Language of document : ECLI:EU:F:2011:24

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

16. März 2011


Rechtssache F-21/10


Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Schadensersatzklage – Rechtswidrigkeit – Versand eines die Kosten einer Rechtssache betreffenden Schreibens an den Rechtsanwalt, der den Kläger in dieser Rechtssache vertreten hat – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt – Art. 94 der Verfahrensordnung“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf zum einen Aufhebung der ablehnenden Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Ersatz des Schadens, der seines Erachtens durch den Versand eines die Zahlung der Kosten in der Rechtssache, in der der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Mai 2006, Marcuccio/Kommission (T‑241/03), ergangen ist, an seinen Prozessbevollmächtigten in dieser Rechtssache entstanden ist, und zum anderen auf Verurteilung der Kommission, ihm Schadensersatz zu leisten

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. Der Kläger trägt die gesamten Kosten. Der Kläger wird verurteilt, an das Gericht 2 000 Euro zu zahlen.


Leitsätze


1.      Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Klage auf Aufhebung der vorgerichtlichen Entscheidung über die Ablehnung des Schadensersatzantrags

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Verfahren – Kosten – Ohne angemessenen Grund oder böswillig verursachte Kosten, die dem Gericht für den öffentlichen Dienst durch die missbräuchliche Klage eines Beamten aufgezwungen werden

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 94)


1.      Ein Antrag auf Aufhebung der im vorgerichtlichen Verfahren ergangenen ablehnenden Entscheidung eines Organs über einen Antrag auf Schadensersatz kann nicht unabhängig von dem Schadensersatzantrag beurteilt werden.

(vgl. Randnrn. 19 und 20)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 14. Oktober 2004, I/Gerichtshof, T‑256/02, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung


2.      Das Gericht für den öffentlichen Dienst kann nach Art. 94 seiner Verfahrensordnung Kosten, die vermeidbar gewesen wären, insbesondere im Fall einer offensichtlich missbräuchlichen Klage, der Partei, die sie veranlasst hat, bis zu einem Höchstbetrag von 2 000 Euro vollständig oder zum Teil auferlegen.

Diese Bestimmung ist im Fall der Klage eines Beamten anzuwenden, dessen zahlreiche anderen Klagen, die bei den Gerichten der Union eingereicht worden sind, bereits zumindest teilweise als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich jeder Rechtsgrundlage entbehrend abgewiesen worden sind und dessen Klage eindeutig ohne angemessenen Grund und böswillig ist, da sich der Kläger ohne jede Rechtfertigung für den Rechtsweg entschieden hat.

(vgl. Randnrn. 33, 35 und 36)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 9. Dezember 2009, Marcuccio/Kommission, C‑513/08 P; 9. Dezember 2009, Marcuccio/Kommission, C‑528/08 P

Gericht erster Instanz: 9. September 2008, Marcuccio/Kommission, T‑143/08; 9. September 2008, Marcuccio/Kommission, T‑144/08; 26. Juni 2009, Marcuccio/Kommission, T‑114/08 P; 28. September 2009, Marcuccio/Kommission, T‑46/08 P

Gericht der Europäischen Union: 23. März 2010, Marcuccio/Kommission, T‑16/09 P; 28. Oktober 2010, Marcuccio/Kommission, T‑32/09 P

Gericht für den öffentlichen Dienst: 11. Mai 2007, Marcuccio/Kommission, F‑2/06; 6. Dezember 2007, Marcuccio/Kommission, F‑40/06; 14. Dezember 2007, Marcuccio/Kommission, F‑21/07; 4. November 2008, Marcuccio/Kommission, F‑18/07; 4. November 2008, Marcuccio/Kommission, F‑87/07; 18. Februar 2009, Marcuccio/Kommission, F‑70/07; 31. März 2009, Marcuccio/Kommission, F‑146/07, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑239/09 P; 20. Juli 2009, Marcuccio/Kommission, F‑86/07, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑402/09 P; 7. Oktober 2009, Marcuccio/Kommission, F‑122/07; 7. Oktober 2009, Marcuccio/Kommission, F‑3/08