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Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 20. Februar 2019 - Pensionsversicherungsanstalt gegen CW

(Rechtssache C-135/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerberin: Pensionsversicherungsanstalt

Revisionsgegnerin: CW

Vorlagefragen

1.    Ist das österreichische Rehabilitationsgeld nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit1

– als Leistung bei Krankheit nach Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung oder

– als Leistung bei Invalidität nach Art. 3 Abs. 1 lit. c der Verordnung oder

– als Leistung bei Arbeitslosigkeit nach Art. 3 Abs. 1 lit. h der Verordnung

zu qualifizieren?

2.    Ist die Verordnung Nr. 883/2004 im Licht des Primärrechts dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat als ehemaliger Wohnstaat und Beschäftigungsstaat verpflichtet ist, Leistungen wie das österreichische Rehabilitationsgeld an eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zu zahlen, wenn diese Person den Großteil der Versicherungszeiten aus den Zweigen Krankheit und Pension als Beschäftigte in diesem anderen Mitgliedstaat (zeitlich nach der vor Jahren stattgefundenen Verlegung des Wohnsitzes dorthin) erworben hat und seitdem keine Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung des ehemaligen Wohn- und Beschäftigungsstaats bezogen hat?

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1 ABl. 2004, L 166, S. 1.