Language of document : ECLI:EU:C:2013:92

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

21. Februar 2013(*)

„Soziale Sicherheit – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Art. 72, 78 Abs. 2 Buchst. b und Art. 79 Abs. 1 Buchst. a – Familienbeihilfen für Waisen – Zusammenrechnung der Versicherungs- und Beschäftigungszeiten – Zeiten, die vom überlebenden Elternteil in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden – Nichtberücksichtigung“

In der Rechtssache C‑619/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal du travail de Bruxelles (Belgien) mit Entscheidung vom 15. November 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 30. November 2011, in dem Verfahren

Patricia Dumont de Chassart

gegen

Office national d’allocations familiales pour travailleurs salariés (ONAFTS)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richter E. Jarašiūnas und A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters C. G. Fernlund,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Frau Dumont de Chassart, vertreten durch F. Hachez und T. Delahaye, avocats,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck und M. Jacobs als Bevollmächtigte im Beistand von J. Vanden Eynde und L. Delmotte, avocats,

–        des Rates der Europäischen Union, vertreten durch S. Sitbon, M. Veiga und S. Cook als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Kreuschitz und G. Rozet als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Dezember 2012

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 72, 78 Abs. 2 Buchst. b und 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates vom 29. April 1999 (ABl. L 164, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Dumont de Chassart und dem Office national d’allocations familiales pour travailleurs salariés (Nationales Amt für Familienbeihilfen an Arbeitnehmer, im Folgenden: ONAFTS) wegen dessen Weigerung, der Klägerin für ihren Sohn Familienbeihilfen für Waisen zu gewähren.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Nach Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 bezeichnet der Begriff „Arbeitnehmer“ für die Anwendung dieser Verordnung u. a. jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist.

4        Art. 2 („Persönlicher Geltungsbereich“) der Verordnung sieht vor:

„(1)      Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.

(2)      Diese Verordnung gilt für Hinterbliebene von Arbeitnehmern und Selbständigen sowie von Studierenden, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen.“

5        Art. 4 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

c)      Leistungen bei Alter,

h)      Familienleistungen.“

6        Art. 72 („Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit“) in Kapitel 7 („Familienleistungen“) des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 sieht vor:

„Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, auch Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.“

7        Art. 78 („Waisen“) in Kapitel 8 („Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen“) des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

„(1)      Leistungen im Sinne dieses Artikels sind Familienbeihilfen und gegebenenfalls zusätzliche oder besondere Beihilfen für Waisen.

(2)      Die Leistungen für Waisen werden ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Waisen oder die natürliche oder juristische Person, die ihren Unterhalt bestreitet, wohnen, wie folgt gewährt:

a)      [f]ür Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats gegolten haben, gemäß den Rechtsvorschriften dieses Staates;

b)      für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben:

i)      nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet die Waisen wohnen, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) – nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht …

…“

8        Der ebenfalls zu Kapitel 8 gehörende Art. 79 („Gemeinsame Vorschriften für die Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentenberechtigten und für Waisen“) der Verordnung sieht vor:

„(1)      Die Leistungen nach den Artikeln 77, 78 und 78a werden gemäß den nach diesen Artikeln bestimmten Rechtsvorschriften von dem Träger, der diese Rechtsvorschriften anzuwenden hat, zu seinen Lasten gewährt, als hätten für den Rentner oder den Verstorbenen ausschließlich die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gegolten.

Dabei gilt jedoch Folgendes:

a)      Hängt nach diesen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Dauer der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbständigen Tätigkeit oder Wohnzeiten ab, so wird diese Dauer gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 45 beziehungsweise des Artikels 72 ermittelt;

…“

9        In Anhang VI („Besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten“) der Verordnung heißt es:

„A.      Belgien

7.      Bei der Anwendung des Artikels 72 und des Artikels 79 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung werden nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Beschäftigungs- und/oder Versicherungszeiten in den Fällen angerechnet, in denen nach den belgischen Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch der Voraussetzung unterliegt, dass in einem bestimmten früheren Zeitraum die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfen im Rahmen des Systems für Arbeitnehmer erfüllt wurden.

