie auch die polnische Regierung vertreten die Ansicht, dass im Fall gemeinsamer doppelter Staatsangehörigkeit der Ehegatten das Kriterium der effektivsten Staatsangehörigkeit zugrunde zu legen sei. Frau Mesko vertritt unter Hinweis auf mehrere Umstände, insbesondere die Tatsache, dass sie selbst und Herr Hadadi seit 1980 in Frankreich wohnten, die Ansicht, dass im Ausgangsverfahren die französische Staatsangehörigkeit die effektivste sei. Würden beide Staatsangehörigkeiten gleichbehandelt, würde dies zu einem „Wettlauf zu den Gerichten“ führen, da es einen der Ehegatten zum Missbrauch und zur schnellen Anrufung der Gerichte eines Mitgliedstaats verleiten könnte, um zu verhindern, dass der andere die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats anrufe. Nach Ansicht der polnischen Regierung darf die Wahl des zuständigen Gerichts nicht den Parteien überlassen werden, denn eine solche Lösung würde Personen, die eine gemeinsame doppelte Staatsangehörigkeit besäßen, ein außerordentliches Privileg verschaffen und ihnen die Möglichkeit bieten, de facto das zuständige Gericht zu wählen, während die Verordnung Nr. 2201/2003 anderen Personen diese Möglichkeit nicht einräume. Ferner könnte die Aufrechterhaltung der Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem die Ehegatten seit langem nicht mehr wohnten, die Wirksamkeit und die Billigkeit der gerichtlichen Entscheidungen beeinträchtigen und zu bestimmten Missbräuchen wie dem „forum shopping“ führen.

46      Dagegen ist nach Ansicht von Herrn Hadadi, der französischen, der tschechischen, der deutschen, der ungarischen, der slowakischen und der finnischen Regierung sowie der Kommission im Fall gemeinsamer doppelter Staatsangehörigkeit jeder der Ehegatten gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 berechtigt, vor den Gerichten eines der beiden Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit er und sein Ehegatte besäßen, Scheidungsklage zu erheben.

47      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 2201/2003 laut ihrem ersten Erwägungsgrund zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beiträgt, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Zu diesem Zweck legt sie in ihren Kapiteln II und III u. a. Regeln über die Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen im Bereich der Auflösung einer Ehe fest.

48      In diesem Zusammenhang sieht Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 2201/2003 mehrere Gerichtsstände vor, die nicht in eine Rangordnung gestellt worden sind. Alle in Art. 3 Abs. 1 aufgeführten objektiven Kriterien bestehen alternativ nebeneinander. Aufgrund des Ziels dieser Verordnung, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, sieht deren Art. 6 im Kern die Ausschließlichkeit der in den Art. 3 bis 5 dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeiten vor.

49      Somit sollen mit dem durch die Verordnung Nr. 2201/2003 eingeführten System der Zuständigkeitsverteilung im Bereich der Auflösung einer Ehe mehrfache Zuständigkeiten nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr ist das Nebeneinander mehrerer gleichrangiger Gerichtsstände ausdrücklich vorgesehen.

50      Während die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung aufgeführten Kriterien in verschiedener Hinsicht an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten anknüpfen, sind in Buchst. b dieses Absatzes die „Staatsangehörigkeit beide[r] Ehegatten“ „oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, [das] gemeinsam[e] ‚domicile‘“ als Kriterium genannt. Damit sind, abgesehen von den beiden letztgenannten Mitgliedstaaten, die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit die Ehegatten besitzen, für die Entscheidung über Klagen im Bereich der Auflösung einer Ehe zuständig.

51      Dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass nur die „effektive“ Staatsangehörigkeit bei der Anwendung dieser Bestimmung berücksichtigt werden kann. Mit der Festlegung der Staatsangehörigkeit als Zuständigkeitskriterium bevorzugt diese Bestimmung einen eindeutigen und leicht anzuwendenden Anknüpfungspunkt. Sie sieht kein anderes Kriterium im Zusammenhang der Staatsangehörigkeit, wie z. B. deren Effektivität, vor.

52      Im Übrigen fände die Auslegung, dass nur eine „effektive“ Staatsangehörigkeit für die Zwecke von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 berücksichtigt werden könnte, weder in den Zielen noch im Kontext dieser Bestimmung eine Stütze.

53      Zum einen würde eine solche Auslegung nämlich die Rechtsbürger insbesondere, wenn sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausübten, in ihrer Wahl des Gerichtsstandes einschränken.

