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Rechtsmittel des Gregor Schneider gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 4. Dezember 2018 in der Rechtssache T-560/16, Gregor Schneider gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 14. Februar 2019

(Rechtssache C-116/19 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Gregor Schneider (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anträge des Rechtsmittelführers:

Der Rechtsmittelführer beantragt,

1.    das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Vierte Kammer) vom 04.12.2018 in der Rechtssache T-560/16 vollständig aufzuheben;

2.    gemäß dem vom Kläger in jenem Verfahren gestellten Antrag zu entscheiden, also

    die Entscheidung des EUIPO (damals: HABM) vom 02.10.2014, wonach der Kläger aus der Abteilung Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten in die Abteilung Kerngeschäft versetzt wird, aufzuheben;

    hilfsweise: die Rechtssache nach der Aufhebung des o. g. Urteils an das Gericht der EU zurückzuverweisen;

3.    die Kosten des gesamten Verfahrens – also des Verfahrens vor dem Gericht der EU sowie des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof der EU – dem EUIPO aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel stützt sich auf neun Rechtsmittelgründe.

Erstens habe das Gericht in dem angegriffenen Urteil den „Grundsatz der Übereinstimmung“ zwischen der Beschwerde im Sinne von Art. 91 Abs. 2 des Beamtenstatuts und der anschließenden Klage fehlerhaft ausgelegt, da es einen Klagegrund mit dem Hinweis auf das Übereinstimmungsprinzip als unzulässig zurückgewiesen habe, den der Kläger zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung mangels einer immer noch nicht erfolgten Aufgabenzuweisung gar nicht hatte vorbringen können.

Zweitens habe das Gericht die Prüfungskriterien für das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs rechtsfehlerhaft ausgelegt, indem es den Rechtssatz aufgestellt habe, dass dann, wenn eine Umsetzungsmaßnahme nicht für mit dem dienstlichen Interesse unvereinbar befunden worden sei, auch keine Rede von einem Ermessensmissbrauch sein könne. Dieser Rechtssatz könne nicht richtig sein, denn er würde grundsätzlich sämtliche Situationen von der Fallgruppe des Ermessensmissbrauchs ausschließen, in denen die Verwaltung ein plausibles dienstliches Interesse vorschiebt, ohne dieses Interesse tatsächlich zu verfolgen. Es seien gerade die Fälle des intelligent konstruierten Ermessensmissbrauchs, die der rechtlichen Nachprüfung nicht durch einen so formulierten Rechtssatz generell entzogen werden dürften.

Drittens habe das Gericht die Anforderungen an eine Anhörung, die das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör, welches auch in Art. 41 Abs. 1 i. V. m. Art. 41 Abs. 2 Buchstabe a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, gewährleistet, rechtsfehlerhaft ausgelegt, indem es eine Anhörung nur dann für notwendig erachte, wenn eine anvisierte Individualmaßnahme aus Sicht der Behörde einen nachteiligen Effekt für die betroffene Person mit sich bringen könnte. Die Anhörung und Einräumung von rechtlichem Gehör solle aber gerade dem Zweck dienen, Gesichtspunkte und Auswirkungen von beabsichtigten Entscheidungen ans Licht zu bringen, welche die Behörde selbst noch nicht in Betracht gezogen habe.

Viertens habe das Gericht mehrfach das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es u.a. den in der mündlichen Verhandlung gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts eingebrachten neuen Vortrag ignoriert habe und sich mit dem entsprechenden Zeugenangebot nicht auseinandergesetzt habe noch eine Entscheidung gemäß Art. 85 Abs. 4 jener Verfahrensordnung getroffen habe. Das Gericht habe das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör auch deswegen verletzt, weil es die bereits in der Klageschrift angebotenen Zeugen nicht gehört habe und gleichzeitig dem Kläger mangelnde Nachweise vorwerfe.

Damit verletze das Gericht, fünftens, zudem elementare Grundsätze eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte und lasse Zweifel an der Wirksamkeit des Rechtsschutzes aufkommen.

Sechstens habe das Gericht mehrfach die ihm vorliegenden Tatsachen verfälscht.

Siebtens wird eine mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts, achtens ein Begründungsmangel und neuntens die Verletzung der Denkgesetze geltend gemacht.

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