…“

10      Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, der die allgemeinen Vorschriften für die Zusammenrechnung der Zeiten enthält, bestimmt u. a.:

„(1)      Für die Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel 18 Absatz 1, Artikel 38, Artikel 45 Absätze 1 bis 3, Artikel 64 sowie Artikel 67 Absätze 1 und 2 der Verordnung [Nr. 1408/71] gilt Folgendes:

a)      Den Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, werden die nach den Rechtsvorschriften aller anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten hinzugerechnet, soweit dies erforderlich ist, um die nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs zu ergänzen; die Versicherungs- oder Wohnzeiten dürfen sich jedoch nicht überschneiden. …

…“

 Belgisches Recht

11      Art. 56bis § 1 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger vom 19. Dezember 1939 (im Folgenden: koordinierte Gesetze) sieht vor, dass eine Waise Familienzulagen zu den für Waisen bestimmten Sätzen erhält, wenn zum Zeitpunkt des Todes eines seiner Elternteile entweder der verstorbene oder der überlebende Elternteil im Lauf der letzten zwölf Monate vor dem Tod die Bedingungen für die Gewährung von mindestens sechs pauschalen Monatszulagen aufgrund dieser Gesetze erfüllt hat.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

12      Frau Dumont de Chassart, eine belgische Staatsangehörige, ist die Witwe von Herrn Descampe, der ebenfalls belgischer Staatsangehöriger war. Aus der Ehe ging ein Sohn hervor, der am 23. Januar 2000 in Frankreich geborene belgische Staatsangehörige Diego Descampe.

13      Wie den dem Gerichtshof vorliegenden Akten zu entnehmen ist, war Frau Dumont de Chassart in Frankreich vom 28. September 1993 bis zum 31. August 2008 als Arbeitnehmerin tätig. Herr Descampe war sowohl in Belgien, von 1968 bis 1976 und in den Jahren 1987 und 1988, als auch in Frankreich, von 1989 bis 2002, als Arbeitnehmer tätig. Anschließend übte er keine Tätigkeit mehr aus und lebte in Frankreich im „Vorruhestand“ allein von seinen Ersparnissen, ohne irgendeine Vergütung zu beziehen.

14      Am 25. April 2008 verstarb Herr Descampe in Frankreich.

15      Am 31. August 2008 zog Frau Dumont de Chassart mit ihrem Sohn wieder nach Belgien, wo sie, nachdem sie etwa einen Monat gearbeitet hatte, arbeitslos wurde.

16      Am 13. Oktober 2008 beantragte Frau Dumont de Chassart beim ONAFTS, ihr für ihren Sohn Familienbeihilfen für Waisen zu gewähren.

17      Am 4. Februar 2009 beantragte sie beim ONAFTS auch den Kindergeldzuschlag für Alleinerziehende ab dem 1. September 2008.

18      Am 9. März 2009 beschied das ONAFTS Frau Dumont de Chassart, dass die Familienbeihilfen ihr aufgrund ihrer in Belgien ausgeübten Berufstätigkeit ab dem 1. September 2008 gewährt worden seien.

19      Am 6. April 2009 teilte das ONAFTS Frau Dumont de Chassart ferner mit, dass ihr ab dem 1. Oktober 2008 auch ein Kindergeldzuschlag für Alleinerziehende gewährt worden sei.

20      Am 20. November 2009 lehnte es das ONAFTS dagegen ab, der Antragstellerin die Familienbeihilfen für Waisen zu gewähren, und begründete dies damit, dass Herr Descampe im Lauf der unmittelbar vor seinem Tod liegenden zwölf Monate nicht, wie nach Art. 56bis § 1 der koordinierten Gesetze erforderlich, die Bedingungen für die Gewährung von mindestens sechs pauschalen Monatszulagen erfüllt habe.

21      Am 5. Februar 2010 erhob Frau Dumont de Chassart vor dem Tribunal du travail de Bruxelles Klage gegen diese ablehnende Entscheidung und machte geltend, das ONAFTS hätte ihr die Familienbeihilfen für Waisen unter Berücksichtigung der von ihr vor dem Tod ihres Ehemanns in Frankreich zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten gewähren müssen.

22      Dieses Gericht führt in seiner Vorlageentscheidung aus, dass nach dem Wortlaut von Art. 78 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 das innerstaatliche Recht des Wohnsitzmitgliedstaats der Waisen Anwendung finde und dass daher ab dem 1. September 2008 auf den Fall von Frau Dumont de Chassart belgisches Recht anwendbar sei. Nach Art. 56bis der koordinierten Gesetze könne sowohl der verstorbene als auch der überlebende Elternteil den Anspruch auf Familienzulagen für Waisen begründen. Allerdings könne ein solcher Antrag im vorliegenden Ausgangsfall nicht auf die Situation des verstorbenen Elternteils gegründet werden, da dieser im Lauf der letzten zwölf Monate vor seinem Tod die nach den koordinierten Gesetzen erforderlichen Bedingungen für die Gewährung von mindestens sechs pauschalen Monatszulagen nicht erfüllt habe. Der überlebende Elternteil, Frau Dumont de Chassart, erfülle diese Bedingungen nur dann, wenn die von ihr in Frankreich zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in Belgien zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten gleichzustellen seien.

23      Die Anwendung der in Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Gleichstellungsregel werde jedoch durch Art. 79 Abs. 1 der Verordnung ausgeschlossen. Diese Vorschrift, die auf Art. 72 verweise, beziehe sich nämlich, wie das ONAFTS im Ausgangsverfahren geltend gemacht habe, ausschließlich auf die vom verstorbenen Arbeitnehmer zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten und nicht auf die vom überlebenden Arbeitnehmer zurückgelegten Zeiten. Der persönliche Geltungsbereich von Art. 79 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und folglich des Verweises auf Art. 72 der Verordnung sei somit enger als der von Art. 56bis § 1 der koordinierten Gesetze.

24      Das Tribunal du travail de Bruxelles stellt sich die Frage, ob diese Begrenzung des Geltungsbereichs von Art. 56bis § 1 der koordinierten Gesetze durch Art. 79 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 gegen die im Unionsrecht verankerten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verstoße. Insoweit äußert das Gericht insbesondere Zweifel wegen der zu treffenden Unterscheidung zwischen Kindern von Eltern, die das belgische Staatsgebiet niemals verlassen hätten, um einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nachzugehen, und Kindern, deren Eltern, die Unionsbürger seien, in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt hätten, in dem der überlebende Elternteil in dem nach den belgischen Rechtsvorschriften relevanten Bezugszeitraum gearbeitet habe, während der verstorbene Elternteil keiner Tätigkeit nachgegangen sei. Im Fall der erstgenannten Waisen könnte nämlich der überlebende Elternteil, der im Bezugszeitraum in Belgien gearbeitet habe, neben den Versicherungs- und Beschäftigungszeiten des verstorbenen Elternteils auch von ihm selbst in Belgien zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten geltend machen, während im Fall der letztgenannten Waisen der überlebende Elternteil die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten in Belgien nicht geltend machen könne.

25      Das Tribunal du travail de Bruxelles hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Verletzt Art. 79 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die allgemeinen Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung, die u. a. in Art. 14 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, gegebenenfalls in Verbindung mit den Art. 17, 39 und/oder 43 der konsolidierten Fassung des EG-Vertrags, verankert sind, wenn er dahin ausgelegt wird, dass die in Art. 72 dieser Verordnung vorgesehenen Anrechnungsregeln für die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit nur für den verstorbenen Elternteil gelten, so dass Art. 56bis § 1 der koordinierten Gesetze für den überlebenden Elternteil – unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist oder in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung fällt –, der in dem in Art. 56bis § 1 der koordinierten Gesetze genannten Zeitraum von zwölf Monaten in einem anderen Land der Europäischen Union gearbeitet hat, die Möglichkeit des Nachweises ausschließt, dass er die Voraussetzung erfüllt, wonach er als Berechtigter im Sinne von Art. 51 § 3 Nr. 1 der koordinierten Gesetze in den letzten zwölf Monaten vor dem Tod mindestens sechs pauschale Monatszulagen hätte beanspruchen können, während der überlebende Elternteil, ob belgischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der in dem in Art. 56bis § 1 der koordinierten Gesetze vorgesehenen Zeitraum von zwölf Monaten ausschließlich in Belgien gearbeitet hat, weil er das belgische Hoheitsgebiet möglicherweise nie verlassen hat, berechtigt wäre, einen solchen Nachweis zu erbringen?

 Zur Vorlagefrage

26      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 72, 78 Abs. 2 Buchst. b und 79 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen sind, dass bei der Zusammenrechnung der für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen für Waisen in einem Mitgliedstaat erforderlichen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten nur die vom verstorbenen Elternteil in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten, unter Ausschluss der vom überlebenden Elternteil zurückgelegten Zeiten, berücksichtigt werden können. Sollte dies der Fall sein, möchte das Gericht wissen, ob diese Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 mit dem allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Diskriminierungsverbot vereinbar sind.

 Zur Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71

27      Vorab ist sogleich klarzustellen, dass entgegen den Ausführungen der belgischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen den Rechtsnachfolgern eines verstorbenen Elternteils, hier von Herrn Descampe, das Recht, sich auf die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 zu berufen, nicht mit der Begründung genommen werden kann, dass dieser Elternteil, weil er zum Zeitpunkt seines Todes in keinem der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit mehr versichert gewesen sei, die Eigenschaft als „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Verordnung verloren habe.

28      Gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 1408/71, der ihren persönlichen Geltungsbereich regelt, gilt sie nämlich für Hinterbliebene von Arbeitnehmern, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten über ein System der sozialen Sicherheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung „galten“ (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. März 1978, Laumann, 115/77, Slg. 1978, 805, Randnr. 5, und vom 25. Juni 1997, Mora Romero, C‑131/96, Slg. 1997, I‑3659, Randnr. 21).

29      Im Ausgangsverfahren ist jedoch unstreitig, dass Herr Descampe, der zwischen 1968 und 2002 sowohl in Belgien als auch in Frankreich berufstätig war, den Systemen der sozialen Sicherheit dieser beiden Mitgliedstaaten angehörte. Somit ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten, dass Herr Descampe, wäre er nicht kurz vor Erreichung des Rentenalters verstorben, in jedem dieser Mitgliedstaaten Anspruch u. a. auf eine Altersrente im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1408/71 gehabt hätte.

30      Jedenfalls ist unstreitig, dass sowohl vor als auch nach dem Tod von Herrn Descampe Frau Dumont de Chassart, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Leistung für Waisen beantragt, bei einem System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 versichert war, so dass sie als „Arbeitnehmerin“ im Sinne von Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung einzustufen ist und damit der Verordnung gemäß ihrem Art. 2 unterfällt.

31      Somit ist festzustellen, dass ein Fall wie der des Ausgangsverfahrens in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt.

 Zur Auslegung der Art. 72, 78 Abs. 2 Buchst. b und 79 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71

32      Was den Anspruch auf Leistungen für Waisen betrifft, ist daran zu erinnern, dass die in Art. 78 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellten Regeln darauf abzielen, den Mitgliedstaat zu bestimmen, nach dessen Rechtsvorschriften sich die Gewährung dieser Leistungen richtet, die somit grundsätzlich gemäß den Rechtsvorschriften allein dieses Mitgliedstaats gewährt werden. Nach Art. 78 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i werden die genannten Leistungen, wenn für den verstorbenen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben, gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gewährt, in dessen Gebiet die Waise des verstorbenen Arbeitnehmers wohnt. Nach dieser Bestimmung ist somit allein der Wohnmitgliedstaat für die Gewährung der in Rede stehenden Leistungen zuständig (vgl. u. a. Urteile vom 27. Februar 1997, Bastos Moriana u. a., C‑59/95, Slg. 1997, I‑1071, Randnrn. 15 und 18, sowie vom 20. Oktober 2011, Pérez García u. a., C‑225/10, Slg. 2011, I‑10111, Randnr. 39).

33      Nach Art. 79 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 muss der zuständige Mitgliedstaat die Leistungen gemäß seinen eigenen Rechtsvorschriften gewähren, „als hätten“ für den verstorbenen Arbeitnehmer ausschließlich diese Rechtsvorschriften gegolten.

34      Die belgische Regierung macht geltend, dass nach diesen Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 bei der Zusammenrechnung der für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen für Waisen erforderlichen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten nur die vom verstorbenen Elternteil zurückgelegten Zeiten berücksichtigt werden dürften, sofern für ihn bereits eine bestimmte Versicherungs- oder Beschäftigungszeit in dem Mitgliedstaat zu Buche stehe, bei dem die Leistungen beantragt würden. Hieraus ergebe sich, dass im Ausgangsfall die von Frau Dumont de Chassart im Jahr vor dem Tod ihres Ehemanns in Frankreich zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten für den Erwerb des in den belgischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Anspruchs auf Leistungen für Waisen nicht berücksichtigt werden könnten.

