Language of document : ECLI:EU:F:2011:159

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

28. September 2011

Rechtssache F‑42/07

Antonio Prieto

gegen

Europäisches Parlament

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ernennung – Vor dem 1. Mai 2004 bekannt gemachtes internes Auswahlverfahren – Bediensteter auf Zeit, der vor dem 1. Mai 2006 in die Eignungsliste aufgenommen wurde – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Art. 5 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts – Sekretariatszulage – Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist“

Gegenstand:      Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 9. Juni 2006, mit der der Kläger ab 1. Juli 2006 zum Beamten auf Probe ernannt wurde, soweit er durch diese Entscheidung in die Besoldungsgruppe AST 2, Dienstaltersstufe 3 eingestuft wird

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Einstellung – Ernennung in die Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Art. 31 Abs. 1; Anhang XIII, Art. 5 Abs. 4, 12 Abs. 3 und 13 Abs. 1; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

2.      Beamte – Einstellung – Ernennung in die Besoldungsgruppe und Einstufung in die Dienstaltersstufe – Zum Beamten ernannter Bediensteter auf Zeit

(Beamtenstatut, Art. 32; Anhang XIII, Art. 5 Abs. 4; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 8)

3.      Unionsrecht – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Klare Zusicherungen der Verwaltung

1.      Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts betrifft Bedienstete auf Zeit, die in eine „Eignungsliste für einen Wechsel der Laufbahngruppe“ aufgenommen wurden, sowie Bedienstete auf Zeit, die in eine „Liste von erfolgreichen Bewerbern eines internen Auswahlverfahrens“ aufgenommen wurden. Auch wenn es sich bei einem Auswahlverfahren für einen „Wechsel der Laufbahngruppe“ dem Wesen nach ebenfalls um ein internes Auswahlverfahren handelt, ist diese Bestimmung so auszulegen, dass ihr praktische Wirksamkeit zukommt; dafür ist nach Möglichkeit jede Auslegung zu vermeiden, nach der die Bestimmung redundant ist. Der Gesetzgeber hat mit dem Begriff des internen Auswahlverfahrens offenbar die auch als Auswahlverfahren zur Verbeamtung bezeichneten Verfahren gemeint, die es unter Beachtung sämtlicher Statutsbestimmungen über den Zugang zum europäischen öffentlichen Dienst ermöglichen sollen, Bedienstete, die bereits über eine gewisse Erfahrung im Organ verfügen und ihre Eignung für die zu besetzenden Dienstposten unter Beweis gestellt haben, als Beamte einzustellen. Für diese Auslegung spricht der Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts, der nur Beamte, die in eine „Eignungsliste für einen Wechsel der Laufbahngruppe“ aufgenommen wurden, erfasst, ohne Beamte zu erwähnen, die in eine „Liste von erfolgreichen Bewerbern eines internen Auswahlverfahrens“ aufgenommen wurden. Für eine solche Erwähnung hätte es keinen Grund gegeben, da bei Bediensteten, die bereits Beamte sind, gerade keine Veranlassung zu einer Verbeamtung besteht.

Für die Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts bedarf es eines Wechsels von einer „bisherigen Laufbahngruppe“ in eine „neue Laufbahngruppe“, und zwar entweder nach einem Auswahlverfahren, das zur Erstellung einer „Eignungsliste für einen Wechsel der Laufbahngruppe“ führt, oder nach einem internen Auswahlverfahren zur Verbeamtung, das einen solchen Laufbahngruppenwechsel zur Folge hat. Der Gesetzgeber ist somit im Rahmen der Ausübung seines sowohl in Bezug auf Übergangsbestimmungen als auch auf Einstufungskriterien weiten Ermessens von der in Art. 31 Abs. 1 des Statuts aufgestellten allgemeinen Regel für die Einstufung von neu eingestellten Beamten, wie sie durch Art. 12 Abs. 3 bzw. Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts in Bezug auf erfolgreiche Bewerber, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 bzw. nach dem 1. Mai 2006 eingestellt werden, ergänzt wird, in der Weise abgewichen, dass er die Einstufung in eine andere als die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebene Besoldungsgruppe den als Beamte auf Probe eingestellten Bediensteten vorbehalten hat, die bereits über eine Erfahrung in dem Organ verfügen und nach den vorstehend genannten Auswahlverfahren ihre Eignung für die Besetzung von Dienstposten einer höheren Laufbahngruppe unter Beweis gestellt haben.

