Language of document : ECLI:EU:F:2014:221

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Zweite Kammer)

17. September 2014

Rechtssache F‑21/10 DEP

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Verfahren – Kostenfestsetzung – Art. 92 der Verfahrensordnung – Vertretung eines Organs durch einen Anwalt – Anwaltskosten – Erstattungsfähige Kosten – Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen“

Gegenstand:      Antrag der Europäischen Kommission auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten gemäß Art. 92 der Verfahrensordnung im Anschluss an den Beschluss Marcuccio/Kommission (F‑21/10, EU:F:2011:24)

Entscheidung:      Der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten, die Herr Marcuccio der Europäischen Kommission in der Rechtssache F‑21/10, Marcuccio/Kommission, zu erstatten hat, wird auf 3 065 Euro festgesetzt. Für den in Nr. 1 genannten Betrag sind ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zur tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte angewandten und am ersten Kalendertag des Monats der Fälligkeit der Zahlung geltenden Zinssatzes, erhöht um dreieinhalb Prozentpunkte, zu zahlen.

Leitsätze

1.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Notwendige Aufwendungen der Parteien – Von einem Organ an seinen Anwalt gezahltes Honorar – Einbeziehung – Umstände, die bei der Festsetzung zu berücksichtigen sind

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 1 und Anhang I Art. 7 Abs. 1)

2.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Verzugszinsen

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 81 bis 83 und 92)

1.      Wie aus Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs hervorgeht, der nach Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung auch auf das Gericht für den öffentlichen Dienst Anwendung findet, steht es den Organen frei, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen. Dessen Vergütung fällt daher unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen, ohne dass das Organ nachweisen müsste, dass eine solche Hilfe objektiv gerechtfertigt war.

Was die Bestimmung der Höhe der Anwaltskosten betrifft, für die Ersatz verlangt werden kann, hat der Unionsrichter nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Er darf bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Vergütungsvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen berücksichtigen.

Ebenso wenig wirkt sich der Umstand, dass es sich um eine pauschale Vergütung handelt, auf die Beurteilung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten durch das Gericht aus, da sich der Richter auf gefestigte richterrechtliche Kriterien und die genauen Angaben stützt, die ihm von den Verfahrensbeteiligten zu liefern sind. Das Gericht für den öffentlichen Dienst ist bei Fehlen solcher Informationen zwar nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die Forderungen des Antragstellers zwangsläufig streng beurteilen.

Auch lässt sich der Betrag des erstattungsfähigen Honorars des Anwalts des betreffenden Organs nicht ohne Berücksichtigung der Arbeit bewerten, die die Dienststellen des Organs – auch schon vor der Anrufung des Gerichts für den öffentlichen Dienst – erbracht haben. Da nämlich die Zulässigkeit einer Klage voraussetzt, dass eine Beschwerde eingelegt und von der Anstellungsbehörde zurückgewiesen worden ist, sind die Dienststellen des Organs grundsätzlich in die Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten eingebunden, noch bevor diese vor das Gericht für den öffentlichen Dienst gebracht werden.

Was den mit dem vorgerichtlichen Verfahren verbundenen Arbeitsaufwand angeht, obliegt es dem Unionsrichter, bei der Bestimmung der Zahl der Arbeitsstunden des Anwalts die für das Gerichtsverfahren notwendige Arbeit angemessen zu beurteilen.

(vgl. Rn. 18 bis 20, 22 und 30)

Verweisung auf:

Gericht der Europäischen Union: Beschlüsse Marcuccio/Kommission, T‑278/07 P‑DEP, EU:T:2013:269, Rn. 20, und Marcuccio/Kommission, T‑366/10 P, EU:T:2014:63, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht für den öffentlichen Dienst: Beschluss Chatzidoukakis/Kommission, F‑84/10 DEP, EU:F:2014:41, Rn. 21, 22 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Nach Art. 92 seiner Verfahrensordnung ist das Gericht für den öffentlichen Dienst für die Feststellung, ob auf eine von ihm ausgesprochene Verurteilung zur Kostentragung Verzugszinsen zu zahlen sind, und für die Festsetzung des anwendbaren Zinssatzes ausschließlich zuständig.

Aus den Art. 81 bis 83 dieser Verfahrensordnung ergibt sich, dass ein Beschluss als solcher nicht verkündet wird. Er muss den Tag seines Erlasses erkennen lassen und wird mit dem Tag seiner Zustellung wirksam. Daraus folgt, dass eine Partei, die Verzugszinsen ab dem Tag der Verkündung des zu erlassenden Beschlusses beantragt, dahin zu verstehen ist, dass sie beim Gericht für den öffentlichen Dienst Verzugszinsen auf die erstattungsfähigen Kosten erst ab der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragt. Daher hat die Partei ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bis zur tatsächlichen Zahlung dieser Kosten Anspruch auf Verzugszinsen auf die vom Gericht festgesetzten erstattungsfähigen Kosten.

(vgl. Rn. 34, 36 und 37)

Verweisung auf:

Gericht der Europäischen Union: Beschluss Marcuccio/Kommission, T‑450/10 P‑DEP, EU:T:2014:32, Rn. 47

Gericht für den öffentlichen Dienst: Beschluss Chatzidoukakis/Kommission, EU:F:2014:41, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung