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Rechtsmittel, eingelegt am 25. September 2018 von ClientEarth gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 11. Juli 2018 in der Rechtssache T-644/16, ClientEarth/Kommission

(Rechtssache C-612/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: ClientEarth (Prozessbevollmächtigte: O. W. Brouwer, advocaat, N. Frey, Solicitor, und E. N. M. Raedts, advocaat)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2018 in der Rechtssache T-644/16 (im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und Verletzung von Verfahrensvorschriften im angefochtenen Urteil in Bezug auf das Argument, dass die Verbreitung der Dokumente die Verhandlungsposition der Kommission nicht schwächen könne (Rn. 34 bis 51 des angefochtenen Urteils), durch

Ausdehnung der Ausnahme auf Material, das nicht konkret mit einer geplanten internationalen Übereinkunft zusammenhänge;

Anwendung der im Hinblick auf die internationalen Beziehungen geltenden Ausnahme, ohne eine spezifische Erklärung darüber zu verlangen, inwiefern die Verbreitung konkret und tatsächlich die internationalen Beziehungen beeinträchtigen könnte;

Auswechslung der Begründung in Bezug auf die in den angeforderten Dokumenten enthaltene rechtliche Analyse;

Verfälschung von Beweisen in Bezug auf den Stand der Verhandlungen zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler im angefochtenen Urteil in Bezug auf das Argument, dass die strategischen Ziele der Europäischen Union nicht untergraben würden (Rn. 52 und 53 des angefochtenen Urteils).

Dritter Rechtsmittelgrund: Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtsfehler in den Erwägungen im angefochtenen Urteil in Bezug auf das Argument, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente das öffentliche Interesse im Hinblick auf die internationalen Beziehungen nicht beeinträchtige, sondern ihm dienlich sei (Rn. 54 bis 58 des angefochtenen Urteils).

Vierter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und Verletzung von Verfahrensvorschriften in den Erwägungen im angefochtenen Urteil in Bezug auf das Argument, dass die Nichtverbreitung, solange es „laufende Verhandlungen“ gebe, faktisch darauf hinauslaufe, dass die Verbreitung auf unbestimmte Zeit unterbleibe (Rn. 59 bis 67 des angefochtenen Urteils).

Fünfter Rechtsmittelgrund: Verfälschung der vor dem Gericht vorgetragenen Argumente in den Erwägungen im angefochtenen Urteil in Bezug auf das Argument der Kommission, dass die Verordnung die Verbreitung von Dokumenten nicht zulasse, „solange die Auffassung des Gerichtshofs nicht bekannt ist“ (Rn. 68 und 69 des angefochtenen Urteils).

Sechster Rechtsmittelgrund: Verletzung von Verfahrensvorschriften in den Erwägungen im angefochtenen Urteil in Bezug auf das siebte Argument, dass die Verbreitung nicht davon abhängig gemacht werden könne, dass Handelspartner gleichwertigen Transparenzverpflichtungen unterlägen (Rn. 72 bis 74 des angefochtenen Urteils).

Siebter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler durch Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/20011 bei der Prüfung des teilweisen Zugangs (Rn. 79 bis 90 des angefochtenen Urteils).

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1 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).