(vgl. Randnrn. 48, 49, 54 und 55)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Bergé/Kommission, T‑40/96 und T‑55/96, Randnrn. 45 und 46; 12. November 1998, Carrasco Benítez/Kommission, T‑294/97, Randnr. 51

Gericht für den öffentlichen Dienst: 12. Mai 2010, Peláez Jimeno/Parlament, F‑13/09, Randnrn. 40, 41, 46 und 47

2.      Das Unionsrecht legt weder einen Grundsatz der Einheitlichkeit der Laufbahn, noch einen Laufbahngrundsatz ausdrücklich fest. A fortiori ist die Anwartschaft auf die Laufbahn für einen Bediensteten auf Zeit, der Beamter geworden ist, im Unionsrecht nicht allgemein anerkannt. Art. 32 Abs. 3 des Statuts sieht bloß vor, dass der Bedienstete auf Zeit das Dienstalter in der erworbenen Dienstaltersstufe behält, wenn er zum Beamten ernannt wird.

Art. 32 des Statuts und Art. 8 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sehen in ihrer bis zum 30. April 2004 geltenden Fassung für Bedienstete auf Zeit die Möglichkeit vor, ihre Laufbahn als Beamte nach den Verfahren des Statuts fortzusetzen; in diesem Fall behält der betreffende Bedienstete die als Bediensteter auf Zeit erworbene Dienstaltersstufe bei, wenn er unmittelbar nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zum Beamten in derselben Besoldungsgruppe ernannt worden ist.

Zum einen beschränken sich jedoch die oben angeführten Bestimmungen darauf, dem zum Beamten in derselben Besoldungsgruppe ernannten Bediensteten auf Zeit die erworbene Dienstaltersstufe zu sichern, und zum anderen wird die Kontinuität der Laufbahn unter Einhaltung der durch das Statut festgelegten Verfahren gewährleistet. Schließlich ist festzustellen, dass die anderen Statutsbestimmungen mit Ausnahme des Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts, der als Übergangsbestimmung eng auszulegen ist, den Bediensteten auf Zeit nicht die Möglichkeit einräumen, zum Beamten in der Besoldungsgruppe, die sie innehatten, ernannt zu werden, wenn die Besoldungsgruppe, die sie innehatten, höher war als jene, für die das von ihnen bestandene Auswahlverfahren bekannt gemacht worden war.

(vgl. Randnrn. 61, 69 und 70)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 5. März 2008, Toronjo Benitez/Kommission, F‑33/07, Randnr. 87

3.      Auf den Vertrauensschutz kann sich jeder berufen, bei dem die Verwaltung durch konkrete, von zuständiger und zuverlässiger Seite gegebene Zusicherungen in Form von präzisen, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Auskünften begründete Erwartungen geweckt hat.

Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine klaren Zusicherungen gegeben hat.

Eine E-Mail eines Kollegen des betroffenen Beamten, der „bestätigt, dass man als Beamter in dieselbe Besoldungsgruppe/Dienstaltersstufe einstuft werde wie als Bediensteter auf Zeit“, stellt eine präzise Information dar, stammt jedoch nicht von der Anstellungsbehörde, die als einzige die Einstufung der Beamten festlegen darf.

(vgl. Randnrn. 98, 99, 101 und 102)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 19. März 2003, Innova Privat-Akademie/Kommission, T‑273/01, Randnr. 26; 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T‑58/05, Randnr. 96

Gericht für den öffentlichen Dienst: 30. September 2010, De Luca/Kommission, F‑20/06, Randnr. 102; 28. Oktober 2010, Sørensen/Kommission, F‑85/05, Randnr. 84