54      Da der gewöhnliche Aufenthalt für die Bestimmung der effektivsten Staatsangehörigkeit von wesentlicher Bedeutung wäre, fielen die Gerichtsstände nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 2201/2003 häufig zusammen. In der Praxis würde dies bei Mehrstaatern auf eine Rangfolge der in diesem Abs. 1 vorgesehenen Gerichtsstände hinauslaufen, die sich aus dem Wortlaut dieses Absatzes nicht ergibt. Dagegen könnte ein Ehepaar, das nur die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, selbst dann noch die Gerichte dieses Staates anrufen, wenn es seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit vielen Jahren nicht mehr in diesem Staat hätte und nur noch wenige tatsächliche Berührungspunkte mit diesem Staat bestünden.

55      Zum anderen müsste wegen der Ungenauigkeit des Begriffs „effektive Staatsangehörigkeit“ eine ganze Reihe tatsächlicher Umstände berücksichtigt werden, die nicht immer zu einem eindeutigen Ergebnis führen. Die Notwendigkeit einer Nachprüfung der Berührungspunkte zwischen den Ehegatten und ihren jeweiligen Staatsangehörigkeiten würde infolgedessen die Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit erschweren und damit dem Ziel, die Anwendung der Verordnung Nr. 2201/2003 durch die Verwendung eines einfachen und eindeutigen Anknüpfungskriteriums zu erleichtern, zuwiderlaufen.

56      Es ist richtig, dass nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 die Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten zuständig sein können, wenn die Betroffenen mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen. Wie die Kommission sowie die französische, die ungarische und die slowakische Regierung ausgeführt haben, kann jedoch der Zuständigkeitskonflikt in dem Fall, dass Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung angerufen werden, durch die Regelung in Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung gelöst werden.

57      Schließlich ist einzuräumen, dass die Verordnung Nr. 2201/2003, die nur die gerichtliche Zuständigkeit regelt, jedoch keine Kollisionsnormen enthält, die Ehegatten, wie Frau Mesko geltend macht, dazu verleiten könnte, rasch eines der zuständigen Gerichte anzurufen, um sich die Vorteile des materiellen Scheidungsrechts zu sichern, das nach dem internationalen Privatrecht des Gerichtsstands anwendbar ist. Entgegen dem Vorbringen von Frau Mesko kann jedoch dies allein nicht dazu führen, dass die Anrufung eines nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zuständigen Gerichts als missbräuchlich angesehen werden könnte. Wie u. a. aus den Randnrn. 49 bis 52 des vorliegenden Urteils hervorgeht, widerspricht nämlich die Anrufung der Gerichte eines Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, selbst dann nicht den Zielen dieser Bestimmung, wenn es keine weiteren Berührungspunkte mit diesem Mitgliedstaat gibt.

58      Daher ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass, wenn beide Ehegatten die Staatsangehörigkeit derselben zwei Mitgliedstaaten besitzen, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 der Ablehnung der Zuständigkeit der Gerichte eines dieser Mitgliedstaaten mit der Begründung, dass der Antragsteller keine weiteren Berührungspunkte mit diesem Staat hat, entgegensteht. Die Gerichte der Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit die Ehegatten besitzen, sind vielmehr nach dieser Bestimmung zuständig, und den Ehegatten steht die Wahl des Gerichts des Mitgliedstaats, das mit dem Rechtsstreit befasst werden soll, frei.

 Kosten

59      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Hat das Gericht des Anerkennungsmitgliedstaats gemäß Art. 64 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 zu prüfen, ob das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats einer gerichtlichen Entscheidung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zuständig gewesen wäre, verwehrt es diese Bestimmung dem Gericht des Anerkennungsmitgliedstaats, die Ehegatten, die beide die Staatsangehörigkeit sowohl dieses Staates als auch des Ursprungsmitgliedstaats besitzen, allein als Staatsangehörige des Anerkennungsmitgliedstaats anzusehen. Vielmehr muss dieses Gericht den Umstand berücksichtigen, dass die Ehegatten auch die Staatsangehörigkeit des Ursprungsmitgliedstaats besitzen und dessen Gerichte daher für die Entscheidung des Rechtsstreits hätten zuständig sein können.

2.      Besitzen beide Ehegatten die Staatsangehörigkeit derselben zwei Mitgliedstaaten, steht Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 der Ablehnung der Zuständigkeit der Gerichte eines dieser Mitgliedstaaten mit der Begründung, dass der Antragsteller keine weiteren Berührungspunkte mit diesem Staat hat, entgegen. Die Gerichte der Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit die Ehegatten besitzen, sind vielmehr nach dieser Bestimmung zuständig, und den Ehegatten steht die Wahl des Gerichts des Mitgliedstaats, das mit dem Rechtsstreit befasst werden soll, frei.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.