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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 21.Oktober 2009 - V/Kommission

(Rechtssache F-33/08)1

(Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Einstellung - Ablehnung der Einstellung wegen Fehlens der für die Ausübung des Amts erforderlichen körperlichen Eignung - Ordnungsmäßigkeit der ärztlichen Einstellungsuntersuchung - Vorbereitende Maßnahmen)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: V (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Ronzi, A. Grauling und É. Boigelot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Lozano Palacios und D. Martin)

Gegenstand der Rechtssache

Öffentlicher Dienst - Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 2007, mit der der Klägerin mitgeteilt wurde, dass sie nicht die für die Ausübung des Amts erforderliche körperliche Eignung besitze, und Antrag auf Ersatz des erlittenen immateriellen und materiellen Schadens

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten von V.

V trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 158 vom 21.06.2008, S. 26.