35      Hierzu ist festzustellen, dass Art. 78 der Verordnung Nr. 1408/71 nach dem Wortlaut seines Abs. 2 Buchst. a und b Unterabs. 1 zwar allein für den Leistungsanspruch der „Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers“ gilt. Diese Bestimmung erfasst also, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, nicht den Fall von Kindern, die aufgrund des Todes eines Elternteils, der nicht selbst die Arbeitnehmereigenschaft hatte, zu Waisen geworden sind (Urteil vom 14. März 1989, Baldi, 1/88, Slg. 1989, 667, Randnr. 15).

36      Es trifft auch zu, dass Art. 79 der Verordnung Nr. 1408/71 bezüglich der Zahlung der Leistungen nach dem Wortlaut seines Abs. 1 Unterabs. 1 allein auf die Situation des „Verstorbenen“ abstellt.

37      Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus den Randnrn. 32 und 33 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die Art. 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nur eine „Kollisionsnorm“ enthalten, deren Zweck allein darin besteht, im Fall von Waisen, deren verstorbener Elternteil die Arbeitnehmereigenschaft hatte, die anwendbaren Rechtsvorschriften und den zur Zahlung der dort vorgesehenen Leistungen verpflichteten Träger zu bestimmen.

38      Somit sollen mit diesen Vorschriften nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie sollen auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, der Schutz im Bereich der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 1998, Kuusijärvi, C‑275/96, Slg. 1998, I‑3419, Randnr. 28).

39      Dagegen sollen diese Bestimmungen als solche nicht die inhaltlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anspruchs auf Leistungen für Waisen festlegen. Es ist grundsätzlich Sache der Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats, diese Voraussetzungen festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2012, Bakker, C‑106/11, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Die Verordnung Nr. 1408/71 schafft nämlich kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit, sondern lässt unterschiedliche nationale Systeme bestehen und soll diese nur koordinieren. Sie lässt somit unterschiedliche Systeme bestehen, die zu unterschiedlichen Forderungen gegen unterschiedliche Träger führen, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche entweder allein nach dem nationalen Recht oder nach dem erforderlichenfalls durch Unionsrecht ergänzten nationalen Recht zustehen (Urteil vom 3. April 2008, Chuck, C‑331/06, Slg. 2008, I‑1957, Randnr. 27).

41      Da es keine Harmonisierung auf Unionsebene gibt, bleibt somit jeder Mitgliedstaat dafür zuständig, unter Beachtung des Unionsrechts in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Oktober 2010, van Delft u. a., C‑345/09, Slg. 2010, I‑9879, Randnrn. 84 und 99, sowie vom 30. Juni 2011, da Silva Martins, C‑388/09, Slg. 2011, I‑5737, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Folglich stellt die Eigenschaft als „verstorbener Arbeitnehmer“ im Rahmen der Art. 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 lediglich ein Anknüpfungskriterium dar, das zum einen die Anwendbarkeit dieser Vorschriften und zum anderen, in Verbindung mit dem Wohnort der Waise, die anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt.

43      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass das Anknüpfungskriterium in Art. 78 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften, nämlich des Art. 56bis § 1 der koordinierten Gesetze, führt. Gemäß Art. 79 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist es somit Sache der zuständigen belgischen Behörden, die betreffenden Leistungen nach den belgischen Rechtsvorschriften zu gewähren, als hätten für Herrn Descampe ausschließlich diese Rechtsvorschriften gegolten.

44      Nachdem gemäß diesen Vorschriften somit, in einem ersten Schritt, die belgischen Rechtsvorschriften als die für die Gewährung der Leistungen für Waisen geltenden Rechtsvorschriften ermittelt und außerdem die zuständigen belgischen Behörden als mit der Zahlung dieser Leistungen betraut bestimmt worden sind, hängt das Vorliegen eines Anspruchs auf Leistungen für Waisen, in einem zweiten Schritt, gemäß der in den Randnrn. 39 bis 41 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung vom Inhalt der betreffenden belgischen Rechtsvorschriften ab, also von Art. 56bis § 1 der koordinierten Gesetze.

45      Insoweit ist aber unstreitig, dass diese innerstaatliche Vorschrift bei der Feststellung des Vorliegens eines Anspruchs auf Leistungen für Waisen die Berücksichtigung sowohl der vom verstorbenen Elternteil als auch der vom überlebenden Elternteil zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten erlaubt.

