Language of document : ECLI:EU:F:2013:168

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

5. November 2013

Rechtssache F‑104/11

Gábor Bartha

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/56/06 – Wiedereröffnung des Auswahlverfahrens – Maßnahmen zur Durchführung des Urteils F‑50/08“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, in erster Linie auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/56/06, mit der dem Kläger mitgeteilt wurde, dass er die neuen Prüfungen, die zur Durchführung eines Urteils des Gerichts veranstaltet worden waren, nicht bestanden habe

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Herr Bartha trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten verurteilt, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

Leitsätze

1.      Beamtenklage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Entscheidung der Verwaltung, ein Auswahlverfahren erneut zu eröffnen, die den Bewerber nicht zur Teilnahme an neuen Prüfungen verpflichtet – Nichteinbeziehung

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1)

2.      Beamtenklage – Aufhebungsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Aufhebung der Entscheidung eines Prüfungsausschusses, einen Bewerber nicht in die Reserveliste aufzunehmen – Wiedereröffnung des Auswahlverfahrens nur für den Kläger – Angemessene Art und Weise der Durchführung

(Art. 266 AEUV; Beamtenstatut, Art. 28 Buchst. d)

1.      Eine als Maßnahme zur Durchführung eines Aufhebungsurteils erlassene Entscheidung der Verwaltung, die sich darauf beschränkt, dem betroffenen Bewerber die Entscheidung der Verwaltung mitzuteilen, das Auswahlverfahren auf seinen Wunsch hin wiederzueröffnen und einen den im Aufhebungsurteil angeführten Grundsätzen entsprechend zusammengesetzten Prüfungsausschuss zu bilden, und die den Bewerber nicht zur Teilnahme an den neuen Prüfungen verpflichtet, erzeugt keine Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung unmittelbar und sofort beeinträchtigenden verbindlichen Rechtswirkungen und stellt folglich keine beschwerende Maßnahme dar.

(vgl. Randnrn. 32 und 33)

2.      Im Fall der Aufhebung der Entscheidung eines Prüfungsausschusses, einen Bewerber nicht in die Reserveliste aufzunehmen, ist das Aufhebungsurteil als ordnungsgemäß durchgeführt anzusehen, wenn eine gerechte Lösung gefunden wurde.

Wenn es sich um ein zur Bildung einer Einstellungsreserve durchgeführtes allgemeines Auswahlverfahren handelt, dessen Prüfungen fehlerhaft waren, sind die Rechte eines rechtswidrig ausgeschlossenen Bewerbers angemessen gewahrt, wenn die Anstellungsbehörde in Bezug auf ihn die Wiedereröffnung dieses Auswahlverfahrens vornimmt.

Auch wenn die Wiedereröffnung des Auswahlverfahrens weder dem mit dem Aufhebungsurteil sanktionierten Verstoß abhelfen, noch die vollständige Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gewährleisten kann, so ist sie doch geeignet, eine angemessene Durchführung des Aufhebungsurteils zu ermöglichen, da sie tatsächlich die einzige Lösung darstellt, die dem rechtswidrig ausgeschlossenen Bewerber im Rahmen des Auswahlverfahrens erneut die Möglichkeit bietet, zum Beamten ernannt zu werden. Aus Art. 28 Buchst. d des Statuts geht nämlich hervor, dass niemand zum Beamten ernannt werden darf, der nicht u. a. erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat.

(vgl. Randnrn. 36, 37, 39, 42 und 43)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 14. Juli 1983, Detti/Gerichtshof, 144/82, Randnr. 33; 6. Juli 1993, Kommission/Albani u. a., C‑242/90 P, Randnr. 13

Gericht erster Instanz: 25. Mai 2000, Elkaïm und Mazuel/Kommission, T‑173/99, Randnr. 23

Gericht für den öffentlichen Dienst: 13. Dezember 2012, Honnefelder/Kommission, F‑42/11, Randnr. 49