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Klage, eingereicht am 25. November 2019 – Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-856/19)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: C. Perrin und A. Sipos)

Beklagter: Ungarn

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 10 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren1 verstoßen hat, dass es nach dem am 31. Dezember 2017 abgelaufenen Übergangszeitraum eine allgemeine Verbrauchsteuer von weniger als 60 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten angewandt und je 1 000 Zigaretten weniger als 115 Euro Verbrauchsteuer erhoben hat, sowie

Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren entspreche die globale Verbrauchsteuer auf Zigaretten ab 1. Januar 2014 mindestens 60 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, es sei denn die Verbrauchsteuer betrage mindestens 115 Euro je 1 000 Zigaretten. Ungarn erhebe je 1 000 Zigaretten weniger als 115 Euro Verbrauchsteuer, deshalb müsse es einen gewichteten durchschnittlichen Verbrauchsteuersatz von mindestens 60 % anwenden.

Ungarn und sieben anderen Mitgliedstaaten sei in Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 2011/64/EU ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017 eingeräumt worden, um diesen Verbrauchssteuersatz zu erreichen. Nach Art. 10 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/64/EU hätten die betreffenden Mitgliedstaaten am Ende dieses Übergangszeitraums den vorgeschriebenen Verbrauchsteuerschwellenwert erreichen müssen.

Ungarn habe den in Art. 10 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/64/EU vorgeschriebenen Verbrauchsteuerschwellenwert am Ende des Übergangszeitraums nicht erreicht und wende auch nach dem 31. Dezember 2017 eine Verbrauchsteuer an, die unter dem in der Richtlinie festgelegten Schwellenwert liege.

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1 ABl. 2011, L 176, S. 24.