46      Unter diesen Umständen müssen die zuständigen belgischen Behörden gemäß der in Art. 79 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellten Regel bei der Feststellung des Vorliegens eines Anspruchs auf Leistungen für Waisen im Ausgangsfall nach dem in Art. 72 der Verordnung, auf den Art. 79 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a verweist, aufgestellten Grundsatz der Zusammenrechnung von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten die vom überlebenden Elternteil in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten berücksichtigen.

47      Diese Vorschrift, die eine inhaltliche Einschränkung der anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften bewirkt, indem sie zugunsten der Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers den Grundsatz der Zusammenrechnung von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten vorsieht, enthält nämlich keinerlei Beschränkung in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich dieser innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Im Übrigen ist festzustellen, dass diese Vorschrift nicht auf den Begriff „verstorbener Arbeitnehmer“ Bezug nimmt.

48      Die belgische Regierung macht jedoch geltend, dass die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat durch die zuständigen belgischen Behörden zwecks ihrer Zusammenrechnung voraussetze, dass im Bezugszeitraum in Belgien ein Mindestmaß an Tätigkeiten ausgeübt worden sei. Art. 79 der Verordnung Nr. 1408/71 könne somit nur dann dahin ausgelegt werden, dass er diese Behörden dazu verpflichte, die von Frau Dumont de Chassart in Frankreich ausgeübte Tätigkeit zu berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit eine in Belgien zurückgelegte Versicherungs- oder Beschäftigungszeit ergänzen könne. Im vorliegenden Fall hätten aber im Lauf des Jahres vor dem Tod von Herrn Descampe weder dieser noch Frau Dumont de Chassart in Belgien eine solche Zeit zurückgelegt.

49      Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden.

50      Wie der Gerichtshof bereits in Randnr. 44 des Urteils vom 15. Dezember 2011, Bergström (C‑257/10, Slg. 2011, I‑13227), entschieden hat, kann ein für die Gewährung einer Familienleistung zuständiger Mitgliedstaat nicht verlangen, dass neben den in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten ein weiterer Zeitraum in seinem Hoheitsgebiet zurückgelegt worden sein muss.

51      Sowohl der Wortlaut von Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 als auch der Wortlaut von Anhang VI Abschnitt A Nr. 7 dieser Verordnung betreffend die Gewährung von Leistungen für Waisen in Belgien sind insoweit völlig eindeutig. Die erstgenannte Bestimmung verlangt, dass im Rahmen der Zusammenrechnung „Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat“ berücksichtigt werden, als handelte es sich um Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Trägers zurückgelegt wurden, während die letztgenannte Vorschrift bestimmt, dass nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten bei der Gewährung von Leistungen für Waisen „angerechnet“ werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Bergström, Randnr. 41).

52      Außerdem ist daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 1408/71 auf der Grundlage von Art. 51 EWG-Vertrag (sodann Art. 51 EG-Vertrag, später nach Änderung Art. 42 EG und dann Art. 48 AEUV) erlassen wurde, der den Rat der Europäischen Union ermächtigt, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu erlassen, wobei er zu diesem Zweck insbesondere ein System einführt, das zu- und abwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen die Zusammenrechnung „aller“ nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten „Zeiten“ für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen sichert (Urteil Bergström, Randnr. 42).

53      Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem durch Art. 48 AEUV, in dessen Licht die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 auszulegen sind, verfolgten Zweck, der in der Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer besteht (vgl. u. a. Urteile da Silva Martins, Randnr. 70, und vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak, C‑611/10 und C‑612/10, Randnr. 53; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Bergström, Randnr. 43).

54      Mit den Art. 45 AEUV bis 48 AEUV soll nämlich, ebenso wie mit der zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, indem er in mehr als einem Mitgliedstaat tätig war, ohne objektiven Grund schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (vgl. insbesondere Urteile da Silva Martins, Randnr. 76, sowie Hudzinski und Wawrzyniak, Randnr. 80).

55      Im vorliegenden Fall könnte aber, wenn ein Mitgliedstaat bei der Feststellung des Vorliegens eines Anspruchs auf Leistungen für Waisen die von einem Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats und überlebender Elternteil des Kindes eines verstorbenen Arbeitnehmers ist, in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigen würde, dieser Arbeitnehmer allein deswegen benachteiligt sein, weil er sein durch Art. 45 AEUV gewährleistetes Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat; folglich könnte diese Nichtberücksichtigung ihn davon abhalten, nach dem Tod seines Ehegatten in Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit gemäß eben dieser Vorschrift oder gemäß Art. 21 AEUV in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückzukehren.

56      Keines der Argumente der belgischen Regierung vermag diese Auslegung in Frage zu stellen.

57      Zunächst betrifft Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, auf den sich die belgische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen gestützt hat, nach dem Wortlaut seines ersten Unterabsatzes ausdrücklich nur Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, bei Invalidität, Alter oder Tod sowie bei Arbeitslosigkeit. Er bezieht sich dagegen nicht auf Familienleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen für Waisen.

58      Sodann ist das angeführte Urteil Pérez García u. a., auf das sich die belgische Regierung in der mündlichen Verhandlung berufen hat, für die Lösung des Ausgangsrechtsstreits ohne Relevanz, da es nicht die Zusammenrechnung von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten im Sinne der Art. 72 und 79 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft.

59      Was schließlich die Urteile vom 24. April 1980, Coonan (110/79, Slg. 1980, 1445, Randnr. 13), und vom 27. Januar 1981, Vigier (70/80, Slg. 1981, 229, Randnrn. 19 und 20), angeht, die ebenfalls in der mündlichen Verhandlung angeführt worden sind, so hat zwar der Gerichtshof in diesen Urteilen entschieden, dass die Verordnung Nr. 1408/71, wenn der Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit nach innerstaatlichem Recht davon abhängt, dass der Betroffene zuvor dem innerstaatlichen System der sozialen Sicherheit angehört hat, die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeiten den Zeiten gleichzustellen, die im Inland zurückgelegt worden sein müssen, doch genügt die Feststellung, dass die vorliegende Rechtssache nicht den Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit betrifft, da Frau Dumont de Chassart dem belgischen System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer angehört.

60      Hieraus folgt, dass die Art. 72 und 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens der Berücksichtigung von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die der überlebende Elternteil des Kindes eines verstorbenen Arbeitnehmers in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, nicht entgegenstehen, sondern im Gegenteil eine solche Berücksichtigung verlangen, wenn die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats vorsehen, dass nicht nur der verstorbene, sondern auch der überlebende Elternteil, sofern sie die Arbeitnehmereigenschaft haben, einen Anspruch auf Leistungen für Waisen begründen können.

61      Unter diesen Voraussetzungen braucht nicht geprüft zu werden, ob diese Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Diskriminierungsverbot zu vereinbaren sind.

62      Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass die Art. 72, 78 Abs. 2 Buchst. b und 79 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen sind, dass eine innerstaatliche Regelung eines Mitgliedstaats, die vorsieht, dass sowohl der verstorbene Elternteil als auch der überlebende Elternteil, sofern sie die Arbeitnehmereigenschaft haben, einen Anspruch auf Leistungen für Waisen begründen können, es verlangt, dass die vom überlebenden Elternteil in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten bei der Zusammenrechnung der für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen im erstgenannten Mitgliedstaat erforderlichen Zeiten berücksichtigt werden. Hierbei ist es unerheblich, dass sich der überlebende Elternteil auf keine Versicherungs- oder Beschäftigungszeit in diesem Mitgliedstaat während des in der genannten innerstaatlichen Regelung festgelegten Bezugszeitraums für den Erwerb dieses Anspruchs berufen kann.

 Kosten

63      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 72, 78 Abs. 2 Buchst. b und 79 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, wie sie durch die Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates vom 29. April 1999 geändert worden ist, sind dahin auszulegen, dass eine innerstaatliche Regelung eines Mitgliedstaats, die vorsieht, dass sowohl der verstorbene Elternteil als auch der überlebende Elternteil, sofern sie die Arbeitnehmereigenschaft haben, einen Anspruch auf Leistungen für Waisen begründen können, es verlangt, dass die vom überlebenden Elternteil in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten bei der Zusammenrechnung der für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen im erstgenannten Mitgliedstaat erforderlichen Zeiten berücksichtigt werden. Hierbei ist es unerheblich, dass sich der überlebende Elternteil auf keine Versicherungs- oder Beschäftigungszeit in diesem Mitgliedstaat während des in der genannten innerstaatlichen Regelung festgelegten Bezugszeitraums für den Erwerb dieses Anspruchs berufen